Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der E M und 2. der Mag. F K, beide in G, beide vertreten durch die Pacher Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1/II/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark mündlich verkündet am 8. März 2024 und schriftlich ausgefertigt am 31. Mai 2024, LVwG 50.17 3024/2021 78, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; mitbeteiligte Partei: R eGen in G, vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH, 8010 Graz, Hartenaugasse 6; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberinnen gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 2021, mit welchem der Mitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes mit sieben Wohneinheiten und sechs Pkw Abstellplätzen sowie die Durchführung von Geländeveränderungen auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß §§ 19 und 29 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden war, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 26 Abs. 1 Stmk. BauG mit einer Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
2 In ihrer dagegen erhobenen Revision bringen die Revisionswerberinnen unter der Überschrift „IV. Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG)“ vor, das bekämpfte Erkenntnis leide an „der Rechtswidrigkeit des Inhalts“, weil das Verwaltungsgericht „die Regelung des § 27 VwGVG“, „die Regelung des § 66 AVG“ und „die Regelung des § 28 VwGVG“ unrichtig angewendet habe. Folglich würden die Revisionswerberinnen mit dem angefochtenen Erkenntnis in ihren „Nachbarrechten gem. § 26 Stmk BauG verletzt“.
3 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa jüngst VwGH 13.6.2024, Ra 2024/06/0078 und 0079, mwN).
4 Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht; es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. VwGH 29.5.2024, Ra 2023/05/0276, mwN).
5 Soweit die Revision als Revisionspunkt pauschal „die Nachbarrechte“ der Revisionswerberinnen „gem. § 26 Stmk BauG“ anspricht, ist festzuhalten, dass bloße Gesetzeszitate zur Bezeichnung des Revisionspunktes nicht genügen (vgl. VwGH 14.12.2022, Ra 2022/05/0141, mwN). Mit dem bloßen Zitieren des § 26 Stmk. BauG wird nicht dargelegt, in welchem in Abs. 1 aufgezählten konkreten subjektiv öffentlichen Recht sich die Revisionswerberinnen als verletzt erachten (vgl. auch VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0009, Rn. 4). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Revision kein Zulässigkeitsvorbringen zu den in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG taxativ aufgezählten subjektiv öffentlichen Nachbarrechten enthält.
6 Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2024