Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2024, W605 22777201/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: Y A, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft O [Kinder und Jugendhilfe], diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH in W), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1Der minderjährige Mitbeteiligte, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 11. September 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben.
2 Mit Bescheid vom 11. Juli 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ab, erkannte dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigen zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der gegen die Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, erkannte dem Mitbeteiligten den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass dem Mitbeteiligten kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. B VG für nicht zulässig.
4 In der Begründung stellte das BVwG unter anderem fest, dass der Mitbeteiligte im Entscheidungszeitpunkt 14 Jahre alt sei und aus der Stadt Deir ez Zor stamme, wo er bis zu seinem siebten Lebensjahr mit seiner Familie gelebt habe. Sein Vater sei Unteroffizier bei der syrischen Armee gewesen und habe sich im Jahr 2012 dem Militärdienst entzogen. Die darauffolgenden Jahre habe der Mitbeteiligte in einem Flüchtlingslager in der Provinz Idlib verbracht. Seine Kernfamilie sei schließlich in die Türkei gezogen. In seinem Heimatort verfüge der Mitbeteiligte über kein soziales Netz mehr.
5 Bei einer Rückkehr drohe dem minderjährigen Mitbeteiligten aufgrund des Fehlens eines familiären und sozialen Netzwerks mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das Risiko, als Opfer einer Kinderrekrutierung gezwungen zu werden, an Menschenrechtsverletzungen teilnehmen zu müssen oder selbst Opfer solcher zu werden. Der Mitbeteiligte lehne es aus religiöser Überzeugung ab, sich jeglicher Gruppe für den Kampf anzuschließen. Da die Terrororganisation Hay’at Tahrir ash Sham (HTS) Kinder und Minderjährige rekrutiere, um sie auch in bewaffneten Konflikten einzusetzen, drohe dem Mitbeteiligten bei einer Rückkehr an seinen (von der HTS kontrollierten) letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort Verfolgung, weil ihm die HTS wegen seiner Weigerung, sich ihnen anzuschließen, eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen werde. Auch der Islamische Staat (IS), dessen Kämpfer unter anderem in der Wüste von Deir ez Zor „stationiert“ seien und dessen Angriffe sich insbesondere auf Deir ez Zor konzentrieren würden, rekrutiere Minderjährige für den Einsatz im Bürgerkrieg. Außerdem lehne der Mitbeteiligte die Ableistung des Militärdienstes, der für männliche syrische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 42 Jahren (ohne Möglichkeit einer legalen Wehrdienstverweigerung oder eines Ersatzdienstes) verpflichtend sei, aus religiösen Gründen ab. Aufgrund der künftigen Wehrdienstverweigerung, der Desertion seines Vaters und der Herkunft aus einer Region, in der auch der IS gegenwärtig aktiv sei, drohe dem Mitbeteiligten mit seiner stark kriegsverachtenden Überzeugung Verfolgung durch das syrische Regime wegen der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung.
6 Damit habe der Mitbeteiligte insgesamt glaubhaft gemacht, dass ihm in seinem Herkunftsstaat bzw. an seinem Herkunftsort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ihn unmittelbar konkret und persönlich treffende Verfolgung von maßgeblicher Intensität aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründe drohe und eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat für den Mitbeteiligten auszuschließen sei.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, in der das BFA zur Zulässigkeit ein Abweichen des BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht als grundsätzliche Rechtsfrage geltend macht. Das BVwG habe sich nicht damit auseinandergesetzt, inwiefern die „Stationierung“ des IS in der Wüste von Deir ez Zor und seine Angriffe auf Deir ez Zor mit tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten des IS auf den Mitbeteiligten einhergehen würden. Die Heimatregion des Mitbeteiligten, in der sich die Geburtsstadt des Mitbeteiligten, Deir ez Zor, befinde, stehe nach den Länderfeststellungen unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Daher würden konkrete Feststellungen über die Rekrutierungsmöglichkeiten des IS in den Gebieten der syrischen Regierung fehlen. Erst darauf aufbauend wäre eine Gewichtung etwaiger Risikofaktoren wie das Fehlen des familiären und sozialen Netzwerks des Mitbeteiligten möglich. Dies gelte sinngemäß für die vom BVwG angenommene Rekrutierungsgefahr in Bezug auf die HTS, die ebenfalls keine Kontrolle auf die Heimatregion des Mitbeteiligten ausübe. Auch die Annahme einer Verfolgung des Mitbeteiligten wegen der Desertion seines Vaters sei vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht nachvollziehbar begründet.
8 Der Mitbeteiligte erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
9Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sachund Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren entzogen (vgl. VwGH 10.9.2025, Ra 2024/19/0452, mwN).
11 Die Revision ist aus den in der Revision dargelegten Gründen zulässig. Sie erweist sich aus nachstehenden Erwägungen auch als begründet.
12Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG festgehalten, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. VwGH 30.7.2025, Ra 2025/19/0091, mwN).
13 Diesen Anforderungen an die Begründungspflicht wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht. Im vorliegenden Fall ging das BVwG davon aus, dass der Mitbeteiligte der Gefahr ausgesetzt sei, einerseits von im Bürgerkrieg aktiven Terrorgruppen zwangsrekrutiert und andererseits durch das syrische Regime verfolgt zu werden.
14 Dabei nahm das BVwG zunächst an, dass dem Mitbeteiligten an seinem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort, nämlich einem näher genannten Flüchtlingslager in der Provinz Idlib, eine Rekrutierung durch die HTS drohe. Im Hinblick auf die offensichtlich als Heimatregion des Mitbeteiligten betrachtete Stadt Deir ezZor erachtete das BVwG dagegen eine Rekrutierung des Mitbeteiligten durch Angehörige des IS als wahrscheinlich (zur Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers als Grundlage für die Prüfung einer asylrelevanten Verfolgung vgl. etwa VwGH 9.3.2023, Ra 2022/19/0317, mwN). Allerdings lässt das BVwG außeracht, dass diese Stadt gemäß den Länderfeststellungen nach ihrer Rückeroberung 2017 unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht. Nachdem sich der IS nach dem Verlust der territorialen Kontrolle auf aufständische Methoden (wie Autobomben, Überfälle und Attentate) verlagert habe, seien dessen Kämpfer so die Länderfeststellungen in der Wüste von Deir ez Zor, Palmyra und Al Sukhna stationiert und würden ihre Angriffe neben verschiedenen anderen Orten und Regionen auch auf Deir ez Zor konzentrieren. Dem zufolge erweist es sich als nicht nachvollziehbar, unter welchen Umständen es den Kämpfern des IS möglich sein sollte, in der Stadt Deir ez Zor auf die Person des Mitbeteiligten zuzugreifen, um ihn (zwangsweise) zu rekrutieren. Bereits damit belastete das BVwG sein Erkenntnis mit einem Begründungsmangel.
15 Die befürchtete Verfolgung des Mitbeteiligten durch das syrische Regime aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung begründete das BVwG unter anderem mit der Desertion seines Vaters. Abgesehen davon, dass die Länderberichte dazu kein völlig einheitliches Bild bieten, können Repressalien gegenüber Familienmitgliedern nach den Länderfeststellungen insbesondere bei „high profile“ Deserteuren drohen, wie etwa solchen, die Soldaten getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Das BVwG räumte zwar ein, dass der Vater des Mitbeteiligten kein „high profile“Deserteur sei, führte aber zusätzlich noch die „eigene ablehnende Haltung“ des Mitbeteiligten und den Umstand, dass sein Heimatort eine umkämpfte Region darstelle, ins Treffen. Diese Aspekte reichen vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen vorliegend jedoch nicht ohne Weiteres aus, eine Verfolgung des Mitbeteiligten durch syrische Sicherheitskräfte zu begründen. Insbesondere wird nicht dargelegt, inwiefern sich die Herkunft des Mitbeteiligten in diesem Zusammenhang gefahrenerhöhend auswirken soll. Dies gilt gleichermaßen für die vom BVwG überdies hervorgehobene künftige Wehrdienstverweigerung des Mitbeteiligten. Bedenkt man die in den Länderfeststellungen angeführten Altersgrenzen für die Ableistung des Militärdienstes (18 und 42 Jahre) und das Alter des Mitbeteiligten im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses (14 Jahre), so erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb dem Mitbeteiligten aus dieser Überlegung heraus schon im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen (zum Vorbringen der Wehrdienstverweigerung in Syrien durch noch nicht im wehrfähigen Alter befindliche Personen vgl. etwa VwGH 27.5.2024, Ra 2023/18/0495, mwN). Auch die offensichtliche Annahme einer Risikoerhöhung durch das Zusammenwirken der vorhin genannten Umstände in ihrer Gesamtheit lässt sich mangels entsprechender Begründung nicht schlüssig nachvollziehen.
16Da das BVwG im Fall eines mängelfreien Verfahrens jedenfalls zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Wien, am 22. Jänner 2026
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