Nach § 13 Abs. 1 Stmk EinforstungsLG 1983 sind sowohl der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft als auch jener der berechtigten Liegenschaft antragsberechtigt, wobei sich diese Berechtigung nur auf die Einbringung eines Antrages auf Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung erstreckt. Ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist und ob die Ablösung durch Abtretung von Grund oder in Geld erfolgt, entzieht sich dem Einfluss des Antragstellers, was sich aus § 49 Abs. 1 Stmk EinforstungsLG 1983 ergibt.