Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofräte Dr. Chvosta und Mag. Schartner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, über die Revision des A A, vertreten durch Mag. Stephan Hemetsberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 28. Dezember 2023 mündlich verkündete und mit 8. Jänner 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, G307 2276505-6/11E, betreffend Feststellung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Zur Vorgeschichte wird eingangs auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2026, Ra 2023/21/0186, verwiesen, der die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 9. November 2023 erfolgte (vierte) amtswegige periodische Schubhaftprüfung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG in Bezug auf die Anhaltung des tunesischen Revisionswerbers zum Gegenstand hatte.
2 Nachdem das BVwG mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2023 im Rahmen der fünften amtswegigen periodischen Schubhaftprüfung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft und die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft festgestellt hatte, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 21. Dezember 2023 die Akten gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG neuerlich zur Überprüfung vor.
3 Daraufhin beraumte das BVwG eine mündliche Verhandlung für den 28. Dezember 2023 an, zu der es eine Dolmetscherin, das BFA und den Revisionswerber lud. Zusammen mit dieser Ladung übermittelte das BVwG der Aktenlage zufolge dem Revisionswerber auch ein mit 22. Dezember 2023 datiertes und mit „Information-Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG“ betiteltes Schreiben, das den Revisionswerber darüber informierte, dass ihm die BBU GmbH als Rechtsberatung sowohl für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG als auch für die gesamte Dauer einer allfälligen Anhaltung in Schubhaft amtswegig zur Seite gestellt worden sei und die Möglichkeit bestehe, sich durch die Rechtsberatung im Verfahren vor dem BVwG (auch im periodischen Überprüfungsverfahren zur Haftdauer), einschließlich einer mündlichen Verhandlung, vertreten zu lassen. Ein Ersuchen auf Vertretung (insbesondere bei periodischen Überprüfungsverfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG) sei an die Rechtsberatung zu richten. Die Ladung des Revisionswerbers wurde auch der BBU GmbH „nachrichtlich“ zugestellt.
4 Die anlässlich der Aktenvorlage am 21. Dezember 2023 erstattete Stellungnahme des BFA wurde vom BVwG weder dem Revisionswerber persönlich noch einem Rechtsberater oder einem Rechtsvertreter zur Äußerung übermittelt.
5 In der Verhandlung vom 28. Dezember 2023 gab der Revisionswerber auf Nachfrage an, dass für das gegenständliche Verfahren keine Vollmacht „an wen auch immer“ erteilt worden sei.
6 Mit dem vorliegend angefochtenen, am 28. Dezember 2023 mündlich verkündeten und mit 8. Jänner 2024 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis stellte das BVwG im Rahmen der (sechsten) amtswegigen periodischen Schubhaftprüfung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
9 Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber Begründungsmängel bezüglich der Realisierbarkeit der Abschiebung sowie ferner geltend, dass das BVwG von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es weder seine gewillkürte Rechtsvertretung, deren Bevollmächtigung zur Vertretung in Verfahren gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG spätestens im September 2023 dem BFA vorgelegt worden sei, noch die BBU GmbH als Rechtsberater beigezogen habe. Die Entgegennahme seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung, dass er keine Vollmacht für dieses Verfahren erteilt habe, könne die gebotene Belehrung über das Recht auf rechtskundige Unterstützung nicht ersetzen. Das Unterbleiben der Beiziehung eines Rechtsberaters stelle ebenso einen relevanten Verfahrensmangel wie die Unterlassung der Einräumung von Parteiengehör zur Stellungnahme des Revisionswerbers dar.
10 Damit gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen:
11 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die Absehbarkeit der Durchführbarkeit der Abschiebung bestritten wird, gleicht der vorliegende Fall insofern in Sachverhalt und Rechtsfrage jenem, der dem hg. Beschluss vom 3. Juli 2026, Ra 2023/21/0186, betreffend die vom BVwG mit Erkenntnis vom 9. November 2023 vorgenommene Schubhaftprüfung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG zugrunde lag. Aus den in diesem Beschluss angeführten Gründen (Rn. 16 bis 19), auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, ist es auch im gegenständlichen Fall-bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des BVwG am 28. Dezember 2023-nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn das BVwG von der Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer und der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft ausging.
12 Des Weiteren wird in den Zulässigkeitsausführungen die Unterlassung der Ladung der bevollmächtigten Rechtsvertretung gerügt. Dem ist zu entgegnen, dass der Revisionswerber, der auf Nachfrage in der Verhandlung das Vorliegen einer Vollmacht für das gegenständliche Verfahren selbst verneint hat, sich zur Begründung eines Verfahrensmangels nicht darauf berufen kann, es habe-entgegen seinen eigenen Angaben-dennoch ein Vollmachtsverhältnis bestanden. Zu der vom Revisionswerber bemängelten Belehrung über das Recht auf rechtskundige Unterstützung genügt der Hinweis, dass ihm zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung eine Information über die Möglichkeit der Vertretung durch die BBU GmbH (auch) im periodischen Überprüfungsverfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG übermittelt wurde.
13 Was die gerügte Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich der Stellungnahme des BFA betrifft, ist dem Revisionswerber zu konzedieren, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, dass die im Verfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG vom BFA zu erstattende Stellungnahme dem Parteiengehör zu unterziehen ist. Dies kann (zunächst) schriftlich oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen. Jedenfalls ist dem in Schubhaft angehaltenen Fremden, für den mit der Aktenvorlage durch das BFA gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Beschwerde als eingebracht gilt, Gelegenheit zu geben, sich zu der Stellungnahme und zum maßgeblichen Sachverhalt zu äußern (vgl. VwGH 2.3.2023, Ra 2021/21/0175, Rn. 7, mwN).
14 Allerdings wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dargelegt. Dessen Entscheidungswesentlichkeit ist auch angesichts der in der Revision zum Ausdruck kommenden Zweifel an der Durchführbarkeit der Abschiebung vor dem Hintergrund der unbestritten gebliebenen höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten (vgl. § 80 Abs. 4 Z 2 FPG) im vorliegenden Stadium des Verfahrens nicht ersichtlich (siehe oben in Rn. 11).
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher-nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde-gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. September 2026
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