Für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung ist grundsätzlich § 7 ZustellG maßgeblich, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl VwGH vom 20. Jänner 2015, Ro 2014/09/0059, unter Hinweis auf VwGH vom 16. Mai 2011, 2009/17/0185). Das hier maßgebliche Rechtshilfeabkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in Verwaltungssachen sieht nichts Gegenteiliges vor; auch aus anderen Abkommen ist - soweit ersichtlich - nichts Anderes erkennbar.
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