Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der I K in S, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Eberhard Fugger Straße 2a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 16. Jänner 2024, 405 3/1164/1/11 2024, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; mitbeteiligte Partei: O m.b.H. in S, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. August 2023 wurde der Mitbeteiligten die Baubewilligung gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 10 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) für die Errichtung eines Doppelwohnhauses (mit Photovoltaikanlage und Luftwärmepumpen) sowie zweier Garagen (für je einen PKW) auf einem näher bezeichneten Grundstück unter Auflagen und eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 25 Abs. 8 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) von den Bestimmungen des § 25 Abs. 2 BGG (Unterschreitung des Mindestabstandes zur westlichen Bauplatzgrenze zu näher bezeichneten Grundstücken) durch die Errichtung der hinter der bestehenden Nebenanlage situierten, westlichen Garage erteilt. Sämtliche Einwendungen der Revisionswerberin wurden teils als unzulässig zurückgewiesen, teils als unbegründet abgewiesen bzw. auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Unter einem hob die belangte Behörde die für die Bauliegenschaft bescheidmäßig festgelegten Bebauungsgrundlagen gemäß § 64 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) ersatzlos auf.
2Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
3 In ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt die Revisionswerberin als Revisionspunkt vor:
„Die Revisionswerberin erachtet sich durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in ihren subjektiv öffentlichen Rechten durch Nichtbeachtung sowohl ihrer Einwendungen gegen die Baubewilligung als auch ihrer Beschwerde dagegen, insbesondere hinsichtlich der unzulässigen ‚Aufhebung‘ der Bauplatzerklärung 1932 im Hinblick auf die verordnete Mindestbreite der Aufschließungsstraße und die Beeinträchtigung bzw. ‚Verkleinerung‘ des Umkehrplatzes durch die rechtlich unzutreffende und auch unzulässige Beurteilung durch das LVwG lediglich als Abänderung bzw. Aufhebung von ‚Bebauungsgrundlagen‘ (welche Maßnahmen insgesamt in einem bestehendem Bescheid in seine Grundlagen eingreift und extrem negative Auswirkungen auf die Revisionswerberin hat und sie dadurch sowohl als Grundeigentümerin als auch selbst und ihre Mitbewohner (darunter auch kleine Enkelkinder) persönlich in ihrer Gesundheit und ihrem Leben gefährdet werden.
Dasselbe gilt für die rechtliche Beurteilung der Herstellung der Baugrube und der Sickerschächte, durch welche Maßnahmen sowohl die Festigkeit des Grundstückes/Gebäudes und der bestehenden Außenanlageflächen und auch durch entsprechende Verkleinerung des Umkehrplatzes die Verwendung desselben die Sicherheit gefährdet ist, da dieser auch für Rettung und Feuerwehr in Notfällen dient, sowie auch für die Rigole und sonstigen Anlage zur Ableitung von Oberflächenwässen, welche zu klein dimensioniert sind, sodass es dadurch zu Wasseransammlungen und aufgrund des Niveauunterschiedes zur Liegenschaft der Revisionsweberin auch zum Abfließen derselben insbesondere bei Starkregenereignissen auch auf die Liegenschaft der Revisionswerberin kommt, was auch zu Überflutungen deren Kellerräumlichkeiten und auch zur Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit der dort wohnenden Personen, führt.“
4Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2024/06/0078 bis 0079, mwN).
5 Mit der behaupteten Verletzung der subjektiv öffentlichen Rechte der Revisionswerberin „durch Nichtbeachtung sowohl ihrer Einwendungen gegen die Baubewilligung als auch ihrer Beschwerde dagegen“ wird kein subjektivöffentliches Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG dargelegt, weil es nach dem BauPolG kein abstraktes Recht auf „Beachtung der Einwendungen gegen die Baubewilligung und der Beschwerde dagegen“ gibt.
6 Mit den weiteren, wiedergegebenen Ausführungen legt die Revisionswerberin nicht dar, in welchem konkreten, durch die baurechtlichen Vorschriften Nachbarn eingeräumten subjektiv öffentlichen Recht (vgl. § 9 Abs. 1 Z 6 BauPolG) sie verletzt sei.
7Bei dem in den Revisionspunkten erstatteten Vorbringen handelt es sich somit nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. dazu etwa VwGH 2.3.2022, Ra 2022/06/0026, mwN).
8Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. November 2024