Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofräte Mag. Straßegger und Mag. Schartner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision der L, vertreten durch Mag. Daniel Lackner, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 5. August 2025, LVwG 050365/3/ER, betreffend Entzug des Eigentums nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2024 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Linz vom 18. April 2023 wurde die Auffälligkeit eines näher bezeichneten Hundes, der im Eigentum der Revisionswerberin stand, nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 (Oö. HHG 2002) rechtskräftig festgestellt.
2 Nachdem die Revisionswerberin in weiterer Folge trotz gewährter Fristverlängerung den Nachweis der erweiterten Sachkunde gemäß § 2 Abs. 3 bzw. § 7 Abs. 2 und 3 Oö. HHG 2002 nicht erbracht hatte, untersagte ihr der Magistrat der Stadt Linz mit Bescheid vom 28. Dezember 2023 gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 Oö. HHG 2002 die Haltung dieses Hundes. Die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 16. Juli 2024 als unbegründet ab.
3 Am 17. Februar 2025 wurde der Revisionswerberin von der belangten Behörde der Hund gemäß § 13 Abs. 3 Oö. Hundehaltegesetz 2024 (Oö. HHG 2024) abgenommen. Eine dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12. Juni 2025 hinsichtlich mehrerer, näher angeführten Punkte als unbegründet ab bzw. mit dem unter einem in einem Punkt ergangenen Beschluss als unzulässig zurück.
4 Mit Bescheid vom 19. März 2025 entzog die belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz Oö. HHG 2024 der Revisionswerberin das Eigentum an dem Hund.
5 Mit dem gegenständlich angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 19. März 2025 erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei. Unter einem fasste es einen Beschluss, mit dem es Anträge der Revisionswerberin auf Einholung eines verhaltensmedizinischen Gutachtens und auf Ausspruch, dass die Auffälligkeit des Hundes nicht mehr gegeben sei, als unzulässig zurückwies.
6 Begründend führte es aus, die Voraussetzungen dafür, der Revisionswerberin das Eigentum am Hund zu entziehen, würden gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz Oö. HHG 2024 vorliegen, da ihr 1. die Haltung des Hundes mit rechtskräftigem Bescheid gemäß Oö. HHG 2002, der gemäß § 23 Abs. 9 Oö. HHG 2024 als Bescheid gemäß § 12 Oö. HHG 2024 weitergelte, untersagt worden sei, ihr 2. der Hund abgenommen worden sei und sie 3. weiterhin Eigentümerin des Hundes gewesen sei. Unter diesen Voraussetzungen sei die Behörde im Sinne einer gebundenen Entscheidung gemäß Art. 18 B VG verpflichtet, der Revisionswerberin das Eigentum am Hund gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz Oö. HHG 2024 zu entziehen. Ermessen sei ihr diesbezüglich nicht eingeräumt, auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung sei nicht vorzunehmen. Die im Spruch genannten Anträge seien mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als unzulässig zurückzuweisen.
7 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2025, E 2878/2025 6, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 In der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu beantworten hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. VwGH 12.11.2025, Ra 2025/02/0190, mwN).
12 In der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung wird demgegenüber lediglich vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis beruhe auf schwerwiegenden Rechtsverletzungen und werfe erhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Es würden sich die Rechtsfragen stellen, unter welchen Voraussetzungen ein Eigentumsentzug nach dem Oö. HHG 2024 trotz fehlender Gefahrenprognose, fehlender Sachverhaltsermittlung und schwerer medizinischer Fehler ausgesprochen werden dürfe und ob diese Voraussetzungen gegenständlich erfüllt seien. Zudem welche Maßstäbe hinsichtlich Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung bei einem Eigentumsentzug gegenüber kranken und alten Tieren gelten würden und ob die gegenständliche Entscheidung im Rahmen dieser Maßstäbe ergangen sei.
13 Den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG wird mit diesem Zulässigkeitsvorbringen nicht entsprochen. Es mangelt an der erforderlichen Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. VwGH 26.8.2025, Ra 2025/02/0136).
14 Die Revision war daher mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. Dezember 2025
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