Die Bestimmung des § 44 VwGVG (betreffend die Verhandlungspflicht des VwG) findet nur in einem - hier zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrecht nicht vorliegenden - Verfahren in Verwaltungsstrafsachen Anwendung. Gleiches gälte für die (die Unmittelbarkeit des Verfahrens regelnde) Bestimmung des § 48 Abs. 1 VwGVG (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/09/0039).
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