Ra 2019/05/0016 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für die Anwendbarkeit des § 15 OÖ BauO 1994 ist nur entscheidend, ob sich die dort genannten Handlungen auf Bauvorhaben nach diesem Landesgesetz beziehen. Die Anwendbarkeit der OÖ BauO 1994 ist daher auch nicht im Grunde des § 1 Abs. 3 Z 7 leg. cit. ausgeschlossen, weil das konkrete Bauvorhaben den maßgeblichen Anknüpfungspunkt darstellt, nicht jedoch das von der Duldung betroffene Grundstück. Allerdings ist diesbezüglich auch das vom VfGH im Zusammenhang mit der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung entwickelte Berücksichtigungsgebot zu beachten, wonach es dem Gesetzgeber der einen Gebietskörperschaft verboten ist, die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und dessen gesetzliche Regelungen damit zu unterlaufen. Diese Pflicht verhält den Gesetzgeber dazu, eine zu einem angemessenen Ausgleich führende Abwägung der eigenen Interessen mit jenen der anderen Gebietskörperschaft vorzunehmen und nur eine Regelung zu treffen, die zu einem solchen Interessenausgleich führt (vgl. VfSlg. 10.292). Nichts anderes ergibt sich aus § 1 Abs. 2 OÖ BauO 1994, der zur Abgrenzung der Kompetenzbereiche eine verfassungskonforme Interpretation vor Augen hat (vgl. AB 434 BlgLT 24. GP 4; vgl. zu Bestimmungen solchen Inhalts auch VwGH 21.10.2009, 2006/10/0212).