Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der U D und 2. des A D, beide in G und beide vertreten durch die Harisch Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Otto Holzbauer Straße 1, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark jeweils vom 25. Februar 2025, 1. LVwG 30.3 155/2025 8 und 2. LVwG 30.3 156/2025 8, betreffend Übertretungen des Steiermärkischen Baugesetzes (jeweils belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Straferkenntnisse der belangten Behörde jeweils vom 2. Dezember 2024, mit welchem den revisionswerbenden Parteien jeweils eine Übertretung des § 118 Abs. 2 Z 11 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) zur Last gelegt und über sie gemäß § 118 Abs. 2 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 300, (im Uneinbringlichkeitsfall 13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden war, dem Grunde nach ab (Spruchpunkt I.), gab den Beschwerden hinsichtlich des Strafausmaßes dahingehend Folge, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit jeweils € 150, (im Uneinbringlichkeitsfall 6,5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) neu festgesetzt wurde, reduzierte den Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren (Spruchpunkt II.) und erklärte eine Revision für unzulässig (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das LVwG jeweils zusammengefasst aus, den revisionswerbenden Parteien sei mit rechtskräftigem Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 22. Oktober 2021 aufgetragen worden, ein näher beschriebenes, konsenslos errichtetes Flugdach (Carport) zu beseitigen. Das Flugdach (Carport) sei weder fristgerecht beseitigt worden, noch sei ein nachträgliches Bewilligungsverfahren anhängig gemacht worden.
5 In den Zulässigkeitsbegründungen der beiden außerordentlichen Revisionen wird zusammengefasst gleichlautend vorgebracht, die Verfahren vor dem LVwG seien mangelhaft, weil den revisionswerbenden Parteien kein Parteiengehör zu einer Stellungnahme des Amtssachverständigen eingeräumt worden sei, welche das LVwG nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingeholt habe.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Revisionen wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung zu verbinden.
7 Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen. Der Rechtsmittelwerber muss die entscheidenden Tatsachen behaupten, die dem Verwaltungsgericht wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich etwa nicht darauf beschränken, den Mangel bloß aufzuzeigen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen er im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet hätte und inwiefern das Gericht dadurch zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (vgl. etwa VwGH 15.3.2023, Ra 2023/01/0057, Rn. 14, mwN).
Solches Vorbringen enthalten die Zulässigkeitsbegründungen nicht.
8 In den Revisionen wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. April 2025