JudikaturVwGH

Ra 2018/03/0091 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. September 2018

Enthält die Revision entgegen § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, erweist sie sich schon deshalb als unzulässig. Die mit einer nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten "Stellungnahme" erfolgte Nachholung der Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, ist verspätet und schon aus diesem Grunde nicht zu beachten (VwGH 31.1.2017, 2017/03/0001).

Rückverweise