JudikaturVwGH

Ra 2025/06/0146 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
10. Juni 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des Ing. M B und 2. des F B, beide in T und beide vertreten durch Dr. Michael Pallauf, LL.M., Mag. Andreas Pallauf, LL.M., Mag. Ralf Staindl, Mag. Sebastian Boecker, MBL, Mag. Thomas Schwab und Mag. Lukas Höllwerth, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 11. März 2025, 405 3/1351/1/17 2025, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Rauris, vertreten durch Mag. Stefan Ebner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 4; mitbeteiligte Partei: T M B in R, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 2024, mit welchem dem Mitbeteiligten die Baubewilligung für den Umbau und die Sanierung des bestehenden Wohnhauses „T haus“ in der KG R. gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 1, 6 und 9 sowie § 22 Abs. 1 lit. a Baupolizeigesetz 1997 iVm § 25 Bebauungsgrundlagengesetz erteilt sowie jeweils eine Ausnahme gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 Salzburger Bautechnikgesetz 2015 und gemäß § 25 Bebauungsgrundlagengesetz gewährt worden war, mit einer hier nicht relevanten Maßgabe ab und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

2 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringen die Revisionswerber unter „2. Anfechtungserklärung:“ vor, das „Urteil“ des LVwG werde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten.

3 Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Revision von Parteien, die mit subjektiven Rechten am Verwaltungsverfahren beteiligt sind, nicht eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung gemäß § 28 Abs. 2 VwGG, sondern gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten hat.

Durch die Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 31.3.2025, Ra 2025/06/0069, Rn. 3, mwN).

4 Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird ein Aufhebungsgrund vorgebracht; es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. nochmals VwGH 31.3.2025, Ra 2025/06/0069, Rn. 5, mwN).

5 Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. Juni 2025

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