Im Fall der unterlassenen Einhaltung einer Verpflichtung nach § 103 Abs. 1 Z 2 KFG 1967 ist durch ein Unternehmen etwa in Form einer juristischen Person als Zulassungsbesitzerin, die ua für die Bereitstellung einer entsprechenden reflektierenden Warntafel nach § 102 Abs. 10a KFG 1967 zu sorgen hat, Tatort grundsätzlich der Sitz des Unternehmens, weil von diesem aus die notwendigen Dispositionen zur Bereitstellung der Warntafeln durch die für die Leitung des Unternehmens Verantwortlichen zu treffen ist (vgl. VwGH 27.5.1999, 97/02/0016). Nichts anderes kann für eine KG gelten, die als Zulassungsbesitzerin eines Kleinkraftrades gemäß § 103 Abs. 1 Z 2 lit. a KFG 1967 bei Kfz dafür zu sorgen hat, dass für Fahrten das im § 102 Abs. 10 KFG 1967 angeführte Verbandzeug bereitgestellt ist.
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