Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G M, vertreten durch Mag. Philipp Schada, Rechtsanwalt in Gumpoldskirchen, die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich jeweils vom 23. November 2025 gemäß § 30 Abs. 3 VwGG dahingehend abzuändern, dass den gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich jeweils vom 31. August 2025, LVwG S 2715/001 2024, 2. LVwG S 2716/001 2024, 3. LVwG S 2712/001 2024 und 4. LVwG S 2226/0012024, jeweils betreffend Übertretung des FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden über die Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren jeweils wegen einer Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG Geld und Ersatzfreiheitsstrafen sowie Freiheitsstrafen verhängt und Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Die Revision wurde jeweils für unzulässig erklärt.
Mit den gegen diese Erkenntnisse erhobenen außerordentlichen Revisionen wurde jeweils auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gestellt.
Diesen (gleichlautenden) Anträgen gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit Beschlüssen vom 23. November 2025 gemäß § 30 Abs. 2 VwGG jeweils nicht statt. Dazu führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Anträge keine konkreten Angaben, die eine Beurteilung der Einkunftsund Vermögensverhältnisse ermöglichten, enthalte. Zudem werde nicht dargelegt, weshalb ein Antrag auf Aufschub oder Teilzahlung (Verweis auf § 54b Abs. 3 VStG) nicht bewilligt werden könnte. Mit dem Vollzug der (Ersatz)Freiheitsstrafe) sei bis zur Erledigung der Revision zuzuwarten (Verweis auf § 53b Abs. 3 VStG).
Nach Vorlage der Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof stellte die Revisionswerberin gemäß § 30 Abs. 3 VwGG den Antrag, die genannten Beschlüsse dahingehend abzuändern, dass den Revisionen die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Dies wurde damit begründet, dass die Anträge ziffernmäßige Angaben über die Einkunfts und Vermögensverhältnisse enthalten hätten (EUR 1.000, Bargeld und ein Fahrzeug im Wert von EUR 1.000, ). Die Revisionswerberin bekomme lediglich unregelmäßige freiwillige Zuwendungen. Mittlerweile habe sich die Vermögenslage dahingehend geändert, dass sie zu Weihnachten eine Schenkung von EUR 10.000, erhalten habe, weshalb sie derzeit über ein Vermögen von EUR 12.000, verfüge. Es wäre ihr sohin zwar grundsätzlich möglich, die mit den Erkenntnissen auferlegten Strafen samt Verfahrenskosten zu zahlen. Allerdings wäre damit für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil sie zur Zahlung des Gesamtbetrages von EUR 11.616, ihr Fahrzeug veräußern müsste. Die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges wäre ihr jedoch nicht möglich. Auch bei einer bewilligten Ratenzahlung müsste die Revisionswerberin ihr Fahrzeug dennoch veräußern. Darüber hinaus würden in weiteren gegen sie erlassenen Straferkenntnissen der belangten Behörde die in Revision gezogenen Erkenntnisse als (weitere) Vormerkungen bei der Strafbemessung herangezogen, was einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret tunlichst ziffernmäßig anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VwGH 12.11.2019, , mwN).
Mit den Ausführungen im Abänderungsantrag, nach denen im Hinblick auf die vorgebrachte Schenkung eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse zugestanden wird, und dem allgemein gehaltenen Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit des Verkaufs ihres im Eigentum befindlichen Fahrzeuges und der mangelnden finanziellen Möglichkeiten einer Ersatzbeschaffung wird ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht dargetan. Es wird im Antrag insbesondere nicht konkret ausgeführt, inwieweit der Revisionswerberin nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. etwa VwGH 8.3.2018, , mwN) bzw. warum ihr trotz einer allfälligen Bewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe. Nach ständiger hg. Rechtsprechung führt im Übrigen selbst die Tatsache, die Zahlung eines Geldbetrages allenfalls nur mit Krediten finanzieren zu können, für sich allein noch nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. etwa VwGH 11.2.2021, Ra 2020/08/0119, mwN).
Soweit die Revisionswerberin einen unverhältnismäßigen Nachteil darin erblickt, dass die in Revision gezogenen Erkenntnisse als Vormerkungen Berücksichtigung in weiteren (nicht näher genannten) Straferkenntnissen der belangten Behörde finden, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die sich aus einschlägigen Vorstrafen für die Strafbemessung ergebenden Nachteile nicht als „Vollzug“ dieser Vorstrafen anzusehen sind (vgl. VwGH 9.7.1987, AW 87/10/0017; VwGH 27.8.20020, Ra 2020/02/0191).
Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen bzw. Freiheitsstrafen wird schließlich auf § 53b Abs. 3 VStG verwiesen, wonach sofern nicht Fluchtgefahr besteht mit dem Vollzug einer solchen ohnedies bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 23. Februar 2026
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