JudikaturVwGH

Ra 2019/11/0151 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2020

Das von der Revisionswerberin angeführte Recht auf angemessene Verfahrensdauer bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieses Rechtes ist der VwGH gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich beim Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. VwGH 28.8.2019, Ra 2019/11/0111, 0112, mwN).

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