Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. inSabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ing. T T, vertreten durch die Grünbart Lison Wiesner-Zechmeister Rechtsanwälte GmbH in Braunau, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 11. März 2025, Zl. 405-1/1107/1/8-2025, betreffend Übertretung des Salzburger Jagdgesetzes 1993 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. Juni 2022 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als Jagdleiter der T. GmbH, die Jagdinhaberin einer näher bezeichneten Eigenjagd sei, zu verantworten, dass in diesem Jagdgebiet im Jagdjahr 2020 der mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 2020 festgesetzte und mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 28. Jänner 2021 abgeänderte Mindestabschuss beim Rotwild grob fahrlässig dadurch nicht erfüllt worden sei, dass von den vorgeschriebenen zwei Hirschen der Klasse III, zwei Hirschen der Klasse III (einjährig), zwölf Tieren und acht Kälbern ein Hirsch der Klasse III, sieben Tiere und zwei Kälber nicht erlegt worden seien. Dadurch habe der Revisionswerber § 158 Abs. 1 Z 8a in Verbindung mit § 61 [Salzburger] Jagdgesetz 1993-JG in Verbindung mit dem genannten Bescheid vom 10. August 2020 und dem genannten Erkenntnis vom 28. Jänner 2021 verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 7.000,--(Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden) verhängt und ein Kostenbeitrag vorgeschrieben wurde.
2 Mit Erkenntnis vom 28. November 2022 wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde ab.
3 Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Juni 2024, Ra 2023/03/0006, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Der Verwaltungsgerichtshof begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem vom Revisionswerber vorgelegten Gutachten vom 31. Oktober 2022 betreffend die Erfüllbarkeit des Abschussplanes für Rotwild im Jagdjahr 2020 auseinandergesetzt habe.
4 Im fortgesetzten Verfahren wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers neuerlich ab, setzte jedoch die Geldstrafe auf € 3.000,--(Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) herab und einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von € 300,--fest. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Das Verwaltungsgericht stellte fest, das im jagdrechtlichen Verantwortungsbereich des Revisionswerbers stehende Jagdgebiet weise eine Gesamtfläche von rund 1.076 ha auf. Für das Jagdjahr 2020 sei im Rechtsmittelweg ein Mindestabschuss von zwei Hirschen der Klasse III, zwei Hirschen der Klasse III (einjährig), zwölf Tieren und acht Kälbern rechtskräftig vorgeschrieben worden. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 2021, Ra 2021/03/0046, zurückgewiesen worden. Dieser Mindestabschuss sei insofern nur teilweise erfüllt worden, als ein Hirsch der Klasse III, sieben Tiere und zwei Kälber nicht erlegt worden seien. Das sei unstrittig.
6 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, das Beweisverfahren habe ergebe, dass es entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers sehr wohl möglich gewesen sei, den vorgesehenen (rechtskräftigen) Mindestabschuss zu erfüllen. Dazu sei zunächst auf die gutachterlichen Ausführungen betreffend das Vorliegen eines entsprechenden Wildstandes im Jagdgebiet des Revisionswerbers, welche der Amtssachverständige im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Erlassung des Abschussplanes erstattet habe, zu verweisen. Darüber hinaus sei im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens von der belangten Behörde umfangreiches (im angefochtenen Erkenntnis auszugsweise wiedergegebenes) Fotomaterial vorgelegt worden, aus dem sich ergebe, dass im verfahrens-und jagdrelevanten Zeitraum Sommer/Herbst 2020 maßgebliche Kahlwildbestände im Revier des Revisionswerbers auszumachen gewesen seien. Bei den zur Last gelegten „Fehlabschüssen“ habe es sich insgesamt nur um neun Stück Kahlwild und einen Hirsch der Klasse III gehandelt. Die Fotos bestätigten das Vorhandensein entsprechender Stücke. Warum dort eine Erlegung nicht möglich gewesen wäre, sei nicht zu erkennen, zumal die abgebildeten Stücke beispielsweise in der unmittelbaren Gegend des aufgelassenen ehemaligen Fütterungsstandortes bzw. inmitten des Jagdgebietes aufhältig gewesen seien.
7 Der Revisionswerber habe weiters vorgebracht, in dem unmittelbar angrenzenden Revier seien im Jagdjahr 2020 insgesamt 72 Stück Kahlwild erlegt worden, davon alleine 40 Stück, welche aus dem unmittelbaren Bereich der ehemaligen Fütterung im Jagdgebiet des Revisionswerbers ausgezogen und auf der entsprechenden Fütterungskette zur neuen Fütterung „zur Strecke gebracht“ worden seien. Ausgehend davon sei für das Verwaltungsgericht nicht auszumachen, warum es dem Revisionswerber in dieser Situation nicht möglich gewesen sei, einen nur geringen Teil dieser dann im unmittelbar angrenzenden Revierbereich erlegten Stücke noch in seinem Jagdgebiet im Bereich des angestammten Fütterungsstandortes zu erlegen, vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es dem Revisionswerber in der vorletzten Woche der Schusszeit vom 22. bis 27. Dezember 2020 doch möglich gewesen sei, noch zehn Stücke zu erlegen. Wie der Amtssachverständige ausgeführt habe, hätte dies auch bereits zu Beginn der Fütterungsperiode möglich sein müssen.
8 Der Revisionswerber habe behauptet, dass nur rund ein bis zwei Prozent der Jagdgebietsfläche zur Rotwildbejagung tauglich seien. Dieses Vorbringen werde durch das im Rahmen der Abschussplanung eingeholte Gutachten, vom Revisionswerber vorgelegte Fotodokumente und eine näher bezeichnete Fernsehdokumentation widerlegt. Ebenso würden die Fernsehdokumentation, die Sachverständigenausführungen, das Bildmaterial der belangten Behörde und die Erlegung von fünf Tieren und sechs Kälbern innerhalb von nur vier Tagen im Dezember das Vorbringen, eine Bejagung sei nur in den Monaten Juli bis September möglich, entkräften. Das vom Revisionswerber durchgeführte Fotomonitoring beziehe sich nur auf einen Teil des Jagdgebietes und einen beschränkten Zeitraum des Jahres 2021 (September/Oktober), während im gegenständlichen Verfahren die Abschussplanerfüllung im Jagdjahr 2020 zu beurteilen sei.
9 Das in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Gutachten der Privatsachverständigen vom 28. Oktober 2022 beschreibe allein die wissenschaftliche und methodische Vorgangsweise für eine fundierte Wildstandsfeststellung und sei somit für den verfahrensgegenständlichen Zusammenhang nicht unmittelbar relevant.
10 Das weitere im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Gutachten vom 31. Oktober 2022 gehe von der unzutreffenden Ausgangslage einer nicht rechtskräftigen Abschussplanvorgabe für das Jagdjahr 2020 aus, wenn es deren Neufestlegung verlange. Diesem Gutachten sei schon deswegen nicht zu folgen, weil es von einer möglichen Erfüllung lediglich im Ausmaß von drei Tieren, drei Kälbern, einem Schmalspießer und einem Hirsch der Klasse III ausgehe, obwohl tatsächlich Abschlüsse im Ausmaß von drei Hirschen und elf Stück Kahlwild erfolgt seien. Auch widerlegten die im Verfahren betreffend die Abschussplanung für das Jagdjahr 2021 fotografisch dokumentierten Rotwildsichtungen insbesondere im Zeitraum Juli bis November 2020 die Behauptung nicht vorhandener Wildbestände. Darüber hinaus werde im Gutachten vom 31. Oktober 2022 „nur beiläufig“ auf die spezielle Situation angesichts der Schließung des Fütterungsstandortes im Revier des Revisionswerbers eingegangen, während der Amtssachverständige nachvollziehbar davon ausgehe, dass sich aus der Schließung des Fütterungsstandortes eine höhere Gelegenheit zu Abschüssen ergeben habe.
11 Der Privatsachverständige im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Abschussplanung für das Jagdjahr 2021 habe ausgeführt, dass in diesem Jahr „ein deutlich höherer Abschuss als in den Folgejahren möglich gewesen sein hätte müssen“; ob allerdings eine Erfüllung des gesamten Mindestabschusses von 24 Stück tatsächlich möglich gewesen wäre, könne aus heutiger Sicht nicht mehr festgestellt werden.
12 Den weiteren Beweisanträgen, insbesondere der Einvernahme von Zeugen, sei nicht nachzukommen gewesen, da die Beweisthemen (Anzahl der Pirschgänge, sonstige Pirschaktivitäten und damit zusammenhängende Rotwildsichtungen) einerseits ohnedies evident und nicht angezweifelt seien, andererseits aber mit der sich aus der Beweislage ergebenden Anwesenheit eines entsprechenden Wildstandes nicht korrelierten. Die Nichterfüllung von Abschussplänen in anderen Jagdgebieten sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant.
13 Weiters enthält das angefochtene Erkenntnis Ausführungen zur subjektiven Tatseite und zur Strafbemessung.
14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei-entgegen dem Auftrag des hg. Erkenntnisses vom 18. Juni 2024, Ra 2023/03/0006-nicht auf das vom Revisionswerber vorgelegte Gutachten eingegangen, sondern habe dieses lediglich aus eigener fachlicher Einschätzung beurteilt und sich ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung der Beurteilung des Amtssachverständigen angeschlossen. Das Verwaltungsgericht habe weder den Amtssachverständigen mit den Ergebnissen des vom Revisionswerber vorgelegten Gutachtens konfrontiert, noch ein „Obergutachten“ eingeholt.
19 Das Verwaltungsgericht legte unter Bezugnahme auf das aufhebende hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2024, Ra 2023/03/0006, mit näherer Begründung dar, warum es in der Frage, ob der Abschussplan auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse erfüllbar war oder nicht, den Ausführungen des Amtssachverständigen und nicht dem vom Revisionswerber vorgelegten Sachverständigengutachten folgte. Dieser Begründung tritt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht konkret entgegengetreten. Das Vorbringen der Revision, das Verwaltungsgericht habe dabei eigene (nicht fundierte) fachliche Erwägungen einfließen lassen, ist auf Grund der vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar.
20 Die Revision zeigt nicht konkret auf, dass das Verwaltungsgericht damit den Vorgaben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach welcher das Verwaltungsgericht bei einander in ihren Schlussfolgerungen widersprechenden Gutachten im Rahmen der Beweiswürdigung darzulegen hat, aus welchen Gründen es einem der Gutachten den höheren Beweiswert zubilligt als dem anderen, nicht entsprochen hätte (vgl. VwGH 1.12.2025, Ra 2024/03/0123, mwN). Auch ist in so einem Fall von der Behörde oder dem Verwaltungsgericht nicht zwingend ein „Obergutachten“ einzuholen (vgl. VwGH 16.1.2023, Ra 2021/04/0075; 18.9.2024, Ra 2024/18/0451).
21 Das Verwaltungsgericht hat damit auch nicht den Verfahrensmangel, der für die Aufhebung seines Erkenntnisses im ersten Rechtsgang tragend war (vgl. VwGH 18.6.2024, Ra 2023/03/0006), wiederholt.
22 Dass der Revisionswerber im fortgesetzten Verfahren, in welchem er mehrere Äußerungen einbrachte, nicht die Möglichkeit gehabt hätte, auch zu den vom Verwaltungsgericht bereits seinem (mit dem Beschluss Ra 2023/03/0006 aufgehobenen) Erkenntnis vom 28. November 2022 zugrunde gelegten Ausführungen des Amtssachverständigen Stellung zu nehmen oder der Revisionswerber davon überrascht worden wäre, ist nicht erkennbar. Die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision insoweit behauptete Verletzung des Parteiengehörs geht somit ins Leere.
23 Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision zielt weiters darauf ab, dass der tatsächliche Wildstand im Jagdgebiet im Jagdjahr 2020 weder von einem Sachverständigen erhoben, noch vom Verwaltungsgericht festgestellt worden sei. Dazu ist klarzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der tatsächliche Wildstand im Jagdgebiet Grundlage für jeden Abschlussplan ist (vgl. näher VwGH 21.4.2021, Ra 2021/03/0046). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber nicht die Erlassung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2020 (vgl. die Zurückweisung einer gegen diesen Abschussplan gerichteten Revision durch den zitierten hg. Beschluss Ra 2021/03/0046), welcher rechtskräftig und dem vorliegenden Verfahren wegen Nichterfüllung des Mindestabschusses durch den Revisionswerber daher zu Grunde zu legen ist.
24 Es geht somit auch das Zulässigkeitsvorbringen der Revision, welches sich auf Vorbringen im Verfahren zur Erlassung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2020 betreffend eine „Kirrkette“ von einer im Jagdgebiet des Revisionswerbers aufgelassenen Fütterung zu einer außerhalb dieses Gebietes eingerichteten Fütterung bezieht, ins Leere.
25 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichterfüllung eines Abschussplanes zwar ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG dar, die Umkehr der Beweislast bedeutet aber nicht, dass dadurch das Delikt zu einem (reinen) Erfolgsdelikt würde. Ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses ist dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. In diesem Fall kann dem Jagdausübungsberechtigten die Nichteinhaltung des Abschussplanes verwaltungsstrafrechtlich mangels Verschulden nicht vorgeworfen werden. Die Beantwortung der Frage, ob der Abschussplan auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im Revier erfüllbar war oder nicht, erfordert jagdfachliche Kenntnisse (vgl. zum Salzburger Jagdgesetz 1993 in Bezug auf Verfahren betreffend den Revisionswerber VwGH 12.5.2020, Ra 2019/03/0153; 18.6.2024, Ra 2023/03/0006).
26 Eine solche objektive Unmöglichkeit behauptet die Revision und wendet sich dabei gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, wenn es sich auf verschiedene Aussagen eines Sachverständigen und der belangten Behörde im Verfahren zur Abschussplanung für das Jagdjahr 2021 und auf ein in diesem Jahr durchgeführtes „Fotomonitoring“ mit Wildkameras bezieht.
27 Das Verwaltungsgericht stützte seine Begründung auf Fotomaterial über die Anwesenheit von Kahlwild im Juni, Juli und November 2020 und legte mit näherer Begründung dar, warum diese Wildbestände entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht in unbejagbarem Gebiet gewesen seien, warum mehr als ein nur geringfügiger Teil der Jagdgebietsfläche für eine Rotwildbejagung tauglich und warum eine solche nicht bloß in wenigen Monaten des Jahres möglich sei. Aus der Erlegung von zehn Stück Wild in der vorletzten Woche der Schusszeit folgerte es in nicht unschlüssiger Weise, dass dem Revisionswerber eine Erlegung von Wild auch schon früher möglich gewesen sein sollte. Schließlich legte es näher begründend dar, warum es das „Fotomonitoring“ aus dem Jagdjahr 2021 nicht für das vorliegende, das Jagdjahr 2020 betreffend Verfahren für einschlägig erachtete und befasste sich auch mit dem Verfahren zur Abschussplanung für das Jagdjahr 2021. Dass diese Beweiswürdigung insgesamt unvertretbar wäre, zeigt die Revision nicht auf.
28 Wenn die Revision in diesem Zusammenhang vorbringt, auch der Amtssachverständige habe im Verfahren zum Abschussplan 2021 nicht sagen können, ob der im Abschussplan 2020 festgelegte Mindestabschuss habe erfüllt werden können, zeigt sie damit eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG schon deswegen nicht auf, weil diese Ausführungen in einem anderen Verfahren betreffend einen anderen Verfahrensgegenstand getätigt wurden.
29 Insoweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit schließlich vorbringt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den vom Revisionswerber in das Verfahren eingebrachten Jagdtagebüchern auseinandergesetzt, legt sie mit der bloß allgemein gehaltenen Behauptung, daraus hätte sich ergeben, dass im Jagdjahr 2020 nicht ausreichend erlegbares Wild für die Erfüllung des Mindestabschusses im Revier vorhanden gewesen sei, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht hinreichend konkret dar (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung VwGH 20.12.2019, Ra 2019/03/0155, mwN).
30 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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