Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Seiler, über die Revision des C I, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Jänner 2023, I417 2187469-1/31E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Angolas, stellte am 7. März 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid vom 24. Jänner 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Angola zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Dezember 2021 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers, aber in Anwesenheit seines Rechtsvertreters die gegen den genannten Bescheid vom 24. Jänner 2018 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung (mit Hinweis auf VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0234) ausschließlich gegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers. Dieser sei der mündlichen Verhandlung nicht unentschuldigt ferngeblieben, sondern im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG durch ein sonstiges begründetes Hindernis vom Erscheinen abgehalten gewesen, weil er in Ungarn in Schubhaft genommen worden sei. Dies sei dem BVwG vor Verhandlungsbeginn bekannt gewesen.
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung, von der dann nicht gesprochen werden kann, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten das Nichterscheinen rechtfertigenden Gründe vorliegt (vgl. VwGH 30.6.2022, Ra 2021/14/0351, mwN). Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun (vgl. VwGH 1.9.2021, Ra 2021/19/0247, mwN).
10 Das BVwG führte am 9. Jänner 2023 eine mündliche Verhandlung durch, an der zwar nicht der Revisionswerber, aber sein Rechtsvertreter teilnahm. Aus den Verfahrensakten ergibt sich was vom Revisionswerber auch nicht bestritten wird , dass der Revisionswerber ordnungsgemäß und rechtswirksam geladen wurde.
11 Mit dem bloßen nicht näher ausgeführten Vorbringen, der Revisionswerber habe sich in Ungarn in Schubhaft befunden, legt die Revision nicht dar, inwiefern es sich bei diesem Umstand, um ein begründetes Hindernis im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG handelt. Der Revision gelingt es somit vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung zu § 19 Abs. 3 AVG nicht darzulegen, dass das BVwG im Zusammenhang mit der Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre. Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen, das BVwG habe die angefochtene Entscheidung aufgrund der unterbliebenen Einvernahme des Revisionswerbers mangelhaft begründet, ins Leere.
12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. Juni 2023
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