Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des H K, vertreten durch Dr. in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen das am 11. Oktober 2023 mündlich verkündete und am 15. November 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L519 2276832 1/14E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber ist türkischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Er stellte am 14. April 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Lauf des Verfahrens im Wesentlichen damit begründete, eine Einberufung zum türkischen Militär erhalten zu haben, wo er als Kurde schweren Schikanen, körperlichen Misshandlungen und Folter ausgesetzt wäre. Darüber hinaus sei er wegen seines Naheverhältnisses zu einem regimekritischen politischen Umfeld, insbesondere in Zusammenhang mit seiner ethnischen Zugehörigkeit, bedroht.
2 Mit Bescheid vom 3. Juli 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (samt Einvernahme einer Zeugin) in Abwesenheit des Revisionswerbers mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass dem Revisionswerber in seinem Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert worden sei, „war dem Vorbringen des [Revisionswerbers] zu den behaupteten Problemen aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit bzw. der Sympathie zur [Oppositionspartei] HDP mangels konkreter, substantiierter Ausführungen die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann“. In der Schilderung des Verfahrensgangs hielt das BVwG fest, der Revisionswerber und seine rechtsfreundliche Vertretung seien zur Verhandlung nicht erschienen. Am Vorabend der Verhandlung sei eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Allgemeinmediziners übermittelt worden.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. Februar 2024, E 3855/2023 7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit insbesondere vor, das BVwG sei durch die Verhandlung und Verkündung der Entscheidung in Abwesenheit des akut erkrankten und entschuldigten Revisionswerbers von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
7 Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision ist zulässig und begründet.
9 Der Revisionswerber hatte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in seiner Beschwerde beantragt und sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, dem das BVwG in der angefochtenen Entscheidung auch auf Basis von in der Verhandlung gewonnenen Beweisergebnissen nicht gefolgt ist. Zur Durchführung der Verhandlung ohne den Revisionswerber hielt das BVwG (im Rahmen der Beweiswürdigung) fest, dass weder der Revisionswerber, noch ein informierter Vertreter oder seine rechtsfreundliche Vertretung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung erschienen seien. Vorgelegt worden sei am Vorabend der Verhandlung lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Allgemeinmediziners vom Vortag, der jedoch nicht zu entnehmen sei, dass der Revisionswerber auch verhandlungsunfähig gewesen sei. Soweit sich die Rechtsvertreterin im Gegensatz zum Mediziner in einer E Mail vom „11.10.2023“ detailliert zum Gesundheitszustand des Revisionswerbers geäußert habe, komme diesen Details mangels medizinischer Qualifikation keine Bedeutung zu.
10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung, von der dann nicht gesprochen werden kann, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten das Nichterscheinen rechtfertigenden Gründe vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.6.2022, Ra 2021/14/0351, mwN). Nach § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun (vgl. VwGH 13.2.2024, Ra 2023/02/0247, mwN).
11 Die Aktenlage bestätigt das Revisionsvorbringen, wonach die Rechtsvertreterin des Revisionswerbers dem BVwG bereits am Abend des 10. Oktober 2023 mittels E-Mail und ERV-Eingabe mitteilte, dass der Revisionswerber aufgrund einer akuten Erkrankung nicht an der Verhandlung am folgenden Tag teilnehmen können würde. Er leide schon seit Jahren immer wieder an Magen-Darm-Problemen mit starken Koliken. Aktuell leide er an Durchfall, Übelkeit und Schwindel und sei fiebrig. Dieser Zustand hindere ihn an der Teilnahme an der Verhandlung. Aus den genannten Gründen würden weder der Revisionswerber noch seine Rechtsvertreterin, die seine persönliche Einvernahme im Asylverfahren nicht ersetzen könne, zur Verhandlung erscheinen. Es werde höflich um Vertagung ersucht. Beigefügt war eine Krankenstandsbestätigung des behandelnden Arztes mit der Anmerkung der Rechtsvertreterin des Revisionswerbers, dass dieser für Rückfragen zur Verfügung stehe.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits erkannt, dass es einen Begründungsmangel darstellt, wenn das Verwaltungsgericht das unter Vorlage eines Belegs und substantiiert erstattete Vorbringen des Revisionswerbers, ohne es einer Würdigung zu unterziehen sohin begründungslos dahingehend qualifiziert, dass der Revisionswerber zur Verhandlung „unentschuldigt“ nicht erschienen sei. Das Verwaltungsgericht hat somit schlüssig zu begründen, warum kein Entschuldigungsgrund vorliegt (vgl. VwGH 23.2.2023, Ra 2022/08/0137, mwN).
13 Im gegenständlichen Fall hat das BVwG zwar eine kurze Begründung für die mangelnde Entschuldigung gegeben, dies aber allein darauf gestützt, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit keine Verhandlungsunfähigkeit darlege und das Vorbringen der Rechtsvertreterin (vom BVwG noch dazu falsch datiert) mangels medizinischer Kenntnisse irrelevant sei. Auf das Angebot, weitere Nachfragen medizinischer Natur stellen zu können, wurde hingegen nicht eingegangen und es wurde auch nicht dargetan, ob und aus welchen Gründen von einer Unrichtigkeit der seitens der Rechtsvertreterin geltend gemachten Entschuldigungsgründe (fiebrige Erkrankung, Durchfall, Übelkeit und Schwindel, der eine Teilnahme des Revisionswerbers an der Verhandlung hindere), auszugehen sei.
14 Da das Verwaltungsgericht seine Annahme eines „unentschuldigten“ Nichterscheinens des Revisionswerbers zur mündlichen Verhandlung somit nicht schlüssig begründet hat und infolgedessen seine ordnungsgemäße Ladung nicht angenommen werden kann, war das Unterbleiben der ordnungsgemäßen Ladung gegenüber dem Revisionswerber dem rechtswidrigen Unterbleiben der Verhandlung gleichzuhalten (vgl. wiederum VwGH 23.2.2023, Ra 2022/08/0137). Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich des wie hier gegeben Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. etwa VwGH 7.5.2024, Ra 2023/18/0003 bis 0010, mwN).
15 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das übrige Vorbringen in der Revision einzugehen war.
16 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. September 2024
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