JudikaturVwGH

Ra 2022/06/0057 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
23. Mai 2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache der A GmbH in G, vertreten durch Mag. Peter Wach, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 1. März 2022, LVwG 50.21 186/2021 8, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 16. Dezember 2020, mit dem das Ansuchen der Revisionswerberin um Bewilligung zur Errichtung von zwei näher beschriebenen Werbetafeln abgewiesen worden war, als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter „3. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, die Revisionswerberin erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis insbesondere in ihrem subjektiven Recht auf Parteiengehör (wird näher ausgeführt) verletzt. Darüber hinaus verletze „der angefochtene Bescheid“ die Revisionswerberin in ihrem Recht „auf Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Verfahrens, insbesondere auf hinreichende Bescheidbegründung; das Recht auf rechtliches Gehör; das Recht auf Eigentum; auf richtige und faire Anwendung der Verfahrensvorschriften; auf eine nachvollziehbare Begründung des Bescheides und auf Durchführung eines fehlerfreien und vollständigen Ermittlungsverfahrens.“ Das Erkenntnis leide an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 5.11.2021, Ra 2021/06/0198, mwN).

4 Mit dem von der Revisionswerberin als Revisionspunkt erstatteten Vorbringen betreffend die Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Verfahrens, eine hinreichende Bescheidbegründung, das rechtliche Gehör, eine richtige und faire Anwendung der Verfahrensvorschriften, eine nachvollziehbare Begründung des Bescheides und auf Durchführung eines fehlerfreien und vollständigen Ermittlungsverfahrens wird kein subjektives Recht aufgezeigt, sondern eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. dazu allgemein nochmals VwGH 5.11.2021, Ra 2021/06/0198, Rn. 5; 28.2.2022, Ra 2020/06/0094, betreffend das Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen Verfahrens; 7.10.2021, Ra 2021/06/0146, betreffend das Recht auf Parteiengehör; 22.9.2021, Ra 2021/06/0125, betreffend eine unvollständige und unrichtige Beweisaufnahme sowie ein ordnungsgemäßes und nachvollziehbares Ermittlungsverfahren, jeweils mwN).

5 Mit dem im Revisionspunkt angeführten „Recht auf Eigentum“ schlechthin wird ebenfalls kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bezeichnet. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieses Rechtes ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt. Insoweit mangelt es der Revisionswerberin diesbezüglich auch an der Berechtigung zur Erhebung der Revision (vgl. VwGH 5.11.2021, Ra 2021/06/0196, Rn. 5, mwN).

6 Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. nochmals VwGH 5.11.2021, Ra 2021/06/0196, Rn. 6, mwN).

7 Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

8 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 23. Mai 2022

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