Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. B, 2. A, 3. M, und 4. A, alle vertreten durch Mag. Andreas Greger, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2025, Zlen. 1. W161 2317554 1/4E, 2. W161 2317551 1/3E, 3. W161 2317552 1/3E und 4. W161 23175491/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der zweit bis viertrevisionswerbenden Parteien; sie sind syrische Staatsangehörige.
2Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden in der Sache ihre Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 abgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt.
3Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 16.1.2025, Ra 2024/01/0363; 10.2.2025, Ro 2025/01/0001, jeweils mwN).
4 Die revisionswerbenden Parteien behaupten unter der Überschrift „2. Zulässigkeit der Revision“ die Verletzung „in ihrem Recht auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. in ihrem Recht auf inhaltliche Behandlung ihres Antrags auf internationalen Schutz bzw. in eventu in ihrem Recht auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels“.
5 In diesen Rechten konnten sie jedoch nicht verletzt sein, weil das angefochtene Erkenntnis über keines dieser Rechte abspricht. Prozessgegenstand des gegenständlichen Verwaltungs bzw. Beschwerdeverfahrens war vielmehr ausschließlich die Entscheidung über die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG.
6Mit dem unter der Überschrift „3. Revisionspunkte und Begründung“ enthaltenen Vorbringen werden (auch) keine tauglichen Revisionspunkte, sondern ausschließlich Revisionsgründe geltend gemacht (vgl. etwa VwGH 23.10.2025, Ra 2025/01/0288, mwN).
7 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2026
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