JudikaturVwGH

Ra 2025/01/0016 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
02. Juli 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des M M, geboren am 6. Jänner 1990, vertreten durch DDr. Rainer Lukits, LL.M., Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2024, W215 21453371/76E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Zur Vorgeschichte wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 2024, Ra 2021/20/0031, verwiesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht soweit noch verfahrensgegenständlichin der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines somalischen Staatsangehörigen, auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt A I.). Im Übrigen sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).

3 Die Behandlung der vom Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. November 2024, E 3275/2024 5, ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

4 Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende ausschließlich gegen Spruchpunkt A I. des angefochtenen Erkenntnisses gerichtete, außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 25.1.2024, Ra 2023/01/0090, mwN).

9 Dieser Anforderung genügt die vorliegende Revision nicht, weshalb sie schon deshalb unzulässig ist.

10 Im Übrigen weist der Verwaltungsgerichtshof auf Folgendes hin:

11Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. für viele VwGH 11.4.2024, Ra 2024/01/0076, mwN).

12 Der Revisionswerber moniert in seinem Zulässigkeitsvorbringen in Bezug auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis die unterlassene Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung sowie die Verletzung des Parteiengehörs und damit ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Aktualisierung der Länderfeststellungen durch das Verwaltungsgericht, die eine zusätzliche Beweiswürdigung erfordere, grundsätzlich nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen dürfe. Überdies habe das Verwaltungsgericht trotz der nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachtenden „Indizwirkung“ von UNHCR und EUAA Berichten jene Berichte zu Somalia nicht ausreichend berücksichtigt. Der Revisionswerber zeigt jedoch in diesem Zusammenhang nicht konkret dar, welche Feststellungen das Verwaltungsgericht an Stelle seiner Länderfeststellungen hätte treffen müssen und sich dadurch ein für ihn günstigeres Ergebnis ergeben hätte. Der Revisionswerber hat daher fallbezogen die Relevanz dieser von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel nicht aufgezeigt.

13Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN). Eine solche unvertretbare Beweiswürdigung zeigt der Revisionswerber mit seinem Zulässigkeitsvorbringen, in dem er ein Übergehen näher dargestellten Parteivorbringens moniert, nicht dar.

14 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 2. Juli 2025