Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. A H in I, vertreten durch die Hämmerle Hämmerle Rechtsanwälte GesbR in 8786 Rottenmann, Hauptplatz 111, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. Mai 2024, Zl. LVwG 30.9 1975/2023 4, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5. Mai 2023 abgewiesen, mit dem ihm zur Last gelegt worden war, als zuständiges Jagdschutzpersonal in einem näher bezeichneten Jagdrevier an drei näher genannten Orten die Errichtung von konsenslosen Futterstellen festgestellt und diese wahrgenommenen Übertretungen nicht der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt zu haben. Über ihn wurden daher wegen dreier Übertretungen des § 77 iVm § 76 Abs. 1 und § 50 Abs. 2 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 (Stmk JagdG) drei Geldstrafen von jeweils € 600 verhängt, und er wurde zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verpflichtet. Das Verwaltungsgericht hat weiters ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.
2 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei seinen eigenen Angaben zur Folge zumindest fünf Mal pro Woche im Revier und kontrolliere dieses mit bestem Wissen und Gewissen. Diese Ausführungen könnten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, weil ein Aufsichtsorgan der belangten Behörde beim kontrollierenden Durchstreifen des Revieres die nicht als unauffällig zu wertenden Futterstellen unschwer auffinden und ohne weitere Schwierigkeiten dokumentieren habe können. Ein Übersehen der Futterstellen, die auch mit Jagdwildkameras ausgestattet gewesen seien, sei aus Sicht des Verwaltungsgerichtes für ausgeschlossen zu halten. Die diesbezügliche Verantwortung sei somit nicht nachzuvollziehen. Sollte tatsächlich, wie der Revisionswerber behauptet, eine fünfmalige Revierkontrolle pro Woche erfolgen, so hätte er ohne weiteres die bezeichneten Futter /Kirrstellen vorfinden müssen und wäre verpflichtet gewesen, dies umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zur ihrer Zulässigkeit wird darin vorgebracht, sie hänge von der Rechtsfrage ab, inwieweit dem Revisionswerber als Jagdschutzpersonal ein Vorwurf dahingehend gemacht werden könne, Futterstellen nicht wahrgenommen zu haben, wenn er festgestelltermaßen fünf Mal die Woche das Revier bejage und kontrolliere und / oder inwieweit hier eine Sorgfaltswidrigkeit vorliege, „die § 76 Abs. 1 Stmk. JagdG erfüllt und dem Revisionswerber als Jagdschutzpersonal unterstellt wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde nicht angezeigt zu haben.“
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist gemäß § 41 VwGG zunächst grundsätzlich der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, ohne weitere Gründe im Sinn des § 41 VwGG wiederum als Ausfluss einer unrichtigen Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu relevieren, liegt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. etwa VwGH 16.3.2023, Ra 2023/02/0037, mwN).
6 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis wenn auch disloziert erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eindeutig ausgeführt, dass der Verantwortung des Revisionswerbers, er habe das Revier zumindest fünf Mal pro Woche kontrolliert, aus näheren Erwägungen nicht gefolgt werde: sie könne nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, insbesondere, weil ihm sonst die Futterstellen hätten auffallen müssen. Es hat dem Erkenntnis damit als Sachverhalt zu Grunde gelegt, dass der Revisionswerber das Revier gerade nicht zumindest fünf Mal pro Woche kontrolliert.
7 Die in der Revision zur Zulässigkeit einzig geltend gemachte Rechtsfrage lautet jedoch dahin, ob das Nichtwahrnehmen von Futterstellen eine Sorgfaltswidrigkeit darstelle bzw. vorwerfbar sei, wenn das Revier fünf Mal pro Woche bejagt und kontrolliert werde. Sie geht damit am festgestellten Sachverhalt vorbei, sodass das Ergebnis der Revision von ihr nicht abhängen kann.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 5. August 2024
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