Um die Fiktion der Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 hintanzuhalten, muss der Eigentümer der von diesem Projekt betroffenen Liegenschaft keineswegs das gesamte Projekt des Antragstellers ablehnen oder dagegen technische Einwände vortragen; es genügt vielmehr, dass er in seiner Stellungnahme in der Verhandlung zum Ausdruck bringt, mit der für die Verwirklichung des Projektes notwendigen Grundinanspruchnahme nicht einverstanden zu sein (vgl. E 25. November 1999, 98/07/0181; E 12. Februar 1991, 90/07/0090).