Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision 1. der Ö, 2. des Umweltverbandes W und 3. des A, alle vertreten durch die Dr. Jantschgi Rechtsanwälte OG in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21. Mai 2025, LVwG 46.34 2357/2019 116, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark; mitbeteiligte Partei: S GmbH, vertreten durch Dr. Christina Maria Hofmann, Rechtsanwältin in Graz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerber haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2021, Ra 2020/07/0056 bis 0057, und vom 4. Juli 2024, Ra 2023/07/0112 bis 0114, verwiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (in der Folge: Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Revisionswerber gegen einzelne Spruchpunkte des Bescheides der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 21. März 2017 als unzulässig zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde mit einer für das gegenständliche Revisionsverfahren nicht relevanten Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren maßgeblich ging das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis davon aus, mit der Antragsänderung vom 27. Februar 2007 sei die Lage der Wasserfassung KW Schwarze Sulm in der Höhenlage gewässerabwärts von 936,72 müA auf 920,56 müA verlegt worden. Diese Verlegung habe eine Änderung der Höhenangabe im Technischen Bericht erfordert sowie Korrekturen in der Höhe der Wehrkrone und der Höhenlage des Fischaufstiegs. Daneben sei die Länge der Druckrohrleitung korrigiert und die hydrotechnische Berechnung angepasst worden. Änderungen in den Projektunterlagen der Ersteinreichung seien mit roter Farbe gekennzeichnet worden. Der vidierte Technische Bericht mit Änderungen in roter Farbe liege vor. Ob in weiteren Projektunterlagen (zB Plänen) Änderungen in roter Farbe vorgenommen worden seien, könne nicht festgestellt werden, jedoch seien geänderte Projektunterlagen dem wasserbautechnischen Sachverständigen zur Beurteilung vorgelegen.
4 Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Längenschnittpläne Einlagen Nr. 2.7.2.1. und Nr. 2.7.2.2. bezögen sich auf den Projektstand vor der Änderung vom 27. Februar 2007 und bildeten nicht den Letztstand der Einreichung. Es könne nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde mit Anbringung der Genehmigungsvermerke auf den Einlagen Nr. 2.7.2.1. und Nr. 2.7.2.2. auch das Projekt in der Fassung vor der Antragsänderung 2007 genehmigen wollte. Der Konsens 2007 umfasse daher das Projekt in der Fassung vom 27. Februar 2007.
5 Zum Projektumfang (in der Fassung des Letztstandes 2007) betreffend Lage und Höhenlage der Druckrohrleitung hielt das Verwaltungsgericht fest, die Trasse sei mit der Antragsänderung vom 27. Februar 2007 nicht geändert, sondern lediglich infolge der Verlegung der Wasserfassung um ca. 260 m verkürzt worden. Grundsätzlich sei in den vidierten Projektunterlagen eine Mindestüberdeckung von 1 m festgelegt. Am kritischen Hochpunkt sei in den maßgeblichen Längenschnittplänen Einlagen Nr. 2.7.2.1. und Nr. 2.7.2.2. eine Überdeckung von mindestens 8 m festgelegt. Aufgrund der auf GPS Vermessung beruhenden Höhenaufnahme sei zudem bei den Höhenangaben im Längenschnitt mit Ungenauigkeiten von bis zu 10 m zu rechnen, sodass Überdeckungshöhen von mindestens 18 m dem Projektantrag immanent seien.
6 Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, im geotechnischen Gutachten vom 16. September 2004 sei die Aussage getroffen worden, dass die Druckrohrleitung im Minimum 1 m Erdüberdeckung erhalten solle und dies Aushubtiefen von ca. 2 m erfordere.
7 Das Regelprofil Einlage Nr. 2.7.1. zeige eine an einer bestimmten Stelle vorgenommene Querschnittsansicht der Druckrohrleitung mit einer Verlegetiefe von exakt 1 m. Angaben zur Ausführungsart, Baudurchführung, Ausführungsqualität oder technischen Umsetzung der Anlage, insbesondere der Druckrohrleitung seien in den Projektunterlagen nicht enthalten.
8 Die Amtssachverständigen hätten im Behördenverfahren eine geotechnische Beurteilung zum Zweck der Sicherung und Hintanhaltung von Rutschbewegungen vor Einbau der Druckrohrleitung als Auflage vorgeschlagen. Eine solche Auflage sei im Bescheid vom 24. Mai 2007 als Auflage 25.) vorgeschrieben worden.
9 Mit rechtskräftigem Bewilligungsbescheid vom 24. Mai 2007 seien unter Heranziehung aller vidierten Einreichunterlagen, der für maßgeblich erklärten Vorhabensbeschreibung und des Befundes sowie der zur Auslegung herangezogenen Begründung Überdeckungshöhen der Druckrohrleitung von „mindestens 1,0 m“ und im Bereich des kritischen Hochpunktes von „mindestens 8,0 m“ konsentiert, wobei aufgrund der auf GPS Vermessung beruhenden Höhenaufnahme Ungenauigkeiten und damit Abweichungen bis zu +/- 10 m zu berücksichtigen seien. Eine Obergrenze der Überdeckungshöhe sei projektgemäß nicht beschrieben und bescheidmäßig nicht vorgeschrieben worden. Auch das Gutachten vom 16. September 2004 lege keine Obergrenze fest.
10 Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige gehe in ihrem Gutachten vom 10. März 2022 (und vom 1. Februar 2023), dem alle mit Genehmigungsvermerk versehenen Plan- und Projektunterlagen zu Grunde lägen, von erforderlichen Überdeckungshöhen im Bereich des Geländehochpunktes von bis zu ca. 22 m aus; diese bewegten sich im beantragten / konsentierten Rahmen von mindestens 18 m. Im Lastfall „Druckstoß“ sei mit einer Überdeckungshöhe von ca. 35 m zu rechnen.
11 In der Folge traf das Verwaltungsgericht detaillierte Feststellungen zu den wesentlichen Eckpunkten des „Projektes 2007“ und jenen des (verfahrensgegenständlichen) „Projektes 2017“.
12 Beweiswürdigend ging das Verwaltungsgericht davon aus, es sei „evident“, dass sich der Inhalt der maßgeblichen Planunterlagen Einlagen Nr. 2.7.2.1. und Nr. 2.7.2.2. mit dem Wortlaut des Spruches in Bezug auf die Lage bzw. Höhenlage der Wasserfassung und mit den weiteren vidierten Planunterlagen (zB Technischer Bericht) nicht decke. Unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides vom 24. Mai 2007 kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, es sei die Lage der Wasserfassung auf Höhe 920,56 müA bewilligt worden.
13 Weiters hielt das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Überdeckungshöhe der Druckrohrleitung fest, dass geänderte Längenschnittpläne, die den Letztstand der Projekteinreichung 2007 darstellen, nicht vorgelegt worden seien (sehr wohl seien solche geänderten Projektunterlagen jedoch dem wasserbautechnischen Sachverständigen im behördlichen Genehmigungsverfahren vorgelegen). Dies lasse jedoch nicht den Schluss zu, dass andere, mit der Wasserfassung in Verbindung stehende Anlagenteile nicht angepasst worden seien, zumal der Vorhabensbeschreibung zu entnehmen sei, dass ua der Fischaufstieg, Leitungslängen und die hydrotechnische Berechnung ebenfalls angepasst worden seien. Offen bleibe, ob auf einer Ausfertigung der Längenschnittpläne Einlagen Nr. 2.7.2.1. und Nr. 2.7.2.2. Anpassungen in der Höhenlage der Druckrohrleitung vorgenommen worden und dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgelegen seien.
14 Festgehalten werde, dass die von der wasserbautechnischen Amtssachverständigen in ihrem Gutachten vom 10. März 2022 (und vom 1. Februar 2023) angenommene fiktive (einseitige) Änderung des Wasserfassungsstandortes bei gleichbleibender Höhenlage der Druckrohrleitung weder dem Bescheidspruch bzw. den für maßgeblich erklärten Bescheidbestandteilen noch der Begründung des Bescheides vom 24. Mai 2007 entnommen werden könne. Ganz offenkundig sei unter dieser fiktiven Annahme die Wasserbenutzungsanlage nicht funktionsfähig, da ein Füllen der Druckrohrleitung im freien Gefälle von der Wasserfassung aus nicht möglich sei. Das Verwaltungsgericht lege diese Annahme seiner Entscheidung nicht zu Grunde, da der im Behördenverfahren beigezogene Sachverständige, an dessen Kompetenz kein Zweifel bestehe, von der Funktionsfähigkeit der in Rede stehenden Anlage ausgegangen sei. Ob allerdings die geänderte Höhenlage der Druckrohrleitung in einer Planausfertigung der Längenschnittpläne vorgenommen worden sei, könne nicht festgestellt werden. Deshalb sei die Frage, welche Höhenlage der Druckrohrleitung mit dem Bescheid vom 24. Mai 2007 genehmigt wurde, anhand des weiteren Bescheidinhalts zu prüfen.
15 Dazu wies das Verwaltungsgericht darauf hin, die wasserbautechnische Amtssachverständige habe in ihrem Gutachten vom 10. März 2022 (und vom 1. Februar 2023) schlüssig dargelegt, dass bei einer konsentierten Höhenlage der Wasserfassung auf 920,56 müA die Oberkannte der Druckrohrleitung tiefer als das Stauziel der Wasserfassung zu liegen kommen müsse, um die Leitung füllen zu können. Die erforderliche Überdeckung belaufe sich auf 16,5 m, im Lastfall „Ausbauwassermenge“ auf ca. 22 m und im Lastfall „Druckstoß“ auf ca. 35,5 m.
16 Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass in den vidierten Projektunterlagen und der für maßgeblich erklärten Vorhabensbeschreibung durchgehend von einer „Mindestüberdeckung“ die Rede sei. Überdies ergebe sich aus dem vidierten Technischen Bericht und der Vorhabensbeschreibung, dass auf Grund der auf GPS Vermessung beruhenden Höhenaufnahme bei den Höhenangaben im Längenschnitt mit Messungenauigkeiten von +/- 10 m zu rechnen sei. Daraus ergäben sich kalkulatorisch projektierte Verlegetiefen der Druckrohrleitung von mindestens 18 m. Aus der erfolgten Angabe von „Mindestüberdeckungshöhen“ sei zu schließen, dass die genannten Zahlen über-, aber nicht unterschritten werden dürften. Höchstzulässige Verlegetiefen seien nicht festgelegt und auch aus dem Gutachten vom 16. September 2004 nicht abzuleiten. Dieses Gutachten nehme Bezug auf das Einreichprojekt 2003, es sei nicht zum Spruchbestandteil erklärt worden und seine Ausführungen seien nicht in die fachliche Beurteilung der Sachverständigen im Behördenverfahren eingeflossen. Auch sei gemäß einem Vorschlag der Sachverständigen die Auflage 25.) in den Bescheid vom 24. Mai 2007 aufgenommen worden. Das Gutachten vom 16. September 2004 habe daher keine erkennbare Relevanz für die behördliche Entscheidung vom 24. Mai 2007 gehabt, zumal eine geotechnische Beurteilung vor Einbau der Druckrohrleitung weiterhin gefordert gewesen sei. Die Aussage im Gutachten vom 16. September 2004, wonach die Druckrohrleitung im Minimum 1 m Erdüberdeckung erhalten solle, was Aushubtiefen von ca. 2 m erfordere, bedeute nichts anderes, als dass bei einem Druckrohr DN 1000 mit einem Durchmesser von 1 m, das eine Erdüberdeckung von mindestens 1 m erhalten solle, eine Aushubtiefe von ca. 2 m erforderlich sei. Der Gutachter ziehe nur einen logischen Schluss bezüglich der Aushubtiefe bei einer Überdeckung von 1 m. Daraus sei nicht abzuleiten, dass lediglich Aushubtiefen von ca. 2 m projektiert gewesen seien.
17 Zum Regelprofil Einlage Nr. 2.7.1 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass diese Plandarstellung lediglich eine beispielhafte Querschnittansicht der Druckrohrleitung darstelle und für wiederkehrende Abschnitte oder typische Situationen verwendet werde.
18Unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 2024, Ra 2023/07/0112 bis 0014, hielt das Verwaltungsgericht weiters fest, dass von einem „in sich widersprüchlichen Bescheidspruch“ auszugehen sei. Dies gelte nicht nur für die Frage nach einer „mindest oder exakten Deckungshöhe“, sondern insbesondere für die Frage, ob auch Verlegungstiefen, die ein Vielfaches von 1 m betragen, vom Bewilligungsinhalt mitumfasst seien. Zur Beseitigung dieser „Unklarheiten“ sei die Begründung interpretativ heranzuziehen. Es sei der „unklare (widersprüchliche) Bescheidspruch“ auszulegen.
19 Dazu wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass hinsichtlich der Überdeckungshöhe von einem Mindestmaß auszugehen sei, nicht jedoch von einer exakten Überdeckungshöhe. Einziger Anhaltspunkt, der gegen ein eindeutiges Verständnis einer nach oben unbegrenzten Mindstüberdeckungshöhe spreche, sei allenfalls das Gutachten vom 16. September 2004. Diesem Gutachten sei jedoch im Bewilligungsverfahren keine Entscheidungsrelevanz zugekommen. Auch der zum Spruchbestandteil erklärte Längenschnittplan Einlage Nr. 2.7.2.1. spreche von „mindestens 8 m“ im Bereich des kritischen Hochpunktes und berücksichtige somit unter Bedachtnahme auf Messungenauigkeiten eine Mindestüberdeckungshöhe von 18 m. Folglich habe der durch den Bescheid vom 24. Mai 2007 erteilte Genehmigungskonsens auch unter Berücksichtigung aller vidierten Planunterlagen Überdeckungshöhen umfasst, die ein Vielfaches der Mindestüberdeckungshöhen betrügen, sofern diese nicht den Regelfall darstellten, sondern aus faktisch geografischen Gründen notwendig seien, dem Stand der Technik entsprächen und gleichzeitig notwendige Sicherungsmaßnahmen gegen Hangrutschungen getroffen würden. Die von der Amtssachverständigen mit Gutachten vom 10. März 2022 und vom 1. Februar 2023 als erforderlich festgestellten Überdeckungshöhen von bis zu 35,5 m seien somit als vom Konsens gedeckt anzusehen und es sei eine funktionsfähige Anlage bewilligt worden.
20 Vor diesem Hintergrund kam das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Bescheid vom 24. Mai 2007 eine Obergrenze der Verlegetiefe der Druckrohrleitung festgelegt worden sei. Es sei daher ursprünglich ein funktionsfähiges Kraftwerk bewilligt worden.
21 Im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines „aliud“ ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich jedenfalls bei jenen Maßnahmen, die aufgrund des „§ 21a WRGVerfahrens“ zu bewilligen seien, um solche handle, die Anpassungen an den Stand der Technik darstellten, weshalb insoweit vor dem Hintergrund des § 21 Abs. 5 WRG 1959 jedenfalls kein Neubewilligungsverfahren erforderlich gewesen sei.
22Für die übrigen Änderungsmaßnahmen sei ein Neubewilligungsverfahren nur dann durchzuführen, wenn von einem „gänzlich neuen Recht“ auszugehen sei. Fallbezogen seien die in Rede stehenden Änderungsmaßnahmen zwar „technische Änderungen“, die bewilligungspflichtig seien, sie blieben jedoch hinter dem Tatbestand des § 21 Abs. 5 WRG 1959 zurück, weil diese Änderungen mit keiner Änderung des Maßes und der Art der Wasserbenutzung verbunden seien. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem anderen Verfahren, in dem die Frage nach der Notwendigkeit einer Neubewilligung zu beurteilen war (Hinweis auf VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0039), dem Umstand, dass das Maß der Wasserbenutzung nicht erhöht worden sei, keine Beachtung geschenkt habe. Dem dortigen Sachverhalt seien Änderungen zu Grunde gelegen, die „mit den alten, das Maß der Wasserbenützung beeinflussenden baulichen bzw. technischen Vorrichtungen fast nichts mehr gemein“ gehabt hätten, weil eine „vom ursprünglichen Wasserbenutzungsrecht verschiedene, gänzlich andere Wasserbenutzung“ vorgelegen habe. Dies treffe fallbezogen nicht zu. Die Wahl des Änderungsbewilligungsverfahrens könne deshalb nicht beanstandet werden.
23 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung erstattete, zu der die Revisionswerber eine Äußerung erstatteten.
24 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
25Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
26Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
27Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision bringen die Revisionswerber vor, das Verwaltungsgericht habe die Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 2024, Ra 2023/07/0112 bis 0114, missachtet, als es angenommen habe, der Verwaltungsgerichtshof sei in diesem Erkenntnis vom Vorliegen eines Widerspruchs zwischen dem Spruch des Bescheides vom 24. Mai 2007 und den integrierten Einreichunterlagen ausgegangen. Die Revisionswerber machen geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe offen gelassen, ob ein solcher Widerspruch tatsächlich vorliege und lediglich Hinweise dazu gegeben, wie im Fall des Vorliegens eines solchen Widerspruchs vorzugehen wäre. Weil das Verwaltungsgericht unrichtigerweise davon ausgegangen sei, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits das Vorliegen eines Widerspruchs festgestellt habe, habe es eine eigene Prüfung, ob ein solcher vorliege, unterlassen und es sei von den „verbindlichen Vorgaben“ des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
28 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis davon ausgegangen ist, es liege „evident“ ein Widerspruch zwischen dem Spruch des Bescheides vom 24. Mai 2007 und den mit Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen vor, weil die Höhenlage der Wasserfassung gemäß einer Antragsänderung vom 27. Februar 2007 im Spruch mit 920,56 müA angegeben sei, während in den vidierten Planunterlagen der Stand vor der Antragsänderung eingetragen sei. Damit hat das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht sehr wohl eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens eines Widerspruchs vorgenommen, weshalb sich das Vorbringen der Revisionswerber als unzutreffend erweist.
29Im Hinblick auf die Frage nach der mit Bescheid vom 24. Mai 2007 konsentierten Überdeckungshöhe der Druckrohrleitung ist den Revisionswerbern zwar zuzugestehen, dass im angefochtenen Erkenntnis unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 2024, Ra 2023/07/0112 bis 0114, von einem „in sich widersprüchlichen Bescheidspruch“ die Rede ist. Das Verwaltungsgericht hat damit aber erkennbar lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Spruch des Bescheides mit der Angabe von „mindestens 1,0 m“ in der für maßgeblich erklärten Vorhabensbeschreibung in Zusammenschau mit den vidierten Planunterlagen, die teilweise (im Regelprofil, Einlage Nr. 2.7.1.) eine Verlegetiefe von exakt 1 m bzw. (in Einlage Nr. 2.7.2.1.) am kritischen Hochpunkt eine Verlegetiefe von „mindestens 8,0 m“ auswiesen, unter gleichzeitiger Einräumung von Messungenauigkeiten bei der Höhenangaben im Längenschnitt von +/- 10 m unklar sei.
30 Damit ist aber entgegen der Behauptung der Revisionswerber schon grundsätzlich nicht zu sehen, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Frage der Verlegetiefe bzw. Überdeckungshöhe der Druckrohrleitung vom Vorliegen eines Widerspruchs zwischen dem Wortlaut des Spruchs des Bescheides vom 24. Mai 2007 und den vidierten Planunterlagen oder eines Widerspruchs innerhalb der vidierten Planunterlagen ausgegangen wäre. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht aufgrund einer eigenständig vorgenommenen Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, dass insoweit eine Unklarheit vorliege. Diese Beurteilung erweist sich im Hinblick darauf, dass alleine durch Mindestangaben die Frage nach einer möglichen Obergrenze nicht abschließend beantwortet wird, auch nicht als unvertretbar, weshalb die Revisionswerber insoweit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 BVG aufzeigen (vgl. dazu, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auslegung eines konkreten Bescheides den Einzelfall betrifft und nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen kann, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt ist, VwGH 6.12.2022, Ra 2022/07/0066 und 0197, mwN).
31 In der Folge bringen die Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision vor, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bescheidauslegung, wonach mit dem Bescheid vom 24. Mai 2007 auch eine Überdeckungshöhe der Druckrohrleitung von 35,5 m genehmigt worden sei, sei unvertretbar. In diesem Zusammenhang machen die Revisionswerber zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe bei der Bescheidauslegung unzulässigerweise auf Pläne, in denen die mit der Antragsänderung vom 27. Februar 2007 vorgenommenen Änderungen berücksichtigt gewesen seien, Bedacht genommen, obwohl solche Pläne nicht vidiert worden und damit nicht Teil der Genehmigung seien.
32 Dabei übersehen die Revisionswerber jedoch, dass das Verwaltungsgericht die in Rede stehenden Pläne, aus denen Änderungen in roter Farbe ersichtlich gewesen seien, nicht zur Bescheidauslegung herangezogen hat, sondern bloß den von den Revisionswerbern nicht bestrittenen Umstand, dass der Amtssachverständige angegeben habe, über solche Pläne verfügt zu haben, beweiswürdigend zur Bewertung der Aussagen des Sachverständigen berücksichtigt hat.
33 Weiters gehen die Revisionswerber offenbar davon aus, dass das Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichtes, wonach auch eine Überdeckungshöhe der Druckrohrleitung von 35,5 m mit dem Bescheid vom 24. Mai 2007 genehmigt worden sei, auch deshalb unvertretbar sei, weil in dem Plan Einlage Nr. 2.7.2.1. der Verlauf der Druckrohleitung knapp unterhalb der Erdoberfläche entlang des Geländes eingezeichnet sei und im Bereich des kritischen Hochpunktes unter Angabe einer Verlegetiefe von mindestens 8 m von dieser Leitungsführung abgewichen werde. Damit enthalte dieser Plan so das Vorbringen der Revisionswerber klare Vorgaben zur Verlegetiefe.
34 Mit diesem Vorbringen lassen die Revisionswerber außer Acht, dass das Verwaltungsgericht ohnehin nicht davon ausgegangen ist, dass eine Verlegetiefe von 35,5 m entlang des gesamten Verlaufs der Druckrohrleitung zum Projektbestandteil geworden und damit bewilligt sei. Vielmehr legte das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis in Übereinstimmung mit den Ausführungen der wasserbautechnischen Amtssachverständigen in deren Gutachten vom 10. März 2022 (und vom 1. Februar 2023) die Ansicht zu Grunde, dass eine entsprechend höhere Überdeckung an jenen Stellen erforderlich und insoweit auch vom Bescheid vom 24. Mai 2007 genehmigt sei, wo dies notwendig sei, um im Hinblick auf die konsentierte Höhenlage der Wasserfassung auf 920,56 müA die Druckrohrleitung füllen zu können. Ausdrücklich ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass solche höheren Überdeckungen „nicht den Regelfall“ darstellen. Entgegen der von den Revisionswerbern vertretenen Ansicht steht somit der Umstand, dass im Plan Einlage Nr. 2.7.2.1. der Verlauf der Druckrohrleitung über weite Strecken entlang des Geländes eingezeichnet ist, dem Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichtes nicht entgegen und der Hinweis darauf vermag nicht die Unvertretbarkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bescheidauslegung aufzuzeigen.
35 Weiters ist es entgegen der von den Revisionswerbern vertretenen Ansicht schlicht unzutreffend, dass die im Plan Einlage Nr. 2.7.2.1. vorgenommene Angabe der Mindestüberdeckung von 8 m nicht erforderlich gewesen wäre, wenn ohnehin eine Überdeckungshöhe von 35,5 m auch vom Bescheid umfasst wäre. Immerhin zielte diese Angabe eindeutig darauf ab, festzulegen, dass eine konkrete Mindestüberdeckung eingehalten werden müsse, ohne jedoch wie das Verwaltungsgericht in nicht unvertretbarer Weise annahm insoweit eine Obergrenze festzulegen.
36 Sodann ist für die Revisionswerber aus der von ihnen angesprochenen Rechtsprechung zum Primat des Bescheidspruchs vor planlichen Darstellungen schon deshalb nichts zu gewinnen, weil was auch von den Revisionswerbern nicht bestritten wird im Text des Spruchs des Bescheides vom 24. Mai 2007 keine Angaben über die zulässige Verlegetiefe der Druckrohrleitung enthalten sind.
37 Weiters erweist es sich entgegen dem Vorbringen der Revisionswerber auch nicht als unvertretbar, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die wiederholt angegebenen Messungenauigkeiten von +/- 10 m bei den Höhenangaben im Längenschnitt davon ausgegangen ist, dass schon deshalb jedenfalls eine Verlegetiefe von 18 m am kritischen Hochpunkt dem Projektantrag immanent gewesen und folglich auch solche Überdeckungshöhen mit Bescheid vom 24. Mai 2007 genehmigt worden seien. Gerade vor dem Hintergrund der von der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 1. Februar 2023 betonten technischen Notwendigkeit, dass die Oberkante der Druckrohrleitung tiefer als das Stauziel der Wasserfassung zu liegen kommt, um die Leitung füllen zu können, ergibt sich, dass im Fall einer Abweichung der Geländehöhe nach oben (infolge Messungenauigkeit) die Verlegung der Druckrohrleitung entsprechend tiefer zu erfolgen hat. Dieser logischen Schlussfolgerung (die - wiederum entgegen der von den Revisionswerbern vertretenen Ansicht - keinen besonderen Sachverstand erforderte und deshalb auch der erkennenden Richterin zustand) treten die Revisionswerber nicht entgegen, weshalb sie auch insoweit nicht die Unvertretbarkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beurteilung aufzeigen.
38 Auch mit dem Hinweis, es würden „sämtliche Toleranzangaben (circa, etwa) obsolet“, wenn man davon ausgehe, fallbezogen wären auch Überdeckungen von 22 m oder sogar 32,5 m vom Bescheid vom 24. Mai 2007 gedeckt, zeigen die Revisionswerber nicht auf, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unvertretbar wäre. Immerhin handelt es sich bei den in Rede stehenden Angaben um Mindestangaben („mindestens 1 m“ bzw. „mindestens 8 m“) und gerade nicht um die von den Revisionswerbern angesprochenen „Torleranzangaben“ wie „circa“ oder „etwa“.
39Weiters machen die Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision geltend, das Verwaltungsgericht habe auch deshalb die Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 2024, Ra 2023/07/0112 bis 0114, missachtet, weil es das geologische Gutachten vom 16. September 2004, wonach von einer Künettentiefe / Ausbautiefe von „ca. 2 m“ auszugehen sei, entgegen den „Vorgaben“ des Verwaltungsgerichtshofes in dem angeführten Erkenntnis, nicht berücksichtigt habe. Dabei lassen die Revisionswerber außer Acht, dass sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis ausführlich mit dem geologischen Gutachten vom 16. September 2004 und der darin enthaltenen Aussage zur Künettentiefe auseinandergesetzt hat und mit näherer Begründung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass diese nicht dazu führe, dass eine Verlegetiefe von 35,5 m nicht als mit Bescheid vom 24. Mai 2007 bewilligt angesehen werden könne. Inhaltlich treten die Revisionswerber diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht entgegen, weshalb auch insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt wird.
40Sodann treten die Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach gegenständlich kein „aliud“ vorliege, das die Durchführung eines Neubewilligungsverfahrens erforderlich gemacht hätte, entgegen. Dabei gehen die Revisionswerber vor dem Hintergrund des § 21 Abs. 5 WRG 1959 davon aus, dass nur dann keine Neubewilligung erforderlich sei, wenn die betreffenden Änderungen entweder zur Anpassung an den Stand der Technik oder die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgten und sie behaupten, das Verwaltungsgericht habe dies nicht entsprechend geprüft.
41 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, soweit es von der Funktionsunfähigkeit der mit Bescheid vom 24. Mai 2007 bewilligten Anlage ausgeht, schon deshalb unbeachtlich ist, weil das Verwaltungsgericht in wie dargetan nicht unvertretbarer Weise davon ausgegangen ist, dass die ursprünglich bewilligte Anlage funktionsfähig gewesen sei.
42Weiters verkennen die Revisionswerber mit ihrem Vorbringen zum Vorliegen eines „aliud“ auch den Bedeutungsgehalt des § 21 Abs. 5 WRG 1959 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, dann keine Neubewilligungspflicht auslösen, wenn sie zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen (vgl. etwa VwGH 14.9.2021, Ra 2020/07/0056 bis 0057, Rn. 46). Entgegen der von den Revisionswerbern vertretenen Ansicht ist daraus nicht abzuleiten, dass Änderungen, die über Anpassungen an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse hinausgingen, jedenfalls eine Neubewilligung erforderlich machen würden. Vielmehr ist lediglich umgekehrt davon auszugehen, dass Änderungen zur Anpassung an den Stand der Technik oder die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann keine Verpflichtung zur Neubewilligung bewirken, wenn sie mit einer Änderung des Maßes und der Art der Wasserbenutzung verbunden sind (vgl. in diesem Sinn schon VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0039).
43 Vor diesem Hintergrund kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegen getreten werden, wenn es bei der Beurteilung der Frage, ob aufgrund der verfahrensgegenständlichen Änderungen eine Neubewilligung erforderlich ist, darauf abgestellt hat, dass es sich bei den in Rede stehenden Änderungen lediglich um Anpassungen an den Stand der Technik handle und Änderungen, die nicht mit einer Änderung des Maßes und der Art der Wasserbenutzung einhergehen.
44Im Übrigen ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ab wann keine bloße Änderung einer Anlage mehr vorliegt, sondern bereits eine bewilligungspflichtige Änderung der Wasserbenutzung selbst, einzelfallbezogen zu beantworten ist (vgl. VwGH 23. Oktober 2014, Ro 2014/07/0039). Dass das Verwaltungsgericht diese Frage im konkreten Einzelfall in unvertretbarer Weise beantwortet hätte, zeigen die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht auf. Insbesondere erweist es sich als nicht nachvollziehbar, wenn die Revisionswerber behaupten, die verfahrensgegenständlichen Änderungen seien mit Konstellationen vergleichbar, in denen neue bauliche Vorrichtungen errichtet wurden, die mit den alten, das Maß der Wasserbenützung beeinflussenden baulichen bzw. technischen Vorrichtungen fast nichts mehr gemein hatten, und in denen der Verwaltungsgerichtshof die Notwendigkeit einer Neubewilligung bejaht habe.
45 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass fallbezogen die verfahrensgegenständlichen Änderungen die Inanspruchnahme anderer Grundstücke bewirkt, zumal es sich anders als in dem der von den Revisionswerbern ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2007, 2006/07/0108, zu Grunde liegenden Konstellation nicht um eine während eines laufenden Verfahrens erfolgte Antragsmodifikation handelte.
46 Schließlich machen die Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision verschiedene Verfahrensfehler geltend. Werden Verfahrensmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (VwGH 24.4.2024, Ra 2023/07/0139, mwN).
47 Dass bzw. aus welchem Grund die von ihnen behaupteten Verfahrensfehler zu einem anderen, für sie günstigeren Verfahrensergebnis geführt hätten, legen die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision jedoch nicht dar. Deshalb wird auch mit dem in Rede stehenden Vorbringen nicht die Zulässigkeit der vorliegenden Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt.
48 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2026
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