Der Umstand, dass Verwaltungsübertretungen aus der Zeit nach Stellung des Ansuchens um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft resultieren, kann als Argument gegen die Annahme zukünftigen Wohlverhaltens des Verleihungswerbers miteinbezogen werden (vgl. VwGH 3.9.1997, 96/01/0810). Dies gilt selbstredend auch für gerichtlich strafbare Handlungen.
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