Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des W B, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 24. Juni 2025, Zlen. 1. LVwG 1 863/2024 R12, 2. LVwG 1 864/2024 R12 und 3. LVwG 1 865/2024 R12, betreffend eine Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestätigung des Spruchpunktes 1. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 19. August 2024 (betreffend eine Übertretung der Gewerbeordnung 1994) richtet, zurückgewiesen.
1 1.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2023 wurde dem Revisionswerber gemäß näher bezeichneter Bestimmungen des Vlbg. Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und des Vlbg. Baugesetzes aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand rund um ein näher bestimmtes Gebäude wiederherzustellen und die Verwendung des Gebäudes für eine Jausenstation zu unterlassen (Spruchpunkte I. und II.). Unter einem ordnete die belangte Behörde gemäß § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die sofortige Schließung der gesamten Selbstbedienungs Jausenstation an (Spruchpunkt III.).
2 Mit Erkenntnis vom 5. Februar 2024 gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers keine Folge und bestätigte den Bescheid (mit vorliegend nicht relevanten Maßgaben).
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber gemäß Art. 144 B VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der dieser Beschwerde mit Beschluss vom 8. April 2024, E 982/2024 5, insoweit mit dem angefochtenen Erkenntnis die Spruchpunkte I. und II. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides bestätigt wurden, die aufschiebende Wirkung, zuerkannte. Mit Beschluss vom 25. Februar 2025, E 982/2024 10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4Die in der Folge erhobene Revision des Revisionswerbers wurde vom Verwaltungsgerichtshof, soweit sie sich gegen die Bestätigung des Spruchpunktes III. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides richtete, mit Beschluss vom 4. Juli 2025, Ra 2025/04/0157, zurückgewiesen. (Soweit sich diese Revision gegen die Wiederherstellungsaufträge nach dem Vlbg. Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sowie nach dem Vlbg. Baugesetz und somit gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 28. August 2023 richtete, wurde sie mit Beschluss vom 4. August 2025, Ra 2025/10/0087, bzw. mit Beschluss vom 15. Juli 2025, Ra 2025/06/0180, zurückgewiesen.).
5 2. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis vom 19. August 2024 legte die belangte Behörde dem Revisionswerber zur Last, er sei als Betreiber der näher bezeichneten SelbstbedienungsJausenstation der Anordnung im Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2023, die Jausenstation sofort zu schließen, nicht nachgekommen. Dadurch habe er § 368 GewO 1994 in Verbindung mit dem Bescheid vom 28. August 2023 und § 360 Abs. 1 GewO 1994 verletzt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 400, (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen und drei Stunden) verhängt (Spruchpunkt 1.). Zudem wurden dem Revisionswerber Verstöße gegen das Vlbg. Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und das Vlbg. Baugesetz zur Last gelegt (Spruchpunkte 2. bis 5.; diese Übertretungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses).
6 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 24. Juni 2025 gab das Verwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers insoweit Folge, als es die verhängten Geldstrafen (bzw. Ersatzfreiheitsstrafen) herabsetzte (hinsichtlich Spruchpunkt 1. auf € 200, bzw. auf zwei Tage und 13 Stunden). Im Übrigen gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis (mit vorliegend nicht relevanten Maßgaben).
7 Zum (vorliegend allein relevanten) Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses hielt das Verwaltungsgericht begründend fest, dass der Revisionswerber der Anordnung der sofortigen Schließung der SelbstbedienungsJausenstation nicht nachgekommen sei. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, zum fraglichen Zeitpunkt sei das Beschwerdeverfahren noch anhängig gewesen, hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass auf § 360 Abs. 1 GewO 1994 gestützte Bescheide sofort vollstreckbar seien und einer Beschwerde gegen solche Bescheide keine aufschiebende Wirkung zukomme.
8 4. Gegen dieses zur Gänze angefochtene Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 5. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 6.1. In der Begründung der Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, der Verfassungsgerichtshof habe dem Antrag des Revisionswerbers, der Beschwerde hinsichtlich (der Bestätigung) des Bescheides der belangten Behörde vom 28. August 2023 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. (dieses Bescheides) Folge gegeben. An diese zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses rechtskräftig zuerkannte aufschiebende Wirkung hätten sich die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht aber halten müssen.
13 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine für den vorliegenden Beschluss maßgebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weil die vom Verfassungsgerichtshof zuerkannte aufschiebende Wirkung unstrittig nicht den hier maßgeblichen Spruchpunkt III. des Bescheides der belangten Behörde vom 28. August 2023 betreffend die Schließung der SelbstbedienungsJausenstation nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 umfasste.
14Soweit der Revisionswerber weiters vermeint, der Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2023 sei aufgrund der eingebrachten außerordentlichen Revision noch nicht rechtskräftig und die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hätte das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof abwarten müssen, bevor eine Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren getroffen werde, genügt (im Zusammenhang mit der hier maßgeblichen Übertretung der GewO 1994) der Hinweis, dass die Frage, ob die Schließung der SelbstbedienungsJausenstation mit Bescheid vom 28. August 2023 zu Recht gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 verfügt wurde, vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 5. Februar 2024 rechtskräftig entschieden wurde. Daran vermochte die dagegen erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern (vgl. etwa VwGH 18.2.2022, Ra 2021/04/0137, 0165 und 0166, Rn. 22, mwN).
15 6.2.Der Revisionswerber moniert darüber hinaus ein mangelhaftes Beweisverfahren im Zusammenhang mit der Würdigung des Gutachtens des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen sowie mit der unterbliebenen Befragung eines näher bezeichneten Zeugen zu den Spruchpunkten 3., 4. und 5. des zugrundeliegenden Straferkenntnisses. Mangels Konnex dieses Vorbringens zur hier maßgeblichen Übertretung der GewO 1994 wird mit diesen Ausführungen keine für den vorliegenden Beschluss relevante Rechtsfrage aufgezeigt.
16 6.3.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 16.1.2025, Ra 2023/04/0269, Rn. 9, mwN). Diesem Erfordernis wird die Zulässigkeitsbegründung, in der zur Übertretung der GewO 1994 kein näher konkretisiertes Vorbringen erstattet wird, nicht gerecht.
17 7.In der Revision wird somit im Zusammenhang mit der Übertretung der GewO 1994 keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
18Die Revision war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
19 Soweit die Revision die Übertretungen des Vlbg. Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und des Vlbg. Baugesetzes betrifft, bleibt die Entscheidung darüber den insoweit zuständigen Senaten des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten.
Wien, am 7. Oktober 2025