JudikaturVwGH

Ra 2019/08/0156 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
12. November 2019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B, vertreten durch Mag. Franz Schruiff, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14/7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2019, Zl. W141 2222758- 2/3E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. April 2010, Zl. AW 2010/08/0003). 2 Diesen Anforderungen hat die Revisionswerberin, die ohne nähere Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse behauptet, für die Rückzahlung von EUR 468,-- einen Kredit aufnehmen zu müssen, nicht entsprochen.

3 Dem Aufschiebungsbegehren konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 12. November 2019

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