Im Regelfall wird von einem inhaltlichen Gleichklang der nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und nach § 52 Abs. 9 FPG vorzunehmenden Prüfung auszugehen sein (vgl. dazu, dass dann, wenn in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG getroffen wird, diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, im Hinblick darauf, dass der Prüfungsmaßstab in Bezug auf den subsidiären Schutz jenem des Refoulementverbots im FPG entspricht, nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr in dieser Konstellation demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, VwGH 8.5.2025, Ra 2024/21/0151, mwN). Es ist in diesem Zusammenhang nämlich darauf hinzuweisen, dass es schon der Wortlaut des § 52 Abs. 9 FPG nicht ausschließt, dass als Zielstaat für eine Abschiebung eines Fremden auch ein anderer Staat als der Herkunftsstaat in Betracht kommen kann, weil nach § 52 Abs. 9 erster Satz FPG mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen ist, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen "in einen oder mehrere bestimmte Staaten" zulässig ist. Es kann somit - mag dies auch den Ausnahmefall darstellen - Konstellationen geben, in denen es dazu kommt, dass bei den jeweiligen Aussprüchen (nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einerseits und nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits) die Prüfung in Bezug auf unterschiedliche Staaten erfolgt. Das kann sich mithin auch auf eine solche Konstellation beziehen, in der die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht bekämpft wird, aber sich erst im Lauf des weiteren Verfahrens ergibt, dass der Fremde über die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates verfügt als zunächst angenommen.
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