Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des D in T, vertreten durch Mag. Christine Wernig, LL.M., Rechtsanwältin in 9300 St. Veit an der Glan, Schloss Hunnenbrunn, Schlossweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 16. März 2024, KLVwG 2386/13/2023, betreffend Übertretung des StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde über den Revisionswerber in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan wegen der Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2019/02/0129, mwN).
4 Der Revisionswerber umschreibt im Punkt 4. der Revision mit der Überschrift „Revisionspunkt“ das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, wie folgt:
„Ich erachte mich durch die angefochtene Entscheidung in meinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht verletzt, weil das Landesverwaltungsgericht eine inhaltlich rechtswidrige Entscheidung gefällt hat und die mir zustehenden Verfahrensrechte verletzt worden sind, sohin ein Verfahrensfehler vorliegt bzw. die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts gegen geltendes Recht verstößt und fechte aus diesem Grund die revisionsgegenständliche Entscheidung ihrem gesamten Umfang nach an. Die angefochtene Entscheidung ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und/oder mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.“
5 Mit diesem Vorbringen wird kein konkretes subjektiv öffentliches Recht bezeichnet. Sofern der Revisionswerber ausführt, dass das Verwaltungsgericht eine inhaltlich rechtswidrige Entscheidung gefällt und gegen geltendes Recht verstoßen habe, ist auszuführen, das er auch damit kein konkretes subjektiv öffentliches Recht geltend macht, in dem er verletzt sein könnte, handelt es sich dabei doch um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung oder ein abstraktes Recht auf richtige Gesetzesanwendung gibt (vgl. VwGH 29.4.2024, Ra 2024/02/0062, mwN).
6 Soweit darüber hinaus ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis sei „mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und/oder mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet“, handelt es sich auch dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes; mit dem genannten Vorbringen wird vielmehr ein Revisions- bzw. Aufhebungsgrund behauptet (vgl. etwa VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0254, mwN).
7 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt ebensowenig einen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einem materiell - rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/02/0067, mwN).
8 Mangels tauglichen Revisionspunkts war die Revision daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juni 2024