JudikaturVwGH

Ra 2025/06/0215 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
03. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der mj. A S und 2. der mj. M S, beide vertreten durch Dr. M R, diese vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 20. Mai 2025, KLVwG 82/23/2024, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee; mitbeteiligte Parteien: 1. DI R P und 2. D P; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberinnen gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. Oktober 2023 betreffend die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung an die mitbeteiligten Parteien für ein näher genanntes Bauvorhaben in der KG. G. als unbegründet ab und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

2 In ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringen die Revisionswerberinnen unter „II. Anfechtungserklärung“ vor, das Erkenntnis des LVwG werde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Geltend gemacht würden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses.

3Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Revision von Parteien, die mit subjektiven Rechten am Verwaltungsverfahren beteiligt sind, nicht eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung gemäß § 28 Abs. 2 VwGG, sondern gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten hat.

4Durch die Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 31.3.2025, Ra 2025/06/0069, Rn. 3, mwN).

5Mit der Behauptung der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Rechtswidrigkeit des Inhaltes werden Aufhebungsgründe vorgebracht; es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. nochmals VwGH 31.3.2025, Ra 2025/06/0069, Rn. 5, mwN).

6Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

7Im Übrigen wird eine wortgleiche Wiederholung der erstatteten Zulässigkeitsausführungen als Revisionsgründe dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. etwa VwGH 2.6.2025, Ra 2025/06/0144 und 0145, Rn. 9, mwN).

Wien, am 3. September 2025