JudikaturVwGH

Ra 2024/20/0090 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
25. März 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des G G, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Bruno Marek Allee 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Juni 2023, W280 2267673 1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 1. Februar 2022 bei der Einreisekontrolle am Flughafen Wien Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Im Rahmen der Erstbefragung gab er an, er sei bisexuell und habe aufgrund dessen seit dem Jahr 2000 ernsthafte Probleme mit kriminellen Personen. Er habe sich mehrmals an die Polizei gewandt, die jedoch nichts zu seinem Schutz unternommen habe. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er in den Jahren 2000 und 2021 von „Personen einer kriminellen Organisation“ wegen seiner Bisexualität vergewaltigt, verletzt und misshandelt worden sei. Diese kriminelle Organisation würde ihn im Fall der Rückkehr nach Russland finden, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe.

2 Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Entscheidung über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hatte, brachte der Revisionswerber am 15. Februar 2023 eine Säumnisbeschwerde ein und begehrte, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer Verhandlung in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben.

3 Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 27. Februar 2023 einlangte.

4 Mit Erkenntnis vom 5. Juni 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht nach einer am 24. Mai 2023 mit dem Revisionswerber im Beisein seines gewillkürten Rechtsvertreters durchgeführten Verhandlung den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

5 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 28. November 2023, E 2107/2023 7, abgelehnt und über nachträglich gestellten Antrag mit Beschluss vom 8. Jänner 2024, E 2107/2023 9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Verfolgung von Homosexuellen Asyl rechtfertigen kann und dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. VwGH 13.1.2022, Ra 2020/14/0214, mit Hinweis auf VwGH 23.2.2021, Ra 2020/18/0500). Gleiches gilt auch für Angehörige anderer sexueller Minderheiten, wie insbesondere Bisexuelle, Intersexuelle oder Transgender Personen (zur Asylrelevanz der Verfolgung von Mitgliedern der LGBTIQ Gemeinschaft vgl. auch VwGH 26.1.2021, Ra 2020/14/0122, Rn. 15).

10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.

11 Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. zu all dem etwa VwGH 23.5.2023, Ra 2023/20/0110, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH und des VfGH).

12 In der Begründung für die Zulässigkeit der Revision bezieht sich der Revisionswerber allein auf die Abweisung des von ihm gestellten Antrages auf internationalen Schutz und macht geltend, dem Bundesverwaltungsgericht sei vorzuwerfen, dass es den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe und seiner Begründungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe zwar das aktuelle Länderinformationsblatt herangezogen, dem aber keine aktuellen Informationen zur Lage sexueller Minderheiten in St. Petersburg und Moskau im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene innerstaatliche Fluchtalternative in diesen Großstädten zu entnehmen seien. Zur Praxis von „Fake Dates“ und den damit einhergehenden Vergewaltigungen und Misshandlungen im Rahmen solcher Treffen seien überhaupt keine Länderberichte herangezogen worden, obwohl das Verwaltungsgericht davon ausgehe, der Revisionswerber werde seine sexuelle Orientierung ausschließlich privat ausleben. Darüber hinaus wäre der Revisionswerber zu seiner aktuellen Einstellung zur öffentlichen Positionierung zu befragen gewesen, zumal er in der Verhandlung ausschließlich dazu befragt worden sei, ob er sich in der Vergangenheit zu seiner sexuellen Orientierung öffentlich positioniert habe.

13 Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein „ausreichend ermittelter Sachverhalt“ vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 17.11.2022, Ra 2022/20/0232, mwN).

14 Dem Vorbringen des Asylwerbers im Verfahren kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2023/20/0041, mwN).

15 Vor diesem rechtlichen Hintergrund gelingt es der Revision nicht darzutun, dass dem Bundesverwaltungsgericht vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mängel vorzuwerfen wären.

16 Dem Revisionswerber wurde im behördlichen und gerichtlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit gegeben, die Gründe, weshalb er Verfolgung im Herkunftsstaat befürchte, darzulegen. Er hat sich dabei ausschließlich auf die Gefahr einer Verfolgung wegen der in den Jahren 2000 und 2021 erfolgten tätlichen Angriffen von „Personen einer kriminellen Organisation“ und von namentlich genannten Personen berufen. In der Verhandlung berichtete der Revisionswerber auch von zwei weiteren Vorfällen in der Zeit zwischen 2000 und 2021, die er selbst nicht eindeutig in Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung stehend gesehen hatte.

17 In seiner Begründung geht das Bundesverwaltungsgericht erkennbar davon aus, dass die beiden vom Revisionswerber geschilderten tätlichen Vorfälle in den Jahren 2000 und 2021 (die jeweils mehrere Tathandlungen beinhalteten) im Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung stünden. Der Revisionswerber habe erfolglos versucht, Anzeige bei den jeweiligen Polizeidienststellen zu erstatten. Er habe sich aber weder bei den vorgesetzten Polizeidienststellen noch bei der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht darüber beschwert. Die weiteren von ihm geschilderten Vorfälle stünden hingegen in keinem Zusammenhang mit seiner Bisexualität. Der Revisionswerber habe nie „anderweitige Probleme“ mit staatlichen Behörden aufgrund seiner sexuellen Orientierung gehabt. In der Folge hält das Verwaltungsgericht eine gegen den Revisionswerber außerhalb seines Herkunftsortes drohende Gefahr einer Verfolgung von privater Seite für nicht wahrscheinlich, zumal Verfolgungshandlungen durch Angehörige der vom Revisionswerber angeführten kriminellen Organisation über einen Zeitraum von 21 Jahren weder in seinem Herkunftsort noch (beispielsweise) in Moskau stattgefunden hätten. Dass er in Regionen wie den Großstädten St. Petersburg oder Moskau eine Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung, auch durch Mitglieder dieser Organisation, zu gewärtigen hätte, verneinte das Verwaltungsgericht einerseits unter Hinweis auf Länderberichte, wonach homosexuellen Personen ein Leben im urbanen Bereich grundsätzlich möglich sei, andererseits auch mit der Einwohnerzahl und der Unwahrscheinlichkeit, dass Mitglieder der Organisation den Revisionswerber aufspüren könnten. Letztlich hält das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber seine Bisexualität nicht nur für die Öffentlichkeit, sondern auch für nahe Angehörige im Verborgenen gehalten habe und er sich somit bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht zurücknehmen müsste und seine sexuelle Orientierung in einem für ihn ausreichenden Maß ausleben könnte. Dies hat das Verwaltungsgericht aus dem Umstand abgeleitet, dass der Revisionswerber über Jahre trotz seiner sexuellen Orientierung im Familienverband gelebt und berufliche Tätigkeiten ausgeübt habe, die ihn mit zahlreichen Personen täglich in Kontakt gebracht hätten und niemandem seine sexuelle Orientierung aufgefallen sei.

18 Entgegen den Behauptungen in der Revision ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Revisionswerbers nicht ganzheitlich gewürdigt hätte oder die Beweiswürdigung unvertretbar wäre (zum im Revisionsverfahren für die Überprüfung der Beweiswürdigung anzulegenden diesbezüglichen Maßstab VwGH 20.2.2024, Ra 2023/20/0550, mwN).

19 Der Revisionswerber zielt in der Zulässigkeitsbegründung der Revision unter Berufung auf einzelne Passagen aus Länderberichten darauf ab, dass das Verwaltungsgericht keine Ermittlungen zur Situation bisexueller Männer in Moskau und St. Petersburg im Hinblick auf Verfolgungshandlungen Privater gegen Personen aus der „community“, wie Drohungen, Hassverbrechen und Attacken sowie zur Praxis von „Fake Dates“, angestellt hat. Weiters rügt der Revisionswerber, er wäre auch zu seiner aktuellen Einstellung bezüglich einer öffentlichen Positionierung zu seiner sexuellen Orientierung zu befragen gewesen.

20 Dabei übersieht der Revisionswerber, dass er im gesamten Verfahren lediglich die Furcht vor Verfolgung durch Angehörige der „kriminellen Organisation“ aufgrund seiner sexuellen Orientierung vorgebracht hat und nicht ansatzweise von anderweitiger Verfolgung berichtet hat. Über Befragen nach einer öffentlichen Positionierung seiner Orientierung in der Vergangenheit verneinte er dies, genauso wie die Fragen, ob er sich in öffentlichen Medien darüber geäußert habe oder ob ihm dies ein Bedürfnis gewesen wäre. Ausgehend davon legt die Revision nicht dar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht von der Notwendigkeit weiterer amtswegiger Ermittlungen hätte ausgehen müssen (vgl. VwGH 17.5.2021, Ra 2020/20/0399, mwN).

21 Hinsichtlich der gerügten Unterlassung einer weitergehenden Befragung des Revisionswerbers durch den verhandlungsleitenden Richter wird nicht ausgeführt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht von der Notwendigkeit weiterer Befragungen hätte ausgehen müssen. Dem Revisionswerber wurde mehrfach die Möglichkeit geboten, im Rahmen der Verhandlung in einer freien Erzählung weiteres Vorbringen zu erstatten. Es wurde auch dem in der Verhandlung anwesenden Rechtsvertreter des Revisionswerbers nach dem Inhalt des im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden Verhandlungsprotokolls die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen der Verhandlung zum bisherigen Vorbringen und zu den Angaben des Revisionswerbers Stellung zu nehmen oder Fragen an ihn zu stellen. Davon wurde aber kein Gebrauch gemacht.

22 Sohin liegen die behaupteten Verfahrensmängel nicht vor. Das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen unterliegt dem im Revisionsverfahren nach § 41 VwGG geltenden Neuerungsverbot. Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das nach § 41 VwGG im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot fällt (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2023, Ra 2022/20/0239, mwN).

23 Auf das nicht von den Feststellungen ausgehende, sondern sich auf die Prämisse der Richtigkeit der eigenen Angaben gründende Vorbringen zu weiteren Ermittlungsmängeln war somit nicht weiter einzugehen.

24 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. März 2024

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