Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision der O GmbH in W, vertreten durch die ONZ Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30. März 2022, Zlen. 1. LVwG 2021/15/0083 18 und 2. LVwG 2021/15/0084 18, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit des Wasserrechtes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei: Gemeinde G, vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas Hofer Straße 2 4), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Antrag vom 14. August 2015 suchte die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde ua. um die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage G. durch die Beileitung der Quelle V. bzw. den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage B. an.
2 Die revisionswerbende Partei ist ua. Miteigentümerin an der Wasserversorgungsanlage B.
3 Am 7. März 2017 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch, in der die revisionswerbende Partei durch ihren Vertreter erklärte, dass die Zustimmung seitens der revisionswerbenden Partei grundsätzlich denkbar sei, es bedürfe jedoch entsprechender schriftlicher Regelungen zwischen der mitbeteiligten Partei und der revisionswerbenden Partei.
4 Mit Bescheid vom 23. November 2020 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage (Erweiterung der Gemeindewasserversorgungsanlage Beileitung Quelle V.) unter Einhaltung von näher genannten Nebenbestimmungen und Auflagen (Spruchpunkt A) I)). Die wasserrechtliche Bewilligung erstrecke sich auf die gesamte Quellschüttung der Quelle V., welche nicht von der wasserrechtlichen Bewilligung eines durch Nennung einer Postzahl des Wasserbuches näher bestimmten Wasserbenutzungsrechtes umfasst sei. Gleichzeitig werde die mitbeteiligte Partei verpflichtet, im Bereich des Schachtes VF3 die wasserrechtlich bewilligte Konsenswassermenge der Wasserversorgungsanlage B. in die Leitung dieser Anlage einzuspeisen (Spruchpunkt A) II)). Soweit für den vorliegenden Revisionsfall von Bedeutung wurde in Spruchpunkt A) V) der mitbeteiligten Partei gemäß § 19 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Mitbenutzung von Anlagenteilen der Wasserversorgungsanlage B. (bestehende Quellfassung Quelle V. sowie der bestehenden Wasserleitung zwischen Quellfassung und neuem Schacht VF3) der Wasserbenutzungsberechtigten der revisionswerbenden Partei und drei weiteren Parteien erteilt und in Spruchpunkt A) VII) für die Dienstbarkeit der Mitbenutzung gemäß § 117 Abs. 1 und 2 WRG 1959 ua. der revisionswerbenden Partei (entsprechend ihrer Konsenswassermenge von 0,7 l/s) eine einmalige Entschädigung in näher bestimmter Höhe zugesprochen.
5 Die von der revisionswerbenden Partei gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) mit Beschluss vom 30. März 2022 mangels Parteistellung zurück (Spruchpunkt 1.). Eine ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt 2.).
6 Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die revisionswerbende Partei keine zulässigen Einwendungen erhoben habe. Unter einer Einwendung im Rechtssinne des § 42 Abs. 1 AVG sei die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projektes in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt zu sein. Das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht oder nur unter Bedingungen einverstanden zu sein, sei nicht als derartige Einwendung und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als nicht rechtsgültige Einwendung zu verstehen. Die Parteistellung der revisionswerbenden Partei sei deshalb „untergegangen“. Wenn sich die revisionswerbende Partei unter Hinweis auf Stimmen in der Literatur darauf stützte, dass ein Verlust der Parteistellung im vorliegenden Verfahren (aufgrund des Eingriffs in das Eigentumsrecht der revisionswerbenden Partei) nicht eintreten könne, hielt das Verwaltungsgericht dem unter Verweis auf die Ausführungen von Hengstschläger/Leeb die (gegenteilige) Ansicht entgegen, welche davon ausgehe, dass die Präklusionsfolgen des § 42 AVG auch eine „Gegenpartei“ träfen, und schloss sich dieser an.
7 Die Unzulässigkeit einer Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem „klaren Wortlaut“ des § 42 AVG, der eine Auslegung, dass eine „Gegenpartei“ von vorneherein von den Präklusionsregeln nicht erfasst sei, nicht zulasse. Der Gesetzgeber habe ausschließlich für den Antragsteller eine von § 42 Abs. 1 AVG abweichende Regelung normiert, für alle anderen Parteien (ausgenommen die nicht subjektive öffentliche Interessen geltend machenden Legalparteien) gelte § 42 Abs. 1 AVG uneingeschränkt. Dass dazu abweichende Lehrmeinungen bestünden, bewirke für sich genommen noch nicht, dass von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auszugehen wäre. Vielmehr gelte für das Verwaltungsgericht insbesondere auch im Hinblick auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2006, 2003/03/0080, und vom 20. September 2012, 2012/07/0124, diese Frage als geklärt.
8 Gegen diesen Beschluss wendet sich die gegenständliche außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
9 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof haben die belangte Behörde, die mitbeteiligte Partei und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft Revisionsbeantwortungen erstattet. Die Erstgenannte beantragt die Zurückweisung der Revision, in eventu deren Abweisung. Die Zweitgenannte beantragt die Abweisung der Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 In der Zulässigkeitsbegründung der außerordentlichen Revision stellt die revisionswerbende Partei einen Bezug des gegenständlichen Falles zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes her, wonach es zusammengefasst bei unmittelbarer Inanspruchnahme eines Grundstückes, um einem Verlust der Parteistellung entgegenzuwirken, ausreiche, wenn der Eigentümer sich gegen die Maßnahme ausspreche (Hinweis auf bspw. VwGH 20.7.2004, 2003/05/0029). Sowohl in den Sachverhaltskonstellationen, in denen der Verwaltungsgerichtshof diese Judikaturlinie heranzogen habe, als auch im vorliegenden Fall gehe es darum, dass der Betroffene zu einer Duldung einer Inanspruchnahme seines Eigentums verpflichtet werde. Da somit kein maßgeblicher Unterschied bestehe, sei diese Rechtsprechung auf die verfahrensgegenständliche Fallkonstellation anzuwenden. Für eine eine Präklusion verhindernde Erklärung im Falle einer Mitbenutzung nach § 19 WRG 1959 sei sohin nur die Ablehnung des Projekts, welche aus der Erklärung des Vertreters in der Verhandlung vor der Behörde hervorgehe, und nicht auch die Darlegung des verletzten subjektiv öffentlichen Rechtes erforderlich.
11 Die Revision erweist sich aus diesem Grund als zulässig und auch begründet.
12 Die maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 samt Überschrift in der geltenden Fassung lauten (teilweise auszugsweise):
„ Mitbenutzung von Stau- und Wasserführungsanlagen.
§ 19. (1) Läßt sich die Benutzung des Wassers am zweckmäßigsten durch Mitbenutzung bestehender Stau- oder Wasserführungsanlagen erzielen, so kann der Berechtigte durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde verhalten werden, die Mitbenutzung zu gestatten, wenn er hiedurch in der Ausübung des ihm zustehenden Wasserbenutzungsrechtes nicht erheblich beeinträchtigt wird und wenn entweder öffentliche Interessen die Einräumung des Mitbenutzungsrechtes erheischen oder die aus der Mitbenutzung zu gewärtigenden Vorteile wesentlich größer sind als die der bestehenden Anlage dadurch voraussichtlich erwachsenden Nachteile.
(2) Der Mitbenutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderungen der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenutzten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen und zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten (§ 117).
(3) Außerdem gebührt dem durch die Mitbenutzung Belasteten eine angemessene Entschädigung (§ 117) für die durch die Einräumung der Mitbenutzung bewirkte Beeinträchtigung seines Benutzungsrechtes.
...
Von den Zwangsrechten
Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.
§ 60. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:
a) die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);
b) die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);
c) die Enteignung (§§ 63 bis 70);
d) die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72.
(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
(3) Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
...“
13 Zum Inhalt eines erteilten Mitbenutzungsrechtes ist voranzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die auf § 19 WRG 1959 gestützte Einräumung eines Mitbenutzungsrechtes schon nach dem Wortlaut des Gesetzes, demzufolge der an Stau- und Wasserführungsanlagen Berechtigte verhalten werden kann, die Mitbenutzung zu gestatten, wenn dadurch die Benutzung des Wassers am zweckmäßigsten erzielt werden kann und er hiedurch in der Ausübung des ihm zustehenden Wasserbenutzungsrechtes nicht erheblich beeinträchtigt wird, einen Eingriff in das für eine mitbenutzte Wasserversorgungsanlage erteilte Maß der Wasserbenutzung nicht mitumfassen kann. Vielmehr handelt es sich bei einem Mitbenutzungsrecht lediglich um die Mitbenutzung bestehender Anlageteile und nicht um eine Einschränkung oder Aufteilung des dem zur Mitbenutzung verhaltenen Berechtigten erteilten Rechtes (vgl. VwGH 21.12.1989, 89/07/0045).
14 Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 1995, 1 Ob 21/95, Folgendes ausgesprochen:
„Nach § 19 Abs 1 WRG kann dem Inhaber einer wasserrechtlich bewilligten Stau- oder Wasserführungsanlage unter bestimmten Voraussetzungen mit selbständigem Bescheid die Duldung der Mitbenutzung durch einen anderen Wasserbenutzungsberechtigten aufgetragen werden. Die Pflichten des Mitbenutzungsberechtigten regeln § 19 Abs 2 und Abs 3 WRG. Nach Abs 2 ist der Mitbenutzungsberechtigte verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderungen der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenutzten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen und zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Betrag zu leisten (§ 117 WRG). Gemäß § 19 Abs 3 WRG gebührt dem durch die Mitbenützung Belasteten außerdem eine angemessene Entschädigung für die durch die Einräumung der Mitbenützung bewirkte Beeinträchtigung seines Benutzungsrechts.
Für die Festsetzung dieser Entschädigung sind gemäß den §§ 117 und 118 Abs 1 WRG die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des EisbEG 1954 dem Sinn nach anzuwenden. Gemäß §§ 4 Abs 1 und 5 EisbEG richtet sich der Umfang der Entschädigung nach den durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteil. Die österr. Rechtsordnung verwendet den Begriff der Enteignung nicht nur für den vollständigen Entzug des Eigentums, sondern auch für dessen teilweisen Entzug durch Einräumung entsprechender Befugnisse an Dritte (Begünstigte) oder die Allgemeinheit (4 Ob 544/95; Spielbüchler in Rummel 2 , § 365 ABGB Rz 2). So umfaßt das Enteignungsrecht nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz ua auch das Recht auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen (§ 2 Abs 2 Z 3 EisbEG 1954). Ob es sich bei der Bewilligung nach § 19 Abs 1 WRG um ein Zwangsrecht iS des § 60 WRG handelt (so Krzizek , Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 98) oder nicht (so aber Rossmann , Das österr. Wasserrechtsgesetz 2 , § 19 WRG Anm 1 unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs Zl. 89/07/0095, und Raschauer , Wasserrecht, § 19 WRG Rz 3, § 60 WRG Rz 3), muß hier nicht entschieden werden, weil behördliche Anordnungen nach § 19 Abs 1 WRG zumindest ähnlich intensiv wie Zwangsrechte wirken, die Grundsätze des Enteignungsrechts schon infolge des Hinweises in dieser Gesetzesstelle auf § 117 WRG anzuwenden sind und im übrigen auch im Enteignungsbescheid ausdrücklich auf § 63 WRG Bezug genommen wurde.“
15 Ob es sich bei der Begründung einer Mitbenutzung um ein Zwangsrecht im Sinne des § 60 WRG 1959 handelt, wie schon in der zitierten Entscheidung des OGH offengelassen, kann auch fallgegenständlich dahinstehen (vgl. diese Frage bejahend Krzizek , Kommentar zum Wasserrechtsgesetz [1974], 98; verneinend Rossmann , Das österreichische Wasserrechtsgesetz 2 [1993], § 19 Anm. 1, oder Bachler , in Oberleitner/Berger , WRG 4 [2018], § 19 Rz 2; auch Raschauer , Kommentar zum Wasserrecht [1993], § 19 Rz 3, wonach die Bestimmungen der §§ 60 ff WRG 1959 auf die Verfügung der Mitbenützung keine Anwendung finden).
16 Denn für den vorliegenden Fall ist, wie schon im oben zitierten Beschluss des OGH festgehalten, hinreichend, dass behördliche Anordnungen nach § 19 Abs. 1 WRG 1959 zumindest ähnlich intensiv wie Zwangsrechte wirken und die Grundsätze des Enteignungsrechtes schon infolge des Hinweises in dieser Gesetzesstelle auf § 117 WRG 1959 anzuwenden sind.
17 Zu diesen Grundsätzen des Enteignungsrechtes zählt das Prinzip des Vorranges von vertraglicher Einigung vor der Anwendung des subsidiären Instruments der Enteignung (vgl. Kühne/Hofmann/Nugent/Roth [Hrsg.], Eisenbahnenteignungsgesetz/Eisenbahngesetz [1982], 22f).
18 Da auf die Erteilung einer Mitbenutzung nach § 19 WRG 1959 wie der OGH im oben zitierten Beschluss zutreffend festhält die Grundsätze des Enteignungsrechtes anzuwenden sind, ist davon auszugehen, dass vor der Begründung einer Mitbenutzung gemäß § 19 WRG 1959 im Sinne des Prinzips des Vorranges von vertraglicher Einigung zu versuchen ist, eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten zu erzielen.
19 Im Lichte dieser Erwägungen ist auch die Erklärung des Vertreters der revisionswerbenden Partei im Rahmen der Verhandlung am 7. März 2017 zu sehen:
20 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. VwGH 13.4.2023, Ra 2021/05/0121, mwN).
21 Auch hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass einem Vorbringen, das in Bedingungsform gekleidet ist, nicht von vornherein und in jedem Fall der Charakter als Einwendung abzusprechen ist. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, ob aus den formulierten Bedingungen die Behauptung, dass bei Nichterfüllung der Bedingungen eine Verletzung eines Rechtes eintreten würde, ableitbar ist (vgl. VwGH 1.10.2021, Ra 2018/06/0053, mwN).
22 Vor dem Hintergrund des Verfahrenszweckes des vorliegenden Einzelfalles, nämlich ua. der Begründung eines Mitbenutzungsrechts, und der gesetzlichen Regelung des § 19 WRG 1959 sowie der in der Folge heranziehbaren Grundsätze des Enteignungsrechtes, wie insbesondere dem Prinzip des Vorranges von vertraglicher Einigung, ist die Erklärung des Vertreters in der Verhandlung im Behördenverfahren nach ihrem objektiven Erklärungswert fallbezogen dahingehend auszulegen, dass sich die revisionswerbende Partei, solange keine vertragliche Regelung zustande gekommen ist, gegen die Mitbenutzung der in ihrem Miteigentum stehenden Anlagenteile aussprach. Aus der formulierten Bedingung des Zustandekommens einer Übereinkunft ist die Behauptung, dass bei Nichterfüllung der Bedingung, also bei Nichtzustandekommens einer Übereinkunft, eine Verletzung eines Rechtes, nämlich des (Mit )Eigentums, eintreten würde, ableitbar.
23 Das erkenn- und erschließbare Ziel der revisionswerbenden Partei als Einschreiterin mit der Erklärung, die die Zustimmung zur Mitbenutzung an die Bedingung einer Übereinkunft knüpfte, war angesichts des oben beschriebenen Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage der Schutz ihres (Mit )Eigentums.
24 In Anbetracht dessen, dass sich nach dieser Auslegung die revisionswerbende Partei im Behördenverfahren gegen die Maßnahme der Mitbenutzung ihres Eigentums wendete, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den Blick zu nehmen, die die auch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes diskutierte Frage, ob bzw. inwiefern § 42 AVG überhaupt auf Enteignungsgegner anwendbar ist (zu dieser Problematik siehe Wiederin , Die Neuregelung der Präklusion in Schwarzer [Hrsg.], Anlagenverfahrensrecht [1999], 38ff; Schulev Steindl , Verwaltungsverfahrensrecht 6 [2018], Rz 190; oder aA Hengstschläger/Leeb , AVG [9. Lfg. 2021] zu § 42 Rz 27ff), dahingestellt lässt. Denn selbst wenn man von der Anwendbarkeit des § 42 AVG auf Enteignungsgegner ausgeht, ist festzuhalten, dass die Parteistellung desjenigen, dessen Grundstück unmittelbar in Anspruch genommen wird, nicht in der Weise einwendungsbezogen zu sehen ist wie jene eines (bloßen) Nachbarn. Vielmehr muss es aus dem Blickwinkel der „Präklusion“ (genauer: des Verlustes der Parteistellung gemäß § 42 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998) ausreichen, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht (vgl. VwGH 20.7.2004, 2003/05/0029; 11.9.2013, 2010/04/0113).
25 Wenngleich die dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Verfahren nicht eine Bewilligung einer Mitbenutzung nach § 19 WRG 1959, sondern etwa eine Einräumung einer Dienstbarkeit im Enteignungsweg nach dem Gaswirtschaftsgesetz oder eine Belastung eines Grundstücks mit einer näher beschriebenen Dienstbarkeit gemäß § 19 Abs. 1 lit. a des Kärntner Elektrizitätsgesetzes 1969 betrafen, weist die revisionswerbende Partei zutreffend darauf hin, dass eine Gemeinsamkeit der dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Fälle und dem vorliegenden Fall ein behördlich auferlegter Eingriff in das Eigentumsrecht der Betroffenen ist. Dass es sich in den zitierten Fällen um Grundstücke handelte, die in Anspruch genommen werden sollten, und fallgegenständlich um Anlagenteile, stellt keinen Grund dar, der eine Differenzierung notwendig erscheinen lässt. Denn es steht außer Frage, dass unter den Eigentumsschutz sowohl das Eigentum an einem Grundstück als auch das Eigentum an einer anderen Sache, wie hier einer Anlage, fällt (vgl. etwa zum verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff Korinek in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg , Österreichisches Bundesverfassungsrecht [5. Lfg 2002] zu Artikel 5 StGG Rn. 18; oder zum Schutzbereich des Artikel 1 1. ZP EMRK etwa Kaiser in Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK 3 [2022] zu Art. 1 ZP EMRK Rn. 13).
26 Deshalb ist es im Sinne der Gleichbehandlung verschiedener Eigentumseingriffe hinsichtlich der Anforderungen an Einwendungen, um einer Präklusion nach § 42 Abs. 1 AVG entgegenzuwirken erforderlich, die zuletzt in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2013, 2010/04/0113, zitierte Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall eines Verfahrens zur Begründung einer Mitbenutzung nach § 19 WRG 1959 heranzuziehen.
27 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist aber die Begründung des Verwaltungsgerichtes, die revisionswerbende Partei habe mit ihrer Erklärung nicht die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes behauptet, nicht haltbar. Denn nach der gerade zitierten Rechtsprechung darf bei Gegnern von Eigentumsbeschränkungen, wie der revisionswerbenden Partei, die Parteistellung nicht in der Weise einwendungsbezogen gesehen werden wie etwa jene eines Nachbarn im Bauverfahren, sondern muss es, um einer Präklusion entgegenzuwirken, ausreichen, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht. So durfte das Verwaltungsgericht nicht alleine darauf abstellen, ob die revisionswerbende Partei eine Einwendung im Sinne einer Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes vorgebracht hat, sondern musste es für den Erhalt der Parteistellung genügen lassen, dass sich die revisionswerbende Partei mit der zwar in Bedingungsform gekleideten Erklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert erkennbar bis zum Vorliegen einer vertraglichen Regelung gegen die Maßnahme der Mitbenutzung ausgesprochen hat.
28 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes hat die revisionswerbende Partei sohin ihre Parteistellung und damit ihr prozessuales Recht der Berechtigung zur Einbringung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht gegen den erstinstanzlichen Bescheid gewahrt.
29 Im Ergebnis war der angefochtene Beschluss daher aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
30 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. März 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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