JudikaturVwGH

Ra 2025/06/0121 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
21. Juli 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des DI S T, vertreten durch Dr. Helmut Blum und Mag. a Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2024, W138 2295019 2/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Vermessungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vermessungsamt Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 1. Dezember 2023, mit welchem sein Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 Vermessungsgesetz (VermG) abgewiesen worden war, als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig.

Begründend führte das BVwG soweit relevantzusammengefasst aus, § 13 VermG biete lediglich die Möglichkeit der Berichtigung des Grenzkatasters aus formellen Gründen, wenn etwa bei der Übertragung der Daten der zugrundeliegenden Urkunden in den Grenzkataster Fehler unterlaufen seien (Hinweis auf VwGH 18.10.2001, 2000/06/0022). Im gegenständlichen Fall stimmten die Eintragungen des Grundstückes X, KG W., im Grenzkataster jedoch mit den Grundlagen (einem näher genannten Plan sowie dem Bescheid des Vermessungsamtes vom 18. November 2004) überein.

Soweit der Revisionswerber angebliche Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Erlassung des Gerichtsverweises (§ 25 Abs. 2 VermG) in der Grenzverhandlung im Jahr 1993 vorbringe, werde dazu ausgeführt, dass in der Niederschrift der Grenzverhandlung vom 28. Oktober 1993 der Gerichtsverweis beurkundet und sowohl vom Verhandlungsleiter als auch den beteiligten Eigentümern unterfertigt worden sei; die unterlassene Belehrung gemäß § 62 Abs. 3 AVG hindere nicht die rechtswirksame Erlassung des Gerichtsverweises.

Der Rechtsvorgänger des Revisionswerbers habe in der Folge eine zivilrechtliche Klage eingebracht, welche rechtskräftig (OLG Linz 23.4.1996, 4 R 37/96f) abgewiesen worden sei. Der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf gelte gemäß § 25 Abs. 3 VermG somit als richtig und die Umwandlung vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster betreffend das Grundstück X, KG W., mit Bescheid des Vermessungsamtes vom 18. November 2004 sei zu Recht erfolgt.

Die beantragte mündliche Verhandlung habe entfallen können, weil sich aus der Aktenlage klar ergeben habe, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten gewesen sei und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt dargestellt habe. Die belangte Behörde habe ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durchgeführt. Der Sachverhalt sei weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig gewesen noch sei er in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschienen, durch das Vorbringen des Revisionswerbers seien keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen worden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2025, E 3864/2024 5, ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

6 In der Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird zu deren Zulässigkeit zunächst vorgebracht, in der Grenzverhandlung sei keine bescheidmäßige Verweisung auf den Zivilrechtsweg erfolgt (Hinweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/06/0258). Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, welche Konsequenzen sich aus diesem Verfahrensfehler für das Grenzfestsetzungsverfahren ergäben.

Dazu ist festzuhalten, dass die mit Bescheid des Vermessungsamtes vom 18. November 2004 erfolgte Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster betreffend das Grundstück X, KG W., nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zur Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG ist. Betreffend die Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft des genannten Grundstückes konnte gemäß § 57 Abs. 9 VermG ein Rechtsmittel innerhalb von sechs Monaten nach der Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen was den unbestrittenen Feststellungen des BVwG zufolge fallbezogen im Mai 2012 erfolgte erhoben werden. Dass ein solches Rechtsmittel eingebracht worden wäre, behauptet der Revisionswerber nicht.

Der Hinweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/06/0258, ist schon deshalb nicht zielführend, weil diese Entscheidung im Verfahren zur Umwandlung eines Grundstückes in den Grenzkataster erging und nicht wie vorliegendin einem Verfahren zur Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG.

7Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 VermG zufolge ist eine Berichtigung des Grenzkatasters nach dieser Gesetzesstelle lediglich aus formellen Gründen möglich, setzt daher voraus, dass die Einverleibung entweder mit ihrer Grundlage nicht in Einklang steht das heißt: die Eintragung und die ihr zugrundeliegende Urkunde divergieren oder die Einverleibung „fehlerhaft“ ist, wobei die Quelle des Fehlers eine sonstige nicht näher bezeichneteUnrichtigkeit sein kann. Die Vermessungsbehörde ist im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 18.10.2001, 2000/06/0022; 9.5.2022, Ra 2019/06/0047, Rn. 18, mwN).

8Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass die von seinem Rechtsvorgänger eingebrachte zivilrechtliche Klage betreffend die nunmehr verfahrensgegenständlichen Flächen rechtskräftig abgewiesen wurde. Der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf gilt somit gemäß § 25 Abs. 3 VermG als richtig. Die Revision tritt auch der Feststellung des LVwG, wonach die Einverleibung des Grundstückes X, KG W., mit dem Bescheid des Vermessungsamtes vom 18. November 2004 übereinstimme, nicht entgegen. Die Behauptung des Revisionswerbers, der im Grenzkataster eingetragene Grenzverlauf widerspreche dem Inhalt einer näher genannten Urkunde aus dem Jahr 1894, wäre im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 57 VermG betreffend die Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft vorzubringen gewesen. Gleiches gilt für die dazu ergangenen ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 16. Juni 2025.

9 In der Revision wird weiter vorgebracht, es fehlten amtswegige Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes sowie eine ausreichende Begründung des angefochtenen Erkenntnisses.

Im Falle eines behaupteten Verfahrensmangels setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen. (vgl. etwa VwGH 23.4.2025, Ra 2025/06/0106, Rn. 7, mwN).

Solches Vorbringen enthält die Zulässigkeitsbegründung nicht.

10 Das Unterlassen der beantragten mündlichen Verhandlung widerspreche nach Ansicht des Revisionswerbers näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK ist zwar die Dartuung der Relevanz des in der Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne hiefür zureichenden Grund gelegenen Verfahrensmangels nicht erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner Rechtsprechung jedoch die Auffassung, dass nach der Judikatur des EGMR insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig seien, auch Art. 6 EMRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erfordere (vgl. etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2017/06/0100, Rn. 9 bis 11, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09, Schädler Eberle/Liechtenstein ).

Dass fallbezogen in Bezug auf das Verfahren zur Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten oder die entscheidungsrelevanten Tatsachenfeststellungen bestritten worden wären, wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt.

11 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. Juli 2025