Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., in der Revisionssache des Mag. W K in W, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen das Erkenntnis und den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 20. Dezember 2024, LVwG 50.34 2839/2024 12, betreffend Einwendungen gegen eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Landes Straßenverwaltungsgesetz 1964 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde Sinabelkirchen; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers vom 22. Juli 2024 samt Ergänzung „Ergänzende Feststellungen“, Punkt 1. bis 5. vom 19. August 2024, gegen den im gemeindeinternen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 2024 betreffend eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Landes Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG. 1964) für ein näher bezeichnetes Straßenvorhaben in S. als unbegründet ab (Spruchpunkt I.); die Beschwerde („Ergänzung der Beschwerde“) des Revisionswerbers vom 19. August 2024 wies das LVwG mit Beschluss als verspätet zurück (Spruchpunkt II.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gegen beide Spruchpunkte für unzulässig erklärt.
2 In seiner dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber unter „II. Anfechtungserklärung“ vor, das Erkenntnis des LVwG werde in seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Der Revisionswerber erachte sich „in seinen Rechten, insbesondere im Recht auf Behandlung seiner Einwendungen und Berücksichtigung derselben verletzt.“ Geltend gemacht werde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses.
3Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Revision von Parteien, die mit subjektiven Rechten am Verwaltungsverfahren beteiligt sind, nicht eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung gemäß § 28 Abs. 2 VwGG, sondern gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten hat.
Durch die Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0152, Rn. 4, mwN).
4 Mit der behaupteten Verletzung „im Recht auf Behandlung seiner Einwendungen und Berücksichtigung derselben“ wird kein subjektivöffentliches Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG dargelegt, weil es nach dem LStVG. 1964 kein abstraktes Recht auf „Behandlung von Einwendungen und Berücksichtigung derselben“ gibt (vgl. idS VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0152, Rn. 5, zum (Salzburger) Baupolizeigesetz 1997). Sofern damit die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden soll, stellt ein solches Vorbringen ebensowenig einen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 3.6.2024, Ra 2024/02/0124, Rn. 7, mwN).
5Mit der Behauptung der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Rechtswidrigkeit des Inhaltes werden Aufhebungsgründe vorgebracht; es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. VwGH 9.9.2024, Ra 2024/06/0121 bis 0122, Rn. 4, mwN).
6Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 31. März 2025