JudikaturVwGH

Ra 2022/01/0104 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
07. Juli 2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kienesberger, über die Revision des A Z in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. März 2022, Zlen. 1. VGW 152/V/019/2856/2022 und 2. VGW 152/V/019/3503/2022, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

1 Mit Beschluss vom 28. März 2022 wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Erledigung der belangten Behörde vom 12. Jänner 2022 im über Antrag des Revisionswerbers vom 10. Jänner 2022 auf Verleihung der Staatsbürgerschaft eingeleiteten Verfahren mangels Bescheidqualität dieser Erledigung als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei (Spruchpunkt III.).

2 Mit beim Verwaltungsgericht und beim Verwaltungsgerichtshof am 5. April 2022 unvertreten eingebrachten Eingaben erklärte der Revisionswerber im Wesentlichen, er möchte Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erheben. Die an das Verwaltungsgericht gerichtete Eingabe legte das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof als außerordentliche Revision gegen seinen Beschluss vor.

3 Dem am 5. April 2022 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Antrag des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2022 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2022, Ra 2022/01/0104 6, nicht stattgegeben.

4 Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 2022 wurde der Revisionswerber unter anderem aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen, sofern die Eingabe vom 5. April 2022 als Revision behandelt werden soll, die Revision durch Einbringung durch einen vom Revisionswerber bevollmächtigten Rechtsanwalt zu verbessern. Daraufhin erfolgte weder eine Stellungnahme des Revisionswerbers, noch wurde eine von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt verfasste Revision fristgerecht eingebracht.

5 Ausgehend davon, dass die Eingaben vom 5. April 2022 als Revision zu deuten sind, gilt die Versäumung der Verbesserungsfrist gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als Zurückziehung. Dies führt gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens.

6 Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 7. Juli 2022

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