Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Tolar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10. Dezember 2024, LVwG 50.13-1100/2023-8, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung in einer baurechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: DI H Z; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid vom 23. Februar 2023 erteilte die revisionswerbende Partei dem Mitbeteiligten sowie Frau M. Z. gemäß § 8 Abs. 3 Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 (GAEG 2008) den baubehördlichen Auftrag, die an einem auf einer näher bezeichneten Liegenschaft befindlichen Gebäude konsenslos vorgenommenen Baumaßnahmen, nämlich den Tausch mehrerer Fenster und Fenstertüren, eine Fenstertürvergrößerung sowie die Anbringung von diversen Rollladenkästen und eines außenliegenden Sonnenschutzes, binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen (Spruchpunkt I) und schrieb ihnen für die Durchführung einer näher genannten Erhebung Kommissionsgebühren vor (Spruchpunkt II).
2 In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Mitbeteiligte aus, er erachte den Bescheid für rechtswidrig, weil diesem falsche zeitliche Angaben über die Herstellung der vermeintlich zu beseitigenden Bauteile zugrunde gelegt worden seien.
3 Mit Schreiben vom 18. August 2023 erstattete der Mitbeteiligte über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) detaillierte Angaben zum Zeitpunkt der Durchführung der vom Bauauftrag erfassten baulichen Maßnahmen und legte dazu Rechnungen, eine Fotodokumentation sowie Bau-und Benützungsbewilligungen vor.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Partei zurückverwiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Revision gegen diesen Beschluss gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse die Bewilligungspflicht hinsichtlich einer von einem Bauauftrag betroffenen Anlage nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes, sondern auch im Zeitpunkt der Erteilung eines Beseitigungsauftrages gegeben sein. Die revisionswerbende Partei sei somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass lediglich die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage, somit nur das GAEG 2008 in der von ihr dargestellten Fassung, dem bekämpften Bescheid zugrunde zu legen sei. Nach wörtlicher Wiedergabe von Ausführungen in einem näher genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, legte dieses dar, dass der Zeitpunkt (bzw. die Zeitpunkte) des Einbaus der inkriminierten Fenster und Türen zu ermitteln gewesen wäre. Dem Beschwerdevorbringen sei daher zu folgen, wenn die Unvollständigkeit der Feststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung moniert werde. Schon aus diesem Grund sei die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung gegeben.
6 Letztlich seien die durchgeführten Ermittlungen auch nicht geeignet, den entscheidungsmaßgebenden Sachverhalt selbst nach aktueller Rechtslage zweifelsfrei festzustellen, zumal sich die revisionswerbende Partei „nicht auf das-wie aufgezeigt-in sich widersprüchliche Gutachten der ASVK“ zur Feststellung der Schutzwürdigkeit des Gebäudes P. straße 71 hätte stützen dürfen.
7 Es sei daher der Beseitigungsauftrag zu beheben und die Angelegenheit zur Prüfung durch die revisionswerbende Partei zurückzuverweisen gewesen.
8 Die Behebung des Spruchpunktes II., mit welchem dem Mitbeteiligten Kommissionsgebühren vorgeschrieben worden seien, sei eine Folge der Behebung des Beseitigungsauftrages, zumal Kommissionsgebühren in der Regel im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides aufzuerlegen seien.
9 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in eventu eine Sachentscheidung zu treffen.
10 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
11 Die Revision erweist sich angesichts des aufgezeigten Abweichens des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG geltenden Voraussetzungen als zulässig.
12 § 28 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, lautet auszugsweise:
„ Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
...“
13 Die revisionswerbende Partei führt zusammengefasst im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht sei von Ermittlungsmängeln ausgegangen, die in Wahrheit gar nicht vorlägen bzw. nicht als derart „krass“ im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes qualifiziert werden könnten, dass eine Zurückverweisung gerechtfertigt gewesen wäre. Ausgehend vom Beschwerdevorbringen über den Errichtungszeitpunkt des Fenstereinbaus hätte das Verwaltungsgericht diesen auf Sachverhaltsebene plausibilisieren können bzw. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung müssen und dementsprechend rechtliche Schlussfolgerungen ziehen können. Zudem habe es aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Einbauten keinen Anlass gegeben, daran zu zweifeln, dass diese in den Geltungsbereich des GAEG 2008 fielen.
14 Dazu komme, dass ein Ermittlungsmangel im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Gebäudes nach § 4 GAEG 2008 gar nicht vorgelegen habe. Die diesbezügliche Feststellung der revisionswerbenden Partei stütze sich auf ein mängelfreies Gutachten der ASVK zum verfahrensgegenständlichen Gebäude. Aus welchem Grund das Verwaltungsgericht das Gebäude P. straße 71 ins Spiel gebracht habe, sei nicht nachvollziehbar.
Mit diesem Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses auf.
15 Zunächst kann zu den für kassatorische Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG geltenden Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, verwiesen werden.
16 Demnach ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt. Die nach § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht an die Verwaltungsbehörde kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Auch die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (vgl. etwa VwGH 11.9.2024, Ra 2023/06/0145, mwN).
17 Wie sich aus der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ergibt, hätte das Verwaltungsgericht im Revisionsfall die von ihm als notwendig erachteten ergänzenden Ermittlungen selbst durchzuführen und, gegebenenfalls nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden gehabt: Krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken, wie die Unterlassung jeglicher erforderlicher Ermittlungstätigkeit, das Setzen völlig ungeeigneter Ermittlungsschritte oder eine bloß ansatzweise Ermittlung zeigt die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auf.
18 Ebenso wie in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 13.3.2023, Ra 2022/06/0227, zugrunde liegenden Fall-in welchem die Aufhebung des dort angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die Behörde als nicht gerechtfertigt beurteilt wurde-bildet auch im Revisionsfall die Feststellung des Datums, zu dem der Fenstertausch erfolgt ist und die Rollläden sowie der Sonnenschutz angebracht wurden, den einzigen Ermittlungsmangel, den das Verwaltungsgericht der Behörde vorwirft. Im Revisionsfall wurde in der Beschwerde bzw. im Schreiben des Mitbeteiligten vom 18. August 2023 ein Vorbringen zum Zeitpunkt der Durchführung der baulichen Maßnahmen, insbesondere zum Tausch der Fenster erstattet und dazu auf die dem genannten Schreiben beigeschlossenen Unterlagen verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die vom Verwaltungsgericht vermisste Feststellung zum Zeitpunkt der Vornahme der vom baupolizeilichen Auftrag erfassten baulichen Maßnahmen über eine bloße Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hinausginge, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht diese Erhebungen nicht selbst hätte durchführen können und inwiefern die Vornahme dieser Erhebungen durch die revisionswerbende Partei rascher oder kostengünstiger sei. Zudem werden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die revisionswerbende Partei (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden.
19 Das Verwaltungsgericht hat somit von der Regelung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen.
20 Darüber hinaus wird bemerkt, dass, wie die revisionswerbende Partei zu Recht vorbringt, nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der Hinweis auf ein Gutachten zur Feststellung der Schutzwürdigkeit betreffend ein Gebäude in der P. straße 71-dessen Widersprüchlichkeit entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss nicht aufgezeigt wurde-im Revisionsfall, der ein Gebäude in der G. straße 25 betrifft, relevant sein könnte.
Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 12. Mai 2026
Rückverweise