Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. a Dr. inLütte-Mersch als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Autobahnen-und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21. Mai 2025, LVwG-2025/20/0812-2, betreffend eine Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Innsbruck; mitbeteiligte Partei: R T), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. März 2025, mit welchem dem Mitbeteiligten eine Übertretung des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) zur Last gelegt worden war, weil er am 22. November 2024 ein näher bezeichnetes Fahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, und mit welchem über ihn gemäß § 20 Abs. 2 BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,--(Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 15 Stunden) verhängt und ein Kostenbeitrag festgesetzt worden war, insoweit Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit „§ 45 Abs. 1 Z 1“ VStG (gemeint offenbar: § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) von einer Bestrafung abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, am Kraftfahrzeug des Mitbeteiligten sei zum Tatzeitpunkt weder eine gültige Klebevignette angebracht noch sei für das Kennzeichen eine gültige digitale Vignette registriert gewesen. Der Mitbeteiligte habe sich auf der Fahrt nach T. befunden und sei in Begleitung seiner Lebensgefährtin gewesen, welche sich um eine Tagesvignette gekümmert habe, wobei der Kauf der Vignette eine Minute nach dem Erfassen des Fahrzeuges durch das automatische Überwachungssystem der revisionswerbenden Partei registriert worden sei. Es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass seitens des Mitbeteiligten erkannt worden wäre, dass „man ein derartiges Überwachungsportal“ ohne Vignette passiert habe oder dafür, dass die betreffende Autobahn vor dem Passieren der Vignettenkontrolle bereits über einen längeren Streckenabschnitt ohne Vignette befahren worden wäre. Aus diesem Grund seien die Rechtsgutbeeinträchtigung und das Verschulden des Mitbeteiligten als gering anzusehen, sodass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorlägen. Im Sinn eines Hinweises darauf, in Zukunft sorgfältiger zu agieren und das Einlangen der Registrierungsbestätigung vor Befahren eines mautpflichtigen Streckenabschnittes abzuwarten, erscheine der Ausspruch einer Ermahnung angezeigt.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben, in eventu eine Sachentscheidung zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4 Die Revision macht ein Abweichen von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 Abs. 1 VStG geltend und erweist sich aus diesem Grund als zulässig.
5 § 45 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:
„ § 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
...
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
...
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
...“
6 Zur Anwendung des § 45 Abs. 1 VStG in Verbindung mit den Straftatbeständen des § 20 BStMG sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 10. Juni 2025, Ra 2024/06/0173, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, aus, dass im Fall der Mautprellerei eine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinn des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht vorliegt. Eine Einstellung des Strafverfahrens oder eine Ermahnung kommt daher bei dieser Verwaltungsübertretung nicht in Frage.
7 Mit seiner im angefochtenen Erkenntnis vorgenommenen Beurteilung, wonach im Revisionsfall eine Ermahnung ausreichend sei, weicht das Verwaltungsgericht somit von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
8 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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