JudikaturVwGH

Ra 2019/05/0016 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2020

§ 15 OÖ BauO 1994 gilt nicht nur für bewilligungspflichtige Bauvorhaben, sondern für alle baulichen Anlagen, die der OÖ BauO 1994 unterliegen. Dies ergibt sich schon daraus, dass in § 15 leg. cit. als Anwendungsbereich ausdrücklich die Behebung von Baugebrechen genannt ist; Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden, bedürfen gemäß § 26 Z 3 OÖ BauO 1994 weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige. Somit ist dem Gesetz kein notwendiger Konnex mit einem Baubewilligungs- oder Bauanzeigeverfahren zu entnehmen.

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