Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des Y S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 1. Juli 2024 mündlich verkündete und am 1. Oktober 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, L519 2290686 1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, stellte am 12. Jänner 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, zu Unrecht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein sowie an Newroz Kundgebungen und Demonstrationen der Oppositionspartei HDP teilgenommen zu haben.
2 Mit Bescheid vom 15. März 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Dagegen erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
5 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG sei durch die Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers trotz dessen durch ärztliche Bestätigung nachgewiesener akuter Krankheit von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
6 Die Revision ist aus diesem Grund zulässig und auch begründet.
7 Der Revisionswerber beantragte in seiner Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung und erstattete Vorbringen, welches das BVwG in der angefochtenen Entscheidung einer Beweiswürdigung unterzog.
Zur Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers hielt das BVwG fest, dass weder der Revisionswerber, noch ein informierter Vertreter oder seine rechtsfreundliche Vertretung zur Verhandlung erschienen seien. Der Rechtsvertreter habe mitgeteilt, dass der Revisionswerber erkrankt und ihm Bettruhe verordnet worden sei. Diese Eingabe stamme offensichtlich nicht vom Rechtsvertreter, weil nicht das übliche Kanzleibriefpapier verwendet worden sei und eine Unterschrift fehle. Zudem sei von „Tagsatzungen“, welche es im Asylverfahren nicht gebe, die Rede gewesen. Es sei eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, jedoch keine Bestätigung der Verhandlungsunfähigkeit übermittelt worden. Am Tag der Verhandlung sei eine ärztliche Bestätigung übermittelt worden, in welcher von einem „fieberhaften Infekt“ die Rede sei. Dies stehe in krassem Widerspruch zur ersten vorgelegten Bestätigung, wonach dem Revisionswerber Ausgehzeiten eingeräumt worden seien, was bei Fieber unwahrscheinlich sei.
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung, von der dann nicht gesprochen werden kann, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten das Nichterscheinen rechtfertigenden Gründe vorliegt (vgl. VwGH 6.6.2023, Ra 2023/19/0078, mwN). Nach § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun (vgl. VwGH 18.9.2024, Ra 2024/18/0155, mwN).
9 Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Rechtsvertreter des Revisionswerbers bereits am 26. Juni 2024 erstmals mittels ERV Eingabe und unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung um die Vertagung der für 1. Juli 2024 anberaumten Verhandlung ersuchte. Am 1. Juli 2024 teilte der Rechtsvertreter knapp drei Stunden vor Beginn der Verhandlung mittels ERV Eingabe neuerlich mit, dass der Revisionswerber erkrankt sei und die Verhandlung daher unbesucht bleiben werde, wobei nunmehr eine ärztliche Bestätigung beigefügt wurde. Aus dieser geht hervor, dass der Revisionswerber mit einem fieberhaften Infekt und Halsschmerzen in Behandlung stehe und von 26. Juni bis 8. Juli 2024 arbeitsunfähig gemeldet sei.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits erkannt, dass es einen Begründungsmangel darstellt, wenn das Verwaltungsgericht das unter Vorlage eines Belegs und substantiiert erstattete Vorbringen des Revisionswerbers, ohne es einer Würdigung zu unterziehen sohin begründungslos dahingehend qualifiziert, dass der Revisionswerber zur Verhandlung „unentschuldigt“ nicht erschienen sei. Das Verwaltungsgericht hat somit schlüssig zu begründen, warum kein Entschuldigungsgrund vorliegt (vgl. neuerlich VwGH 18.9.2024, Ra 2024/18/0155, mwN).
11 Ungeachtet der Frage, ob das BVwG anhand der zunächst vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 26. Juni 2024 von einem „unentschuldigten“ Nichterscheinen des Revisionswerbers zur Verhandlung ausgehen hätte dürfen, liegt eine solche schlüssige Begründung jedenfalls hinsichtlich der Eingabe vom 1. Juli 2024 nicht vor. Das BVwG stützte sich in seiner Begründung, weshalb es aufgrund der letztgenannten Eingabe in Form einer ärztlichen Bestätigung von einem „unentschuldigten“ Fernbleiben des Revisionswerbers von der Verhandlung ausgegangen sei, nämlich einzig darauf, dass diese in „krassem Widerspruch“ zur zuvor beigebrachten Arbeitsunfähigkeitsmeldung stehe, wonach dem Revisionswerber Ausgehzeiten bescheinigt worden seien, weil dies bei Fieber auch nach dem „laienhaften medizinischen Wissen der Richterin“ unwahrscheinlich sei. Auf welcher Grundlage das BVwG abseits von dem durch dieses selbst als „laienhaft“ bezeichneten „medizinischen Wissen der Richterin“ zu dieser Einschätzung gelangte, erschließt sich nicht. So befasste es sich nicht damit, dass die Festlegung von Ausgehzeiten etwa auch der Erledigung von Arzt und Apothekenbesuchen dienen könnte. Das BVwG konnte daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass im Fall einer fiebrigen Erkrankung jedenfalls keine Ausgehzeiten genehmigt würden.
12 Da das BVwG somit nicht schlüssig begründete, weshalb es vom „unentschuldigten“ Nichterscheinen des Revisionswerbers zur Verhandlung ausging und infolgedessen seine ordnungsgemäße Ladung nicht angenommen werden kann, war das Unterbleiben der ordnungsgemäßen Ladung gegenüber dem Revisionswerber dem rechtswidrigen Unterbleiben der Verhandlung gleichzuhalten (vgl. neuerlich VwGH 18.9.2024, Ra 2024/18/0155, mwN). Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich des wie hier gegeben Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2024/19/0222, mwN).
13 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
14 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.
15 Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. März 2026
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