Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A AG in B, vertreten durch die CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. April 2023, VGW 109/020/8211/2022 3, betreffend Vergütung für Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. April 2023 wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) infolge Absonderung von 21. Mai 2020 bis 4. Juni 2020 eines ihr gemäß § 17 Abs. 1 Poststrukturgesetz (PTSG) zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zurückgewiesen.
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Soweit die Zulässigkeit der Revision vorweg damit argumentiert wird, dass die (rechtlichen) Gründe des angefochtenen Erkenntnisses nicht nachvollziehbar ausgeführt seien, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz von Verfahrensmängeln, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss, wenn Verfahrensmängel wie hier ein Begründungsmangel als Zulassungsgrund ins Treffen geführt wird (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0065, mwN). Diesen Anforderungen wird das dahingehende Vorbringen nicht gerecht. Zudem begründete das Verwaltungsgericht rechtlich die Verneinung der Antragslegitimation der Revisionswerberin in seinem Erkenntnis ausreichend erkennbar mit deren fehlender Arbeitgebereigenschaft, wozu es auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugsweise wiedergab (insbesondere VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235).
5 Im Übrigen sieht die revisionswerbende Partei die zulässigkeitsbegründenden Rechtsfragen in ihrer außerordentlichen Revision zusammengefasst darin gelegen, ob die mit der Novelle BGBl. I Nr. 89/2022 erfolgte und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits in Kraft getretene Einfügung eines Absatzes 3a in § 32 EpiG anwendbar ist, wenn die Maßnahme bereits vor deren Inkrafttreten gesetzt wurde, und ob ihr deshalb in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis u.a. auf VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235) ein Vergütungsanspruch hinsichtlich der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zustehe, ergebe sich doch auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. September 2022, Ra 2022/03/0112, dass die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall der Änderung der maßgeblichen Rechtslage nicht mehr unmittelbar anwendbar sei.
6 Der vorliegende Fall gleicht damit insoweit im Hinblick auf die Entscheidungsbegründung durch das Verwaltungsgericht und das zur Zulässigkeit der Revision erstattete Vorbringen in den entscheidungswesentlichen Punkten sowohl von seinem Sachverhalt wie auch in rechtlicher Hinsicht jenem Fall, der dem Beschluss vom 25. Mai 2023, Ra 2023/09/0040, zugrunde lag, auf dessen Begründung daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird.
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukämen, sodass diese nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zurückzuweisen war.
Wien, am 26. September 2023
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