Ra 2019/05/0016 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 15 Abs. 1 OÖ BauO 1994 sieht eine etwaige Duldungsverpflichtung für den Fall vor, dass der widmungsgemäße Gebrauch der in Anspruch genommenen Grundstücke oder baulichen Anlagen keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung erfährt. Diese Bestimmung lässt die geforderte Berücksichtigung kompetenzfremder Interessen daher zu.