Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der W, vertreten durch die Marschall Heinz Rechtsanwalts Kommanditpartnerschaft in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2020, Zl. W198 2201838 1/32E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
3 Vorweg ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Erkenntnisse, mit denen die Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG festgestellt wird, einem Vollzug iSd. § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich sind, weil darauf aufbauend dem Dienstgeber Geldleistungen vorgeschrieben werden könnten (vgl. VwGH 11.12.2017, Ra 2017/08/0124, mwN).
4 Der vorliegende Antrag wird allerdings dem dargelegten Konkretisierungsgebot nicht gerecht.
5 Die vorgelegten Jahresabschlüsse zu den Stichtagen 31.12.2016 und 31.12.2017 die somit zum Zeitpunkt der Antragstellung mehrere Jahre zurückliegen können die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin nicht belegen. Auch die Bezugnahme auf jüngere wiewohl ebenfalls etwa ein Jahr alte Saldenlisten vermag daran nichts zu ändern, zumal aus Saldenlisten schon grundsätzlich kein Rückschluss auf Vermögensverhältnisse gezogen werden kann.
6 Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Bescheid (hier: angefochtenen Erkenntnis) vorgeschriebenen Geldbetrages über einen Kredit zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2019/17/0004, mwN).
7 Der Antrag war daher schon aus diesem Grund abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob diesem auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 11. Februar 2021
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