Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision 1. der Ö in W, 2. des Umweltverbandes W in W und 3. des A in E, alle vertreten durch Mag. a Dr. in Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Grazbachgasse 57/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 23. Mai 2023, Zl. LVwG 46.34 2357/2019 110, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark; mitbeteiligte Partei: S GmbH in S, vertreten durch Mag. Dr. Christina Hofmann, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Einspinnergasse 1), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (belangte Behörde) vom 24. Mai 2007 wurde den beiden Geschäftsführern der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Projekts „Trinkwasserkraftwerk S Kraftwerk S, Ausbaustufe Teil A“, befristet bis zum 31. Dezember 2066, erteilt.
2 Der im (nach damaliger Rechtslage) Berufungsverfahren gegen den Bescheid vom 24. Mai 2007 ergangene Bescheid des (damaligen) Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 30. November 2009 wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2012, B 51/10, aufgehoben. In der Folge wurde die dadurch unerledigte Berufung mit Bescheid des BMLFUW vom 24. April 2012 zurückgewiesen.
3 Im Jahr 2012 leitete die belangte Behörde auf Anregung des BMLFUW ein Verfahren nach § 21a WRG 1959 ein.
4 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 2013 wurden die beiden Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei als Konsensinhaber des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids der belangten Behörde vom 24. Mai 2007 gemäß § 21a WRG 1959 zur Erreichung des Anpassungsziels „Pflichtwasserdotierung der Ausleitungsstrecke entsprechend den Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer idF BGBl. II Nr. 461/2010“ verpflichtet, innerhalb von drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheids Projektsunterlagen mit näher bestimmtem Inhalt vorzulegen.
5 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. März 2017 wurde der mitbeteiligten Partei aus dem Titel der Abänderung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids der belangten Behörde vom 24. Mai 2007 die wasserrechtliche Bewilligung A) für die Änderung der Druckrohrleitungstrasse (zwischen DRL km 9,203 und DRL km 12,412) sowie B) für die Änderung des Wasserfassungsstandortes auf Höhe 936,72 müA unter Auflagen erteilt. Zudem wurde unter Spruchpunkt C) dieses Bescheids festgestellt, dass die vorgelegten Projektsunterlagen den Vorgaben des rechtskräftigen Anpassungsbescheids der belangten Behörde vom 4. September 2013 entsprächen und die wasserrechtliche Bewilligung für die Umsetzung der in diesem Projekt vorgesehenen Adaptierungen erteilt werde. Mit Spruchpunkt D) wurde die festgesetzte Bauvollendungsfrist verlängert. Unter Spruchpunkt F) wurde das Wasserbenutzungsrecht mit dem Grundstück Nr. 1609, KG S., verbunden, dessen Eigentümerin nunmehr die mitbeteiligte Partei sei.
6 Für den weiteren Verfahrensgang wird darüber hinaus auf die Darstellung in der hg. Entscheidung vom 14. September 2021, Ra 2020/07/0056 bis 0057, verwiesen.
7 Zuletzt wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid vom 21. März 2017 mit Erkenntnis vom 12. März 2020 als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig.
8 Dieses Erkenntnis wurde in der Folge einer Erhebung einer außerordentlichen Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. September 2021, Ra 2020/07/0056 bis 0057, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Insbesondere wurde ausgesprochen, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien im Zusammenhang mit einer allfälligen Neuverleihung des Wasserbenutzungsrechtes auseinandersetzen müsse, wonach aufgrund der Änderung der Druckrohrleitungstrasse und des Wasserfassungsstandortes die Wasserkraftanlage erst „funktionsfähig“ werde, denn nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien liege in Bezug auf die rechtskräftige Bewilligung der belangten Behörde vom 24. Mai 2007 ein „funktionsunfähiges Wasserkraftwerk“ vor.
9 Im fortgesetzten Verfahren holte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Vorlage mehrerer Privatgutachten und weiterer Ermittlungsschritte ein weiteres Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen, insbesondere zur Frage der Funktionsfähigkeit der mit Bescheid vom 27. Mai 2007 bewilligten Anlage, ein.
10 In diesem „Alternativgutachten“ vom 1. Februar 2023 beschreibt die Amtssachverständige zwei Fallvarianten. In der „Fallvariante a)“ ging sie von einer geplanten Überdeckung von „mindestens 1 m“ aus. Bei Überdeckungshöhen der Druckrohrleitung von 16,5 m bzw. 22 m bzw. 35,5 m liege eine funktionsfähige Anlage vor. Die „Fallvariante b)“ basiere auf einer Überdeckung der Druckrohrleitung von „exakt 1 m“, wie sie im (vidierten) Plan „Einlage Nr. 2.7.1“ dargestellt sei. Bei einer Überdeckung von exakt 1 m sei von einer funktionsunfähigen Anlage auszugehen, deren Funktionsfähigkeit erst durch die Änderung des Wasserfassungsstandortes und die Änderung der Druckrohrleitungstrasse mit Bescheid vom 21. März 2017 hergestellt werde.
11 Nach Fortführung der Verhandlung wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien mit dem gegenständlich in Revision gezogenen Erkenntnis mit einer für das vorliegende Revisionsverfahren nicht relevanten Maßgabe hinsichtlich Spruchpunkt A) des Bescheides vom 21. März 2017 als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt D) und F) des angefochtenen Bescheides wurden als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht als unzulässig (Spruchpunkt III.).
12 Das Verwaltungsgericht ging, soweit für die vorliegende Revision maßgeblich, zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus: Nach dem Spruch des Bescheides vom 24. Mai 2007 sei die Bewilligung zur Errichtung des Kraftwerks S nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Planunterlagen erteilt worden. Die mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen „Einlage Nr. 2.2“ vom Juli 2006 (Luftbild), „Einlage Nr. 2.3.1“ vom Juli 2006 (Katasterplan 02 Teil A), „Einlage Nr. 2.7.2.1“ vom Juli 2006 (Druckrohrleitung, Längenschnitt Schwarze Sulm) und „Einlage Nr. 2.7.2.2“ vom Juli 2006 (Druckrohrleitung, Längenschnitt Drucklinie) stünden im Widerspruch zum Wortlaut des Spruches des Bescheides vom 24. Mai 2007 dahingehend, als mit Antragsänderung vom 27. Februar 2007 die Lage der Wasserfassung verlegt worden sei und sich dahingehend auch die Höhenlage der Wasserfassung (Höhe der Wehrkrone) von 936,72 müA auf 920,56 müA verändert habe. In diesen eben genannten, vidierten Planungsunterlagen sei der Wasserfassungsstandort noch mit Stand vor der Antragsänderung vom 27. Februar 2007 eingetragen.
13 Konsentiert seien entsprechend dem rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 24. Mai 2007 nach Maßgabe des näher angeführten, vidierten „Technischen Berichtes“ und der für maßgeblich erklärten „Vorhabensbeschreibung“ im Bescheid vom 24. Mai 2007 Überdeckungshöhen der Druckrohrleitung von „mindestens 1,0 m“. Überdeckungshöhen auch von mehr als 1,0 m (hier: 16,5 m; 22 m und 35,5 m) seien von der Bewilligung umfasst. Es liege eine funktionsfähig projektierte Kraftwerksanlage vor. Das Regelprofil nach der „Einlage 2.7.1.“, in dem die Verlegungstiefe mit „exakt 1 m“ angegeben werde, stelle lediglich eine beispielhafte vorgenommene Querschnittsansicht der Druckrohrleitung dar und sei nicht geeignet, den Konsenswillen dahingehend einschränkend zu interpretieren, dass von einer Verlegungstiefe der Druckrohrleitung von „exakt 1 m“ auszugehen sei, was im Übrigen auch technisch nicht umsetzbar wäre.
14 Darüber hinaus ergäben sich nach den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichtes zusammengefasst nachfolgende Änderungen im Projekt 2017 zum konsentierten Projektstand 2007: Die Wasserfassung sei derart umgestaltet worden, dass der Tiroler Rechen von der linken Seite auf die rechte Bachseite verschoben worden sei. Die Breite des Rechens sei gleichgeblieben. Der Fischaufstieg sei von der rechten auf die linke Bachseite verlegt und verändert worden. Ebenso sei eine Spülklappe zwischen Rechen und Fischaufstieg eingeplant worden. Die Verbindungsleitung zwischen Rechen und Kiesfang zum Sandfang habe sich verkürzt. Die „neue“ Wasserfassung befinde sich ca. 260 m weiter bachaufwärts und liege höher, was zu einer Verlegung des Wehrstandortes führe. Auch das Stauziel im Sandfang liege höher. Die Druckrohrleitung verlaufe anders und weise drei statt zwei Gewässerquerungen auf und sei kürzer (Verkürzung der Leitungslänge von 2007 von 12,5 km um 230 m). Die Basisdotation und die Pflichtwasserabgabemenge seien bei geringen Zuflüssen zur Wasserfassung erhöht worden. Bei Erreichen der Ausbauwassermenge liege die Pflichtwasserabgabemenge geringfügig unter der Pflichtwasserabgabemenge des Projektes aus 2007. Die Abgabemodalität der Pflichtwasserabgabemenge sei geändert worden. Aufgrund der höheren Lage der Wasserfassung seien die Bruttofallhöhe und Nettofallhöhe erhöht worden (von 475,83 m auf 492,34 m bzw. von 444,21 m auf 466,30 m). Diese Erhöhung der Nettofallhöhe führe wiederum zu einer höheren Ausbauleistung (von 4920 kW auf rund 5159 kW) sowie einem höheren Regelarbeitsvermögen (von 17800 MWh auf rund 17849 MWh). Die Verlegung des Wehrstandortes bewirke eine Verlängerung der Restwasserstrecke von ca. 260 m und sohin eine Ausweitung der Belastung. Die Änderungen betreffend die Wasserfassung, die Fischaufstiegshilfe, die Erhöhung der Basisdotation und der Pflichtwasserabgabenmenge bei geringen Zuflüssen zur Wasserfassung sowie die Abgabemodalität der Pflichtwasserabgabemenge seien den Anpassungserfordernissen des Bescheides vom 4. September 2013 nach § 21a WRG 1959 geschuldet. Gleich bleibe die Lage und Höhe des Krafthauses sowie die Ausbauwassermenge, die Art der Wasserbenutzung und der Zweck dieser.
15 In seiner rechtlichen Begründung ging das Verwaltungsgericht aufgrund des Widerspruches zwischen näher genannten, mit Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen und dem Wortlaut des Bescheidspruches davon aus, dass bei einem allfälligen Widerspruch zwischen dem Spruch eines Bewilligungsbescheides und den der Bewilligung zugrunde liegenden Einreichunterlagen der Bescheidspruch vorgehe (Hinweis auf VwGH 26.6.2018, Ra 2016/05/0082, und 26.9.2017, Ra 2017/05/0087). In Anwendung dieser Judikatur gelangte das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass Planunterlagen, die in Widerspruch zum Bescheidspruch stünden, bei der Beurteilung der Frage der Funktionsfähigkeit der (mit Bescheid vom 24. Mai 2007 bewilligten) Anlage nicht heranzuziehen oder einschränkend zu lesen seien. Dies betreffe die Unterlagen „Einlage Nr. 2.7.2.1“, die „Einlage Nr. 2.7.2.2“ und den „Katasterplan 02 Teil A“, „Einlage 2.3.1“. Dem erkennenden Gericht sei „keine andere Möglichkeit“ geblieben, als nur jene Plan bzw. Projektunterlagen, die mit Genehmigungsvermerk zum Bescheid vom 24. Mai 2007 für maßgeblich erklärt worden seien und kumulativ im Einklang mit dem Wortlaut des Spruches stünden, zur Auslegung des genehmigten Bestandes heranzuziehen.
16 Die wasserbautechnische Amtssachverständige habe in ihrem „Alternativgutachten“ vom 1. Februar 2023 unter der „Fallvariante a)“ schlüssig dargelegt, dass bei Überdeckungshöhen von 16,5 m bzw. 22 m bzw. 35,5 m von einer funktionsfähigen Anlage auszugehen sei. Die im Bescheid von 2007 enthaltene Vorhabensbeschreibung sowie der mit Genehmigungsvermerk versehene „Technische Bericht“ von Oktober 2003 projektiere eine Überdeckungshöhe der Druckrohrleitung von „mindestens 1,0 m“. Durch diese Mindestangabe seien jedenfalls auch Verlegetiefen der Druckrohrleitung von 16,5 m bis 35,5 m mitumfasst und damit auch rechtlich konsentiert, wodurch die relevanten Geländehochpunkte überwunden werden könnten.
17 Zur „Fallvariante b)“ im wasserbautechnischen Gutachten vom 1. Februar 2023 sei die Amtssachverständige vom vorliegenden Regelprofil, „Einlage 2.7.1“, und der darin dargestellten Einbautiefe der Druckrohrleitung von „exakt 1,0 m“ ausgegangen. Dazu könne der fachlichen Stellungnahme der mitbeteiligten Partei, wonach ein Regelprofil einer Druckrohrleitung ein vertikaler Schnitt, der beispielhaft die Achse des Rohrgrabens an einer beliebigen Stelle darstelle und die Bettung der Leitung schematisch skizziere, gefolgt werden. Dies sei auch von der wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Fortsetzungsverhandlung bestätigt worden. Zudem sei es schlüssig und nachvollziehbar, dass eine Druckrohrleitung nicht realistisch unter Einhaltung einer Überdeckung von „exakt 1,0 m“ über den gesamten Verlauf (von etwa 12 km) eingebaut werden könne. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes komme daher die „Fallvariante b)“ nicht in Betracht.
18 Hinsichtlich der Frage, ob aufgrund der Änderungen von einem „gänzlich neuen Recht“, das nur im Rahmen eines Neuverleihungsverfahrens zu erlangen wäre, auszugehen ist, kam das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der im wasserbautechnischen Gutachten vom 10. März 2022 beschriebenen Projektänderungen im Vergleich zum Projekt des Bescheides vom 24. Mai 2007 zu dem Schluss, dass die Änderung der Druckrohrleitungstrasse (Spruchpunkt A des Bescheides vom 21. März 2017) sowie die Änderung des Wasserfassungsstandortes (Spruchpunkt B des Bescheides vom 21. März 2017) „technische Änderungen“ darstellten, die für sich genommen zwar bewilligungspflichtig seien, jedoch „hinter dem Tatbestand des § 21 Abs. 5 WRG 1959 zurückblieben“, zumal diese Änderungen keine Änderung der Wasserbenutzung des Maßes, der Art oder des Zwecks der Wasserbenutzung bewirkten. Die unter Spruchpunkt C) des Bescheides vom 21. März 2017 bewilligte Anpassungsmaßnahme umfasse die zur Zielerreichung im Rahmen des § 21a WRG Verfahrens notwendigen Maßnahmen des Bescheides vom 4. September 2013. Es handle sich dabei jedenfalls um solche Anpassungen an den Stand der Technik, die den Tatbestand des § 21 Abs. 5 WRG 1959 erfüllten.
19 Zusammenfassend sei mit Bescheid vom 24. Mai 2007 ein funktionsfähiges Kraftwerk rechtskräftig bewilligt worden und der Einwand, es liege im Vergleich zum Konsens vom 24. Mai 2007 ein „aliud“ vor, treffe nicht zu. Das Änderungsverfahren sei zulässigerweise und rechtsrichtig gewählt worden und es lägen keine Gründe für die Notwendigkeit einer Neuerteilung eines Wasserbenutzungsrechtes vor.
20 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit den verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B VG.
21 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich nunmehr die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
22 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung, in der die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision unter Zuspruch von gesetzmäßigem Aufwandersatz beantragt wird. Die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf die Möglichkeit, eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
23 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, hinsichtlich der erkennenden Richterin bestehe der äußere Anschein der Befangenheit und es sei von Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG auszugehen. Dieses Vorbringen zur Befangenheit stützt sich maßgeblich darauf, dass die erkennende Richterin vor ihrer Ernennung im Rahmen eines Praktikums bei der Behörde als Schriftführerin für den Landeshauptmann bei der Verhandlung des „Stammverfahrens“, welches mit Bescheid vom 24. Mai 2007 abgeschlossen worden sei, tätig gewesen sei und deshalb einerseits Wahrnehmungen hinsichtlich der in Aussicht genommenen Projektumsetzung und den Modalitäten sowie andererseits im Sinne einer Loyalität zu ehemaligen MentorInnen und KollegInnen eine vorgefasste Meinung habe. Eine unabhängige Verfahrensführung ohne beeinflussende Motive sei nicht auszuschließen. Eine persönliche Beziehung zur Sache liege vor, weil die Richterin „Teil des ‚Teams‘ der Wasserrechtsbehörde des Bescheides 2007“ gewesen sei.
24 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 6 VwGVG bereits ausgesprochen, dass da nach § 17 VwGVG für Verfahren über Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B VG auch die Bestimmung des § 7 AVG anzuwenden ist die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung auch für eine Befangenheit im Sinne des § 6 VwGVG maßgeblich ist; die „sinngemäß“ verwiesenen Bestimmungen des AVG sind dabei nicht wörtlich, sondern mit der nach dem Kontext des VwGVG erforderlichen Anpassung anzuwenden (vgl. VwGH 13.11.2023, Ra 2023/07/0154, mwN).
25 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt das Wesen der Befangenheit darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (vgl. VwGH 7.12.2023, Ro 2021/12/0010, mwN).
26 Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG iVm den §§ 6 und 17 VwGVG vorliegt, ist maßgebend, ob eine am Verfahren beteiligte Person bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. VwGH 4.3.2024, Ra 2021/22/0223; 28.3.2018, Ra 2017/07/0312, jeweils mwN).
27 Jeder Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. VwGH 15.2.2024, Ra 2022/09/0096; 16.11.2017, Ra 2017/07/0042 bis 0050, jeweils mwN).
28 Derart eindeutige Hinweise sind den Zulässigkeitsausführungen nicht zu entnehmen. Insbesondere ist dem Vorbringen, eine Befangenheit der erkennenden Richterin liege vor, weil aufgrund eines Praktikums bei der belangten Behörde eine „gewisse Verbundenheit“ mit ehemaligen Vorgesetzten und KollegInnen bestehe, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, in der festgehalten wurde, dass der Umstand, dass eine Richterin nun über Beschwerden gegen Bescheide „ehemaliger Kollegen“ (der Behörde) zu entscheiden hat, grundsätzlich nicht geeignet ist, den Anschein der Unparteilichkeit zu beeinträchtigen (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2015/07/0013, 0015, 0016, mwN). Ebenso stellt es sich mit der Behauptung, aufgrund ihrer Schriftführertätigkeit als Praktikantin bei der Verhandlung betreffend den Bescheid vom 24. Mai 2007 hätte die erkennende Richterin bereits Wahrnehmungen zu der in Aussicht genommenen Projektumsetzung und den Modalitäten, dar, denn auch mit diesem Umstand, gelingt es den revisionswerbenden Parteien nicht darzulegen, dass die erkennende Richterin als Entscheidungsträgerin nicht bereit gewesen wäre, nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse eine (allfällige) vorgefasste Meinung zu ändern.
29 Des Weiteren behaupten die revisionswerbenden Parteien die Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgrund einer fehlenden „Stammbewilligung“ für das gegenständliche Änderungsbewilligungsverfahren. Eine Stammbewilligung liege nicht vor, weil der Bescheid vom 24. Mai 2007 vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. März 2012, B51/10, aufgehoben worden sei.
30 Nach Durchsicht der Verwaltungsakten erweist sich dieses Vorbringen als unrichtig. Mit dem eben genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde nicht der Bescheid vom 24. Mai 2007, sondern die Entscheidung im Berufungsverfahren gegen diesen Bescheid, der Bescheid des BMLFUW vom 30. November 2009, aufgehoben (siehe dazu schon VwGH 24.5.2016, 2013/07/0227, Rn. 11). Die dadurch unerledigt gewordene Berufung wurde in der Folge mit Bescheid des BMLFUW vom 24. April 2012 zurückgewiesen. Anhaltspunkte, dass der Bescheid vom 24. Mai 2007 nicht rechtskräftig wäre, finden sich nicht.
31 Ebenso nicht mit den Verfahrensakten in Einklang zu bringen ist das Zulässigkeitsvorbringen, wonach mangels eines verfahrenseinleitenden Antrages einer antragslegitimierten Partei für die Änderungsbewilligung sowohl von der Unzuständigkeit der belangten Behörde als auch des Verwaltungsgerichtes auszugehen sei, weil der verfahrenseinleitende Antrag von der mitbeteiligten Partei und nicht von den (im Zeitpunkt der Antragstellung im Änderungsverfahren) Wasserbenutzungsberichtigten gestellt worden sei. Denn den Verwaltungsakten zufolge kam es mit dem ursprünglichen, in der Verhandlung vom 20. Mai 2014 zurückgezogenen Antrag vom 6. Mai 2014 und dem Antrag auf Bescheiderlassung für die Trassenänderung vom 27. September 2016 jedenfalls zu einer Antragstellung durch die Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei, die gemäß dem Bescheid vom 24. Mai 2007 Wasserrechtsberechtigte gewesen waren, und sohin zu einer Antragstellung der damaligen Konsensinhaber. Die Rechtsfrage der revisionswerbenden Parteien, ob ein Änderungsantrag auch von jedermann oder nur von den Wasserbenutzungsberechtigten gestellt werden kann, geht demnach ungeachtet der Frage, ob eine anerkannte Umweltorganisation derartige Einwendungen erheben kann ins Leere (vgl. dazu, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Lösung rein theoretischer Rechtsfragen nicht befugt ist, etwa VwGH 21.12.2023, Ra 2023/07/0091, mwN).
32 Erst mit der Stellungnahme vom 20. Jänner 2017 beantragten die Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei aufgrund einer Eigentumsübertragung des Grundstückes, mit dem das verfahrensgegenständliche Wasserbenutzungsrecht verbunden sei, auf die mitbeteiligte Partei, ebendiese als Konsensträgerin festzustellen. Darauf nimmt auch der Bescheid vom 21. März 2017 Bezug. Gegenteiliges wird von den revisionswerbenden Parteien in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht behauptet.
33 Die revisionswerbenden Parteien bringen vor, das Verwaltungsgericht sei bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit der mit Bescheid vom 24. Mai 2007 bewilligten Wasserkraftanlage von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung eines Bescheidspruches abgewichen, indem es wesentliche Pläne, die im Widerspruch mit dem (übrigen) Spruch des Bescheides gestanden seien, zur Gänze bei seiner Auslegung außen vorgelassen bzw. „ausgeklammert“ habe.
34 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung betrifft die Auslegung eines konkreten Bescheides den Einzelfall und könnte nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. etwa VwGH 6.12.2022, Ra 2022/07/0066 bis 0197, mwN).
35 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Auslegung des Spruches des Bescheides vom 24. Mai 2007 aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht sowie der Heranziehung einer auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und damit in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen, weshalb sich die Revision aus diesem Grund als zulässig erweist; sie ist deswegen auch berechtigt.
36 Vorab ist festzuhalten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist, im Spruch eines Bescheides auf vom Bescheid getrennte Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klargestellt hat und die besagten Schriftstücke oder Pläne ihrerseits das nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0465 bis 0472, mwN).
37 Nach dem Spruch des Bescheides vom 24. Mai 2007 ist die Bewilligung zur Errichtung des Kraftwerks S „nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Planunterlagen EP Teil A“ erteilt worden. Unbestritten ist fallgegenständlich, dass aufgrund dieser näher bestimmten, mit Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen und der Bezugnahme auf diese Unterlagen im Spruch des Bescheides ein integrierender Ausspruch vorliegt, der alle vidierten Pläne zu einem Teil des Spruches und damit des mit Bescheid verliehenen Konsenses macht (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation erneut VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0465 bis 0472, mwN).
38 Das Verwaltungsgericht stützte sich in seiner Begründung zur Funktionsfähigkeit der mit Bescheid vom 24. Mai 2007 bewilligten Wasserkraftanlage und bei seiner Vorgehensweise der „Ausklammerung“ von bestimmten, mit Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2018, Ra 2016/05/0082, und vom 26. September 2017, Ra 2017/05/0087. Nach diesen gehe bei einem allfälligen Widerspruch zwischen dem Spruch eines Bewilligungsbescheides und den der Bewilligung zugrundeliegenden Einreichunterlagen der Bescheidspruch vor.
39 Zu Recht argumentieren die revisionswerbenden Parteien, dass das Erkenntnis vom 26. September 2017, Ra 2017/05/0087, nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, denn dort wurden im Bescheidspruch ausdrücklich bewilligte Planabweichungen angeführt und es wurde aufgrund dieser Auflistung davon ausgegangen, dass sich die Bewilligung nicht auf andere, wenn auch in einem Plan dargestellte Abweichungen bezieht. Diese Konstellation unterscheidet sich maßgeblich vom vorliegenden Sachverhalt, bei dem mit einem Genehmigungsvermerk versehene Planunterlagen zur Konkretisierung der Bewilligung für die Errichtung eines Kraftwerks in den Spruch eines Bescheides aufgenommen wurden, die aber (teilweise) im Widerspruch zum (übrigen) Bescheidspruch stehen.
40 Gleiches gilt für den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2018, Ra 2016/05/0082. Auch die dortige Fallkonstellation unterscheidet sich von der vorliegenden, weil die in dieser Entscheidung zitierte Rechtsprechung einen Widerspruch zwischen dem Bescheidspruch und den Einreichunterlagen betrifft, die anders als beim hier gegenständlichen Fall nicht integrierender Bestandteil des Bescheidspruches wurden.
41 Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen konnte und somit die Planungsunterlagen, die im Widerspruch mit dem (übrigen) Bescheidspruch stehen, nicht einschränkend lesen oder gänzlich bei seiner Beurteilung der Funktionsfähigkeit außer Acht lassen durfte. Es liegt eben im Gegensatz zur Ansicht des Verwaltungsgerichtes kein Fall eines Widerspruches zwischen dem Spruch eines Bescheides und den der Bewilligung zu Grunde liegenden Einreichunterlagen vor, sondern allenfalls ein Widerspruch innerhalb der vidierten Einreichunterlagen selbst. Diese Konstellation wäre so zu betrachten, wie wenn ein in sich unklarer bzw. widersprüchlicher Bescheidspruch bestünde.
42 Vielmehr hätte sich das Verwaltungsgericht an der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu orientieren gehabt, wonach Spruch und Begründung eine Einheit bilden. In diesem Sinn ist die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen (vgl. VwGH 21.3.2023, Ra 2022/07/0070, mwN). Diese Ansicht wurde auch bei einem in sich widersprüchlichen und somit unklaren Spruch vertreten (vgl. VwGH 31.8.2006, 2004/21/0324, oder VwGH 1.4.2004, 2000/20/0090).
43 In diesem Zusammenhang verweisen die revisionswerbenden Parteien zutreffend auf die Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 24. Mai 2007 (Seite 25), wonach mit Eingabe vom 27. Februar 2007 eine „Einschränkung des Projektes“ durch Verlegung der Wasserfassung „ca. 260m gewässerabwärts“ erfolgt sei. Gleichzeitig seien Änderungspläne, „die ausschließlich die Verlegung der Wasserfassung betreffen, vorgelegt und in alle Plansätze betreffend Plansatz A eingeordnet“ worden. Demnach ist eine Änderung der eingereichten Pläne hinsichtlich der Trassenführung bei der Druckrohrleitung zum damaligen Zeitpunkt unterblieben.
44 In der Folge kann auch die Begründung des Verwaltungsgerichtes, wonach die Formulierung von einer Überdeckung mit „mindestens 1 m“ keinen anderen Schluss zuließe, als dass auch Überdeckungshöhen von 16,5 m, 22 m oder 35,5 m vom genehmigten Projekt 2007 umfasst seien, nicht mehr aufrechterhalten werden, fußt diese doch maßgeblich auf der unzulässigen „Ausklammerung“ von Spruchbestandteilen. Dabei erlangt das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien Relevanz, wonach das geologische Gutachten vom 16. September 2004 von einer Künettentiefe/Ausbautiefe von ca. 2 m ausgehe und sich diese Tiefe (Sohltiefe) im vidierten und zum Spruchbestandteil erklärten Längenschnittplan „Einlage Nr. 2.7.2.1“ fände. Sohin mangelt es an einer tragfähigen Begründung, warum gerade Verlegungstiefen, die selbst bei dem Zugeständnis, dass über einen Verlauf von 12 km keine Verlegung von „exakt 1 m“ vorgenommen werden kann die Vorgaben der Pläne von „mindestens 1 m“ um ein Vielfaches übersteigen, vom Konsens umfasst sein sollten.
45 Das Verwaltungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung der gesamten vidierten Planunterlagen den Inhalt der Bewilligung vom 24. Mai 2007 zu ermitteln haben. Ausgehend davon wird zu prüfen sein, ob die belangte Behörde den Bescheid vom 21. März 2017 im Wege eines Änderungsbewilligungsverfahrens erlassen durfte oder ein Neubewilligungsverfahren erforderlich ist (vgl. VwGH 14.9.2021, Ra 2020/07/0056 bis 0057, Rz. 53). Sollte die ursprüngliche Bewilligung ein nicht funktionsfähiges Kraftwerk zum Inhalt gehabt haben, wird dabei auf das Ausmaß der Änderungen, die zu einer Funktionsfähigkeit desselben führen, Bedacht zu nehmen sein.
46 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
47 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 4. Juli 2024
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