JudikaturVwGH

Ra 2023/07/0139 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
24. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision der M GmbH in P, vertreten durch die Posch, Schausberger Lutz Rechtsanwälte GmbH in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 40, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 17. Juli 2023, Zl. LVwG 552373/12/Kü/ND, betreffend einen Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wels Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

1 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels Land (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 30. Mai 2022 wurde der Revisionswerberin gemäß § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) aufgetragen, Abfall im Ausmaß von ca. 1.377 t mit Asbestzement verunreinigtes Bodenaushubmaterial (Schlüsselnummer SN 31425 „verunreinigtes Aushubmaterial mit Baurestmassendeponiequalität“) von einem näher bezeichneten Grundstück bis spätestens 31. August 2022 zu entfernen und eine ordnungsgemäße und nachweisliche Entsorgung vorzunehmen sowie die entsprechenden Entfernungs bzw. Entsorgungsnachweise der Polizeiinspektion K. unverzüglich vorzulegen.

2 Der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) teilweise stattgegeben. Mit dem abgeänderten Behandlungsauftrag wurde der Revisionswerberin aufgetragen, bis spätestens 31. Oktober 2023 im Bereich der auf dem in Rede stehenden Grundstück vorgenommenen Anschüttungen den gesamten Böschungsbereich der Anschüttung und den Umkreis von drei Metern um den von der B. Umwelttechnik GmbH abgeteuften Schürfschlitz Nr. 4, dessen genaue Lage sich aus dem Lageplan, der dem Bericht über die Identitätskontrolle vom 13. Oktober 2021 angeschlossen sei, ergebe, bis zu einer Tiefe von 1,5 m abzuziehen und das mit Asbestzementbruchstücken vermengte Aushubmaterial nachweislich einer fachgerechten Entsorgung auf einer Baurestmassendeponie zuzuführen (Schlüsselnummer 31425 verunreinigtes Aushubmaterial mit Baurestmassendeponiequalität). Nach dem Abräumen des Aushubmaterials ersichtliche Bruchstücke und sonstige Verunreinigungen am Fundament seien händisch zu entfernen (Fotodokumentation).

Unverzüglich nach Abschluss der Entfernungsarbeiten sei der Behörde ein Entsorgungsnachweis für sämtliche inklusive der bereits entsorgten oben angeführten Abfälle vorzulegen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

3 In seinen Entscheidungsgründen ging das Verwaltungsgericht von folgendem Sachverhalt aus:

Die Revisionswerberin habe im Zeitraum vom 4. März 2021 bis 12. Juni 2021 über Beauftragung einer Tierklinik auf dem genannten Grundstück Aufschüttungs und Planierungsarbeiten insbesondere im Bereich der sogenannten Winterkoppel vorgenommen. Dafür seien sowohl Erdaushub von verschiedenen anderen Baustellen der Revisionswerberin, als auch Erdaushub, der bei Baumaßnahmen am gegenständlichen Grundstück selbst angefallen sei, verwendet worden. Insgesamt habe die Revisionswerberin 1.377 t Aushubmaterial von den einzelnen Baustellen zum gegenständlichen Grundstück verbracht und dort eingebaut.

4 Bei einem am 8. Juli 2021 durch den Grundstückseigentümer mit dem von ihm beigezogenen Sachverständigen Dr. G. (B. + W. GmbH) durchgeführten Lokalaugenschein seien im Böschungsbereich der von der Revisionswerberin vorgenommenen Anschüttungen Asbestzementstücke sichtbar gewesen, weil der Regen den Bereich erodiert habe (Verweis auf die Zeugenaussage des Dr. G. und eine Fotodokumentation).

5 Am 5. Oktober 2021 sei im Auftrag der Geotechnik T. eine Beprobung des abgelagerten Aushubmaterials durch die B. Umwelttechnik GmbH vorgenommen worden. Zweck dieser Beprobung sei eine analytische Untersuchung zur Überprüfung der Identität der Qualitätsklasse der angelieferten Materialien gemäß Bundes Abfallwirtschaftsplan 2017 (BAWP 2017) gewesen. Ausgehend von den vorliegenden Aushubinformationen sei die Untersuchungsmethode so ausgewählt worden, dass eine Aussage getroffen werden könne, ob es sich bei den angelieferten Materialien tatsächlich um die deklarierten Abfälle handle, einschließlich typischer oder wahrscheinlicher Kontaminationen. Ein Probennahmeplan nach ÖNORM S 2127 sei nicht erstellt worden.

6 Bei der vor der Beprobung vorgenommenen Begehung des Anschüttungsbereiches seien oberflächlich Anteile an bodenfremden Bestandteilen Im Rahmen dieser Identitätskontrolle und unter Berücksichtigung des gewählten Analysenumfangs habe keine Grenz bzw. Toleranzwertüberschreitung gemäß den Anforderungen für die Qualitätsklasse A2 des BAWP 2017 festgestellt werden können. Insgesamt seien bei der Untersuchung am 5. Oktober 2021 sohin zwei Fragmente von Faserzementbruchstücken im Böschungsbereich sowie ein kleines Fragment von Faserzement in einem Schürf vorgefunden worden (Verweis auf die Zeugenaussage des Ing. B. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022).

7 Am 12. November 2021 sei im Beisein der Behörde eine weitere Begehung des gegenständlichen Grundstückes erfolgt, bei der mittels Baggerschurf eine Probe entnommen worden sei. Grund für diese Untersuchung sei der Verdacht des Grundstückseigentümers gewesen, dass sich im angelieferten Aushubmaterial Bruchstücke von Asbestzement befänden. Nach dem Ergebnis der Untersuchung der E. Österreich GmbH (E-Mail vom 25. November 2021) hätten die vor Ort ausgegrabenen Faserzementbruchstücke Asbestfasern enthalten.

8 Asbesthaltiger Faserzement sei keine mineralische Baurestmasse (Verweis auf die Zeugenaussage des Ing. B. sowie die Ausführungen des Dr. G. in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022), auch wenn asbesthaltiger Faserzement aus mineralhaltigen Stoffen bestehe (erneut Verweis auf die Ausführungen des Dr. G. im Rahmen der genannten mündlichen Verhandlung).

9 Die aufgefundenen Asbestzementbruchstücke seien Bruchstücke von Faserzementrohren, die etwa als Drainagen in Wiesen verlegt gewesen und beim Aushub mitausgehoben worden seien (Verweis auf die Aussagen des Vertreters der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung am 16. November 2022).

10 In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, gegenständlich seien 1.377 t Bodenaushubmaterial zur Anschüttung auf dem in Rede stehenden Grundstück zur Errichtung einer Winterkoppel im unbedingt erforderlichen Ausmaß für den Zweck einer Untergrundverfüllung verwendet worden. Die Materialqualität des Bodenaushubs sei nicht durch eine chemische Analyse nachzuweisen, weil die Kleinmengenregelung für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial anwendbar sei. Darüber hinaus handle es sich bei dem gegenständlichen Bodenaushub um (wenn auch im Nachhinein) grundlegend charakterisiertes Aushubmaterial der Qualitätsklasse A2, sodass dieses auch ohne Anwendung der Sonderregelung für Kleinmengen den inhaltlichen Vorgaben des BAWP 2017 entsprechend für eine Untergrundverfüllung oder Bodenrekultivierung eingesetzt werden könne. Die Maßnahme verstoße gemäß § 15 Abs. 4a AWG 2002 weder gegen das AWG 2002 selbst noch gegen darauf basierende Verordnungen oder den BAWP 2017. Es handle sich bei der gegenständlichen Maßnahme sohin um eine zulässige Verwertung.

11 Infolge dieser zulässigen Verwertung sei die Abfalleigenschaft des Bodenaushubmaterials verlustig gegangen. Die Voraussetzungen für einen Behandlungsauftrag im Hinblick auf die gesamte Menge von 1.377 t an Bodenaushubmaterial lägen nicht vor.

12 Bei Begehungen der Anschüttungsfläche als auch bei der Untersuchung des Aushubmaterials im Böschungsbereich und im Bereich des Schürfschlitzes Nr. 4 seien Asbestzementbruchstücke vorgefunden worden. Der Geschäftsführer der Revisionswerberin habe in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen, dass diese Bruchstücke von Faserzementrohren, die etwa als Drainagen in Wiesen verlegt gewesen seien, beim Aushub mitausgehoben worden seien. Für die Behauptungen, dass diese Bruchstücke erst nach Durchführung der Aufschüttungsarbeiten auf das Grundstück verbracht worden seien, sei die Revisionswerberin jeden Beweis schuldig geblieben.

13 Vielmehr handle es sich bei den gegenständlichen Materialien um Abfälle im objektiven Sinn, weil jene Bruchstücke bewegliche Sachen darstellten, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich sei, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) nicht zu beeinträchtigen (§ 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002). Asbestzement sei nach der Abfallverzeichnisverordnung 2020 als gefährlicher Abfall mit der Schlüsselnummer 31412 gn einzustufen. Es bedürfe sohin keiner weiteren Auseinandersetzung mehr mit dem subjektiven Abfallbegriff. Im Gegensatz zum übrigen Aushubmaterial sei bei dem mit Asbestzementbruchstücken vermischten Bodenaushub von keiner zulässigen Verwertung auszugehen. Die Abfalleigenschaft bleibe daher bestehen. Es handle sich dabei aber nicht um asbesthaltiges Aushubmaterial und asbesthaltige Abfälle aus Altlasten mit mehr als 0,1 Masse% Asbest (SN 31436 gn), sohin um gefährlichen Abfall. Vor diesem Hintergrund und den schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen könne eine Einstufung des im Bereich des Schürfschlitzes Nr. 4 und des Böschungsbereiches abgelagerten Bodenaushubes als nicht gefährlicher Abfall erfolgen.

14 Die vom Verwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige für Abfalltechnik habe in fachlicher Hinsicht ausgeführt, dass zwar die Möglichkeit bestehe, das gesamte betroffene Aushubmaterial vor Ort zu sichten und die Asbestzementfragmente auszusortieren (etwa händisch oder mittels Siebes), der Aufwand allerdings enorm und die vollständige Entfernung der Asbestzementbruchstücke nicht zu gewährleisten wäre. Zudem sollte eine Manipulation von mit Asbestzement verunreinigten Abfällen grundsätzlich vermieden werden (insbesondere bei Einsatz eines Siebes), um eine mögliche Faserfreisetzung hintanzuhalten. Eine Trennung der gefährlichen Abfälle vom Bodenaushub nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 sei sohin technisch nicht möglich, weil eine vollständige Entfernung der Asbestzementbruchstücke durch ein Aussortieren vor Ort nicht zu gewährleisten sei. Der Bodenaushub im betroffenen Bereich sei in einer Tiefe von 1,5 m im Umkreis von 3 m des Schürfschlitzes Nr. 4 sowie des gesamten Böschungsbereiches daher untrennbar mit gefährlichen Abfällen verbunden und demnach als Abfall zu qualifizieren.

15 Unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit der Maßnahmen sei es verhältnismäßig, den betroffenen Bereich (Radius von 3 m im Umkreis des Schürfschlitzes Nr. 4 sowie den gesamten Böschungsbereich der Anschüttung) in einer Tiefe von 1,5 m abzuziehen und das Aushubmaterial nachweislich einer fachgerechten Entsorgung auf einer Baurestmassendeponie zuzuführen (Schlüsselnummer 31425 verunreinigtes Aushubmaterial mit Baurestmassendeponiequalität). Wenn nach dem Abräumen des Aushubmaterials noch Bruchstücke und sonstige Verunreinigungen am Fundament ersichtlich seien, seien diese händisch zu entfernen (Fotodokumentation). Eine Wiederauffüllung mit unbelastetem Material könne innerhalb der Möglichkeiten des § 73 AWG 2002 nicht aufgetragen werden.

16 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

17 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof beantragte die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung die Abweisung der Revision und die Zuerkennung von Kostenersatz.

18 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

19 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

20 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

21 Eingangs ist festzuhalten, dass der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision behauptete Widerspruch in der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, weil dieses einerseits, gestützt auf die (Anmerkung: von der A. Austria GmbH durchgeführte) Analyse des durch die B. Umwelttechnik GmbH entnommenen und zu einer Sammelprobe vermengten Aushubmaterials („Identitätskontrolle“ der B. Umwelttechnik GmbH vom 13. Oktober 2021), von einer zulässigen Verwertung „des Gesamtmaterials“ im Sinne des § 15 Abs. 4a AWG 2002, andererseits aber „hinsichtlich Teilbereiche(n)“ von einer unzulässigen Verwertung ausgegangen sei, nicht vorliegt.

22 Vielmehr enthält das angefochtene Erkenntnis die widerspruchsfreie rechtliche Beurteilung, dass (anders als die belangte Behörde in ihrem Bescheid angenommen hatte) zwar die Voraussetzungen für einen Behandlungsauftrag nicht im Hinblick auf die gesamte Menge von 1.377 t an Bodenaushubmaterial vorlägen. Lediglich bei dem (im Böschungsbereich und im Bereich des Schürfschlitzes Nr. 4 vorgefundenen) mit Asbestzementbruchstücken vermischten Bodenaushub sei jedoch von keiner zulässigen Verwertung auszugehen, wobei wie unter Bezugnahme auf Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen näher begründet wurde eine Einstufung als nicht gefährlicher Abfall erfolgen könne und ein Behandlungsauftrag im Sinne des Spruchs des angefochtenen Erkenntnisses zu erteilen gewesen sei. Dieser Beurteilung des Verwaltungsgerichts hält die Zulässigkeitsbegründung der Revision in rechtlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges entgegen.

23 Auch der von der Revisionswerberin hervorgehobene Umstand, dass im Zuge des Verfahrens verschiedene Überlegungen hinsichtlich der Zuordnung des Asbestzements zu einer konkreten Schlüsselnummer nach der Abfallverzeichnisverordnung 2020 angestellt worden seien, vermag weder die Fachkunde der Amtssachverständigen noch die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.

24 Die Revisionswerberin wirft dem Verwaltungsgericht mit Verweis auf die im Oktober 2021 von der B. Umwelttechnik GmbH (bzw. der A. Austria GmbH) vorgenommene Analyse einer Sammelprobe, bei der keine Toleranzwertüberschreitungen (zu ergänzen: gemäß den Anforderungen für die Qualitätsklasse A2 des BAWP 2017) festgestellt worden seien, weiters vor, aufgrund „widersprechender Beweisergebnisse“ „zu den erheblichen Divergenzen“ nicht Stellung bezogen zu haben.

25 Diesem Vorbringen ist jedoch zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht der angefochtenen Entscheidung ohnehin die erwähnte Bewertung des Aushubmaterials mit der Qualitätsklasse A2 zugrunde legte und somit das Ergebnis der erwähnten Analyse in seine beweiswürdigenden Überlegungen einbezog, den (gegenüber dem behördlichen Bescheid eingeschränkten) Behandlungsauftrag aber aufgrund der an einzelnen Stellen vorgefundenen Asbestzementbruchstücke dennoch für erforderlich erachtete.

26 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 23.2.2023, Ra 2022/07/0188; vgl. auch VwGH 21.12.2023, Ra 2022/07/0046, jeweils mwN).

27 Eine solche Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung wird mit dem genannten Vorbringen jedoch nicht aufgezeigt.

28 Ferner wird in der Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe sich auf eine rechtswidrige Befundaufnahme der belangten Behörde bzw. ein untaugliches Beweismittel gestützt. Dem Umstand, dass die Arbeiten der Revisionswerberin bereits im Juni 2021 abgeschlossen worden seien, sei nicht Rechnung getragen worden. Mehrere Monate nach Abschluss der Arbeiten sei die nachträgliche Beurteilung, ob aufgetretene Fragmente von Faserzement der Revisionswerberin zuzurechnen seien, nicht mehr möglich, zumal sich an den Faserzementfragmenten keine Erdanhaftungen befunden hätten, wie den Lichtbildern der vorgelegten Identitätskontrolle der B. Umwelttechnik GmbH entnehmbar sei. Die durchgeführte Befundaufnahme hätte daher mangels Tauglichkeit als Beweismittel unterbleiben müssen.

29 Trotz der gleichzeitigen Erwähnung der Identitätskontrolle der B. Umwelttechnik GmbH, deren Begehung am 5. Oktober 2021 wie etwa auch in Pkt. 2. der Identitätskontrolle ausdrücklich vermerkt wurde auch im Beisein eines Vertreters der Revisionswerberin erfolgte, spricht die Revisionswerberin mit der von ihr erwähnten „rechtswidrigen Befundaufnahme der belangten Behörde“ offenkundig die am 12. November 2021 erfolgte Begehung des in Rede stehenden Grundstücks samt Probenahme sowie das Ergebnis der danach erfolgten Untersuchung der E. Österreich GmbH (E Mail vom 25. November 2021), wonach die ausgegrabenen Faserzementbruchstücke Asbestfasern enthalten hätten, an. Der Beweiswert des Ergebnisses dieser Untersuchung der E. Österreich GmbH wird auch an anderer Stelle der Zulässigkeitsbegründung mit dem Argument, es handle sich um eine „informelle Auskunft eines privaten Unternehmens“ in Zweifel gezogen.

30 Mit dem zitierten Vorbringen behauptet die Revisionswerberin Verfahrensmängel bzw. erneut Mängel der Beweiswürdigung.

31 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 20.9.2023, Ra 2023/07/0124, mwN).

32 Zur Relevanz von behaupteten Verfahrensmängeln wird lediglich am Ende der Zulässigkeitsbegründung ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht die Feststellung der Asbesteigenschaft durch die E. Österreich GmbH vollständig unberücksichtigt lassen hätte müssen, was „zu einem wesentlich besseren Verfahrensergebnis“ für die Revisionswerberin führen hätte können, weil der gegenständliche Behandlungsauftrag nicht erteilt hätte werden dürfen.

33 Es kann dahinstehen, ob mit diesen Ausführungen dem Gebot zur Darstellung der Relevanz eines behaupteten Verfahrensmangels ausreichend entsprochen wird. Die hier behaupteten Mängel des angefochtenen Erkenntnisses liegen nämlich nicht vor.

34 So lässt die Revisionswerberin die von ihr nicht in Zweifel gezogenen mit Aussagen des Sachverständigen Dr. G. und einer Fotodokumentation belegten Feststellungen des Verwaltungsgerichts unberücksichtigt, dass (bereits) bei einem am 8. Juli 2021 somit nur kurze Zeit nach den am 12. Juni 2021 beendeten Aufschüttungs und Planierungsarbeiten durch den Grundeigentümer und dem von diesem beigezogenen Sachverständigen Dr. G. durchgeführten Lokalaugenschein im Böschungsbereich der von der Revisionswerberin vorgenommenen Anschüttungen Asbestzementstücke sichtbar gewesen seien.

35 Ferner stellt die Revisionswerberin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach der Geschäftsführer der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen habe, dass Asbestzementbruchstücke von Faserzementrohren, die etwa als Drainagen in Wiesen verlegt gewesen seien, beim Aushub mitausgehoben worden seien, nicht in Abrede.

36 Vor diesem Hintergrund und angesichts des Auffindens von Asbestzementstücken vor Ort bereits kurze Zeit nach Abschluss der von der Revisionswerberin durchgeführten Anschüttungen waren weitere Untersuchungen sogar geboten und zeigt der Vorwurf der Revisionswerberin, die in Rede stehenden Befundaufnahmen hätten unterbleiben müssen, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Dass vorliegend eine Sachlage wie in der von der Revisionswerberin zitierten Judikatur (vgl. etwa VwGH 22.3.1991, 89/10/0207), bei der eine Rekonstruktion des Geschehens nachträglich nicht mehr möglich wäre, vorläge oder die Ergebnisse der Befundaufnahmen aufgrund des zeitlichen Abstands zu den vorgenommenen Anschüttungen keine tauglichen Beweismittel darstellten, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nach dem Gesagten ebenso wenig nachvollziehbar begründet wie eine Unvertretbarkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung, einschließlich der im angefochtenen Erkenntnis vorgenommenen Zuordnung der aufgefundenen Asbestzementbruchstücke zur Revisionswerberin.

37 Als weiteren Verfahrensmangel macht die Revisionswerberin geltend, dass ihre Beiziehung „zur Befundaufnahme“ zwingend erforderlich gewesen wäre, womit entsprechend den vorstehenden Darlegungen erneut die am 12. November 2021 erfolgte Probeentnahme angesprochen zu werden scheint.

38 Dem ist zu entgegnen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verwaltungsverfahren keinen Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme gibt (VwGH 17.9.2009, 2008/07/0015; 14.10.2016, Ra 2016/09/0092; 7.9.2017, Ra 2017/06/0140, jeweils mwN).

39 Zwar mag sich in besonders gelagerten Fällen die Notwendigkeit ergeben, Parteien einem Ortsaugenschein beizuziehen, nämlich dann, wenn ohne Anwesenheit der Partei eine einwandfreie Sachverhaltsfeststellung nicht möglich ist (vgl. etwa die auch von der Revisionswerberin zitierte Entscheidung VwGH 23.9.1965, 842/65, VwSlg. 6766 A/1965). Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben wäre, ist jedoch nicht erkennbar und wird auch in den Zulässigkeitsausführungen der Revision nicht erfolgreich aufgezeigt.

40 Darüber hinaus mangelt es dem in Rede stehenden Zulässigkeitsvorbringen an der erforderlichen Relevanzdarstellung. Es wird nicht konkret dargelegt, welche anderen Feststellungen im Zusammenhang mit der Probeentnahme vom 12. November 2021 zu treffen gewesen wären, wenn die Revisionswerberin dieser Begehung beigezogen worden wäre. Entgegen ihrem Vorbringen liegt in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör vor.

41 Ferner bringt die Revisionswerberin mit Hinweis unter anderem auf die Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, die Amtssachverständige sei nur an der ersten von zwei behördlichen „Befundaufnahmen“, bei der aber kein Asbest zum Vorschein gekommen sei, vor Ort gewesen. Beim „zweiten Termin“ sei lediglich die Vertreterin der belangten Behörde anwesend gewesen. Der Amtssachverständigen sei somit keine Beurteilung möglich gewesen, woher das Material stamme und ob die „Befundaufnahme“ korrekt durchgeführt worden sei.

42 Abgesehen davon, dass das Vorbringen der Revisionswerberin keine konkreten Anhaltspunkte enthält, aus denen sich ergäbe, dass die erwähnte Probeentnahme vom 12. November 2021 nicht korrekt durchgeführt worden wäre, wird auch mit diesem Vorbringen nicht in Zweifel gezogen, dass zeitlich bereits früher, nämlich am 8. Juli 2021, im Böschungsbereich der vorgenommenen Anschüttungen Asbestzementstücke (und am 5. Oktober 2021 Fragmente von Faserzement) vor Ort vorgefunden worden waren.

43 Angesichts dessen geht der Verwaltungsgerichtshof im Lichte seines dargestellten Prüfungskalküls zur Beweiswürdigung auch hinsichtlich der dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegten Feststellung der Asbesteigenschaft der vorgefundenen Faserzementbruchstücke durch die E. Österreich GmbH nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aus.

44 Soweit die Revisionswerberin allgemein von einer Verpflichtung der Amtssachverständigen, selbst eine „Befundaufnahme“ durchzuführen (womit vorliegend offenkundig die Durchführung einer Probeentnahme gemeint ist), spricht, zeigt sie schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil sie mit diesem Vorbringen nicht konkret unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten hg. Entscheidung darlegt, von welcher hg. Rechtsprechung das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 27.11.2023, Ra 2023/07/0160 bis 0161, mwN), aber auch nicht das Fehlen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung behauptet.

45 Schließlich führt auch das Vorbringen, mit dem die „mangelnde Objektivität“ der Amtssachverständigen mit der Begründung behauptet wird, dass diese dem Verwaltungsgericht „Maßnahmen zugunsten des Liegenschaftseigentümers vorschlägt, die dem AWG gar nicht innewohnen“, nicht zur Zulässigkeit der Revision. Mit diesem Vorbringen wird weder eine Befangenheit der Amtssachverständigen geltend gemacht noch die Unschlüssigkeit der für den gegenständlichen Fall relevanten fachkundigen Beurteilung aufgezeigt.

46 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

47 Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Inhalt des als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatzes außer einem Verweis auf die Aktenlage und im angefochtenen Erkenntnis getroffene Feststellungen sowie allgemeinen Ausführungen zum angefochtenen Erkenntnis kein sonstiges, auf die Revision Bezug habendes Vorbringen enthält (vgl. etwa VwGH 4.7.2023, Ra 2022/07/0045; 14.8.2023, Ra 2023/03/0050).

Wien, am 24. April 2024

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