Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des W G B, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 5. Februar 2024, 1. LVwG 327 11/2023 R8, 2. LVwG 318 111/2023 R8, und 3. LVwG 414 18/2023 R8, betreffend einen Bauauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird soweit sie sich gegen die Bestätigung des Spruchpunktes II. des Bescheides der belangten Behörde vom 28. August 2023 betreffend einen Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 40 Abs. 2 Baugesetz mit einer näher ausgeführten Maßgabe wendet zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2023, mit welchem dem Revisionswerber in Spruchpunkt II. die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes betreffend ein näher genanntes Gebäude in der KG. B. gemäß § 40 Abs. 2 Baugesetz (BauG) aufgetragen worden war, mit einer vorliegend nicht relevanten Maßgabe keine Folge und erklärte eine Revision für unzulässig.
2 In der dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision wird unter „ D.)Revisionspunkte “ vorgebracht, der Revisionswerber erachte sich „in seinen subjektiv öffentlichen Rechten
- auf Durchführung eines Verfahrens , das den gesetzlichen Erfordernissen und der ständigen Rechtsprechung des VwGH entspricht, insbesondere in seinen Rechten auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK und Art 47 GRC verletzt;
- dass die Angelegenheit vor einem Gericht mündlich verhandelt wird, verletzt;
- sowie in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.“
3Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 15.5.2025, Ra 2025/06/0117, Rn. 6, mwN).
4 Bei den in der vorliegenden Revision genannten Rechten auf ein faires Verfahren sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz handelt es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren behauptete Verletzung gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 BVG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/06/0146, Rn. 4, mwN).
Soweit sich der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf Art. 47 GRC stützt, wurde weder vorgebracht noch ist ersichtlich, dass das bekämpfte Erkenntnis in Durchführung des Rechtes der Europäischen Union ergangen wäre (vgl. etwa VwGH 9.12.2020, Ra 2020/07/0109).
5Mit dem Recht auf eine mündliche Verhandlung bezeichnete der Revisionswerber das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), nicht bestimmt. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei der vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzung handelt es sich daher nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann (vgl. nochmals VwGH 15.5.2025, Ra 2025/06/0117, Rn. 7, mwN).
6Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. Juli 2025