Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27. Mai 2025, LVwG 50.7 2205/2025 4, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer baurechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: Land Steiermark; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde des Direktors der Land- und forstwirtschaftlichen Fachschule G. gegen den Bescheid des Revisionswerbers vom 4. April 2025, mit welchem dem Land Steiermark als Grundeigentümer gemäß § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) aufgetragen worden war, ein näher genanntes Gebäude in W. zu beseitigen, mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig zurück. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
Begründend führte das LVwG aus, eine Bescheidbeschwerde setze das Vorhandensein eines rechtswirksam erlassenen Bescheides voraus. Im vorliegend zu beurteilenden Bescheid sei das „Land Steiermark“ als Verpflichteter genannt, gemäß Zustellverfügung sei der Bescheid aber dem „Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 10 Land- und Fortwirtschaft, Ragnitzstraße 193, 8047 Graz“ zugestellt worden. Diese Zustellverfügung sei rechtswidrig, weil „als ‚Amt der Steiermärkischen Landesregierung‘ sowohl der Hilfsapparat des Landeshauptmannes als auch der Landesregierung bezeichnet wird. Selbst wenn man das in Spruchpunkt I [des Bescheides vom 4. April 2025] angeführte ‚Land Steiermark‘ als Bescheidadressaten hinter der Bezeichnung in der Zustellverfügung erkennen wollte, bliebe aber offen, wem (konkret) dieser Bescheid zuzustellen wäre (Landeshauptmann? Landesregierung?) [vgl zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 03.06.1997, 97/08/0087; vgl auch 05.11.1974, 1535/74; zum formellen Empfängerbegriff und der mangelnden Heilungsmöglichkeit einer Zustellverfügung vgl statt vieler VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116].“ Bereits aus diesem Grund sei die Beschwerde mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Vollständigkeitshalber werde „für den Fall der rechtswirksamen (künftigen) Bescheiderlassung“ darauf hingewiesen, dass die Beschwerde vom Direktor der Land- und forstwirtschaftlichen Fachschule erhoben worden sei, wobei dieser Eingabe weder eine Fertigungsklausel noch eine Vollmacht zu entnehmen sei. Das (verpflichtete) „Land Steiermark“ werde durch den Landeshauptmann vertreten (Art. 40 Abs. 1 Landes Verfassungsgesetzes 2010 L VG). Darüber hinaus sei nicht von einem bloß meldepflichtigen Vorhaben auszugehen (wurde näher begründet).
2Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, in der zu ihrer Zulässigkeit ein Abweichen des angefochtenen Beschlusses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht wird (Hinweis auf VwGH 28.6.2016, Ra 2016/17/0067; 25.5.1992, 91/15/0085, jeweils mwN).
3 Die Steiermärkische Landesregierung äußerte sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
4 Die Revision ist zulässig.
5 In den Revisionsgründen wird zur Frage der rechtswirksamen Erlassung des Bescheides zusammengefasst ausgeführt, im Spruch des Bescheides sei als Verpflichteter das Land Steiermark als Grundeigentümer genannt worden. Auch aus der Bescheidbegründung gehe klar hervor, dass die bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Land Steiermark als Rechtsträger getroffen worden sei (Hinweis auf VwGH 25.5.1992, 91/15/0085, mwN). Der Bescheid sei somit rechtswirksam erlassen worden.
6 Das LVwG geht davon aus, dass der Bescheid wegen einer fehlerhaften Bezeichnung des Adressaten nicht rechtmäßig zugestellt und demnach nicht rechtswirksam erlassen worden sei, sodass eine Beschwerde dagegen unzulässig sei.
7 Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge schadet die fehlerhafte Bezeichnung des Adressaten nicht, wenn sich die Behörde bloß in der Bezeichnung vergreift, aber aus der Erledigung insgesamt offenkundig ist, wer gemeint war; in diesem Fall liegt ein berichtigungsfähiger Fehler vor, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung des Bescheides zu klären ist, an wen er gerichtet ist. [...] Die unrichtige Anführung einer nicht rechtsfähigen Einrichtung eines Rechtsträgers an der Stelle des Rechtsträgers selbst als Adressat eines Bescheides steht der Wirksamkeit des Bescheides nicht im Wege, wenn unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides schon für den Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat (vgl. etwa VwGH 21.11.2013, 2013/15/0215, mwN).
8 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Spruch des Bescheides zweifelsfrei, dass der Revisionswerber eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Land Steiermark traf. Die Begründung des Bescheides steht damit im Einklang. Die rechtswirksame Erlassung des Bescheides gegenüber dem Land Steiermark wird nicht bereits dadurch verhindert, dass in der Zustellverfügung des Bescheides vom 4. April 2024 als Bescheidadressat das „Amt der Steiermärkischen Landesregierung“ und nicht das Land Steiermark bezeichnet wurde.
Der Verweis im angefochtenen Beschluss auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1997, 97/08/0087, vermag den Rechtsstandpunkt des LVwG nicht zu stützen, weil anders als im vorliegenden Fallin dem dort zu beurteilenden Bescheid der richtige Adressat (dort „Land Niederösterreich“) im Spruch des Bescheides nicht genannt wurde. Die weitere zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0116) geht ebenfalls davon aus, dass eine formfehlerhafte Zustellung grundsätzlich einer Heilung zugänglich ist, wenn der Zweck der Zustellung erreicht wurde (Rn. 58), also die Entscheidung dem [dort] Revisionswerber tatsächlich zukam (Rn. 63). Auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 1974, 1535/74, liegt zugrunde, dass die Heilung eines Zustellmangels dadurch möglich ist, dass der Bescheid dem [dort] Landeshauptmann tatsächlich zukommt.
Entsprechende Feststellungen, ob der hier gegenständliche Bescheid dem Land Steiermark tatsächlich zukam, traf das LVwG im vorliegenden Fall jedoch nicht. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass das Land Steiermark fallbezogen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung betroffen ist (vgl. Art. 41 Stmk. Landes Verfassungsgesetz 2010 iVm § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Stmk. Landesregierung).
9 Das LVwG hätte den bei ihm angefochtenen Bescheid nicht bereits wegen eines Zustellmangels als nicht erlassen beurteilen und die dagegen erhobene Beschwerde zurückweisen dürfen. Sollte die Erledigung dem Land Steiermark nämlich tatsächlich zugekommen sein, wäre der Beseitigungsauftrag erlassen worden und es wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob vom Direktor der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule eine rechtswirksame Beschwerde eingebracht wurde.
10Da das LVwG in Verkennung der Rechtslage entscheidungsrelevante Feststellungen unterließ, war der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 10. Dezember 2025
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