Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, über die Revision der C Gesellschaft m.b.H, vertreten durch Mag. Klemens Mayer und Mag. Stefan Herrmann, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Baumannstraße 9/8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. Februar 2024, VGW 111/072/11615/2023, betreffend Versagung der Verlängerung der Bauvollendungsfrist (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Antrag vom 29. September 2022 beantragte die revisionswerbende Partei erstmals die Verlängerung der Bauvollendungsfrist für ein näher genanntes Bauvorhaben gemäß § 74 Abs. 2 Bauordnung für Wien (BO) bis Juni 2023 und begründete dies mit Bauverzögerungen aufgrund der Covid 19 Pandemie. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2022 insofern stattgegeben, als die Bauvollendungsfrist bis 18. März 2023 verlängert wurde.
2 Mit Antrag vom 9. Februar 2023 beantragte die revisionswerbende Partei neuerlich die Verlängerung der Bauvollendungsfrist, diesmal bis Oktober 2023.
3 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 2023 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass bereits eine als ausreichend erachtete Bauvollendungsfrist von fünf Jahren gewährt worden sei.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der dagegen erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Partei keine Folge gegebenen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit nach der wörtlichen Wiedergabe des Gesetzestextes des § 74 BO lediglich vor, es fehle „soweit ersichtlich“ höchstgerichtliche Judikatur sowohl des Verwaltungsgerichtshofes als auch des Verfassungsgerichtshofes zu § 74 Abs. 2 BO (Verlängerung der Bauvollendungsfrist).
10 Diesem Vorbringen fehlt es an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von der revisionswerbenden Partei konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. dazu für viele etwa VwGH 14.7.2021, Ra 2021/05/0117, mwN). Weder wird in der Zulässigkeitsbegründung ein Bezug zum konkreten Sachverhalt hergestellt (vgl. etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2021/05/0072, mwN), noch wird dargelegt, inwiefern das Schicksal der Revision von der geltend gemachten Rechtsfrage abhängen sollte (vgl. VwGH 14.12.2023, Ra 2023/05/0273, mwN). Der Umstand allein, dass zu einer bestimmten Norm noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, begründet keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. etwa VwGH 30.3.2020, Ro 2020/05/0009, oder auch 26.7.2016, Ra 2016/05/0064, jeweils mwN).
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Mai 2024
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