Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des B (auch B) D, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2025, I424 2297590 1/18E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, stellte am 17. März 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, bei der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) aktiv gewesen zu sein und an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Er habe auch in Syrien für die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) gekämpft, weshalb er vom türkischen Geheimdienst beobachtet, geschlagen und bedroht worden sei. Zudem lehne er die Ableistung des Wehrdienstes aus politischen Gründen ab. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, vom Geheimdienst geschlagen und getötet zu werden.
2 Mit Bescheid vom 19. April 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Das Bundesverwaltungsgericht stellte soweit für das Revisionsverfahren relevant fest, der Revisionswerber habe keine asylrelevanten Gründe glaubhaft machen können, die gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen würden. Im Fall seiner Rückkehr in die Türkei werde der Revisionswerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein.
5 Das Bundesverwaltungsgericht traf Länderfeststellungen anhand des im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Türkei.
6 Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht soweit hier relevant aus, für das erkennende Gericht ergebe sich basierend auf den Angaben des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung, dass er von 2018 oder 2020 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2022 zwischen Syrien und der Türkei gependelt sei und Kämpfer aus der Türkei nach Syrien gebracht habe. Gleichzeitig habe der Revisionswerber in der Türkei gearbeitet und sei dort mehrfach im Monat vom türkischen Geheimdienst aufgesucht und entführt worden.
7 Es erscheine dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Revisionswerber, obwohl er in der Türkei vom türkischen Geheimdienst verfolgt worden sei und in Syrien gelebt habe, immer wieder in seine Heimat zurückgekehrt wäre und dort hätte arbeiten und leben sollen. Aus Sicht des erkennenden Gerichts sei es lebensnaher, wenn der Revisionswerber sobald die Verfolgung durch den türkischen Geheimdienst manifest geworden wäre seinen Lebensmittelpunkt gänzlich nach Syrien verlegt hätte. Eine Person, die regelmäßig vom Geheimdienst gefoltert und verhört werde, trotzdem immer wieder in die Türkei zu schicken, stelle auch für die YPG ein hohes Risiko dar.
8 Es sei für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum die YPG bzw. der Revisionswerber ein solches Vorgehen hätte wählen sollen. Der Revisionswerber habe verschiedene Fotos vorgelegt, welche seine Verbindung zur YPG belegen sollten. Das erkennende Gericht glaube dem Revisionswerber, dass er mit der YPG in Verbindung gestanden und für diese tätig gewesen sei. Irgendwann im Jahr 2022 sei der Revisionswerber in Syrien verletzt worden. Der Revisionswerber habe sich im Verfahren im Hinblick auf die Ursachen für seine Verletzungen widersprochen. Dem erkennenden Gericht sei kein Grund ersichtlich, warum der Revisionswerber hinsichtlich der Folgen seiner etwaigen Folterung nicht von Beginn an die Wahrheit hätte sagen sollen, da er auch sein Fluchtvorbringen auf die Verfolgung durch den türkischen Geheimdienst gestützt habe und diese Folgen insofern für das gegenständliche Verfahren relevant seien. Insgesamt erscheine das Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner Tätigkeit und seinem Aufenthalt in Syrien nicht stimmig und nachvollziehbar. Das erkennende Gericht glaube dem Revisionswerber zwar, dass er in Syrien gewesen sei, wie lange er dort tätig gewesen sei, was er dort gemacht und welche Funktion er gehabt habe, erscheine nach zwei Einvernahmen und einer langen Befragung in der mündlichen Verhandlung noch immer unklar.
9 Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verfolgung des Revisionswerbers aus politischen Gründen führte das Bundesverwaltungsgericht soweit hier relevant aus, es ergebe sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt, dass es durchaus möglich sei, dass Angehörige von oppositionell tätigen Personen ins Visier der türkischen Behörden gerieten, das sei auch für Angehörige von tatsächlich bei der PKK tätigen Personen der Fall. Dass es jedoch geradezu normal sei, dass jedes Familienmitglied auf dem Weg zur Arbeit vom Geheimdienst verfolgt werde, erschiene dem erkennenden Gericht übertrieben. Der Revisionswerber habe im Verfahren nicht nachvollziehbar darstellen können, warum er vom türkischen Geheimdienst verfolgt worden sei, seine Kernfamilie jedoch anscheinend unbehelligt in seiner Herkunftsregion habe leben können.
10 Die politische Verfolgung seiner Familie sei vom Revisionswerber unter anderem neben seiner Tätigkeit für die HDP und seiner Tätigkeit für die YPG als Grund für die Verfolgung durch den Geheimdienst vorgebracht worden. Das Gericht glaube dem Revisionswerber insofern, dass Cousins des Revisionswerbers derzeit eine Haftstrafe verbüßten und Onkel des Revisionswerbers in der Türkei im Zusammenhang mit politischen Auseinandersetzungen zwischen 2015 und 2016 ums Leben gekommen seien. Inwiefern dies zu einer Verfolgung des Revisionswerbers geführt habe, habe das erkennende Gericht nicht nachvollziehen können. Der Revisionswerber habe insbesondere angegeben, er sei ins Visier des Geheimdienstes gekommen, weil er selbst seit 2018 für die HDP politisch aktiv gewesen sei bzw. weil er für die YPG in Syrien tätig gewesen sei, oder weil er die Kurden unterstützt und jemand dies an den Geheimdienst weitergegeben habe. Dass der Revisionswerber betonte, die Verfolgung von Familienangehörigen in seiner Herkunftsregion sei grundsätzlich normal und würde alle Familien betreffen, deute für das erkennende Gericht darauf hin, dass der Revisionswerber diesbezüglich keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und auch seine Familie nicht näher im Fokus der Behörden gestanden habe, als andere Familien in seiner Herkunftsregion.
11 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht soweit hier relevant aus, das Vorbringen des Revisionswerbers könne unter eine Verfolgung aus politischen Gründen (oppositionell eingestellte Familie, Tätigkeit des Revisionswerbers für die YPG in Syrien, eigenes politisches Engagement des Revisionswerbers, Verweigerung des Militärdienstes) oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe (Kurden) subsumiert werden.
12 Die Gründe für eine etwaige Verfolgung durch den türkischen Geheimdienst habe der Revisionswerber dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar darlegen können. Die vom Revisionswerber vorgebrachten Tötungen seiner Onkel in den Jahren 2015 bzw. 2016 erschienen schon mangels zeitlicher Verbindung zur Ausreise des Revisionswerbers aus der Türkei im Jahr 2023 nicht asylrelevant. Dass Cousins des Revisionswerbers in der Türkei in Haft seien, möge zutreffen, inwiefern dies eine Verfolgung des Revisionswerbers nach sich ziehe, habe dieser nicht erklären können. Der Revisionswerber habe auch im gesamten Verfahren nicht nachvollziehbar darlegen können, warum er aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Familie in der Türkei verfolgt werden würde.
13 Das Vorbringen des Revisionswerbers, er sei HDP Sympathisant eine Mitgliedschaft in der HDP sehe das Gericht als unglaubwürdig an , könne für das erkennende Gericht ebenso wenig eine Gefahr für eine Verfolgung glaubhaft machen. Aus den Feststellungen zur aktuellen Lage in der Türkei ergebe sich, dass die bloße Mitgliedschaft in der HDP keinen Grund darstelle, von einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen. Umso weniger sei der bloße Besuch einzelner Veranstaltungen ein Grund für eine solche Verfolgung. Die Aufnahme von strafgerichtlichen Ermittlungen beispielsweise erfolge immer einzelfallabhängig. Es werde nicht verkannt, dass das Länderinformationsblatt auch zu erkennen gebe, dass die Entscheidung, ob ein HDP Mitglied verhaftet werde oder nicht, mitunter zufällig oder willkürlich getroffen werden könne, jedoch ist daraus abzuleiten, dass eine Pauschalverfolgung zu verneinen sei. Eine Verfolgung von staatlicher Seite erscheine dem erkennenden Gericht auch im Hinblick auf die unproblematische Ausreise des Revisionswerbers mit einem türkischen Pass legal mit dem Flugzeug als unwahrscheinlich.
14 Im Hinblick auf die vorgebrachte Verfolgung des Revisionswerbers aufgrund seiner Verweigerung des Militärdienstes führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass dem Revisionswerber aufgrund seiner politischen Einstellung eine härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe, als anderen Deserteuren.
15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit soweit hier wesentlich geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Begründungspflicht verletzt. Der Revisionswerber erfülle mehrere Risikoprofile, so sei er sowohl Mitglied der YPG, als auch Wehrdienstverweigerer. Mit der Kumulation dieser verschiedenen Aspekte, die eine asylrelevante Verfolgung ergebe, habe sich das Bundesverwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis nicht auseinandergesetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
16 Die Revision ist zulässig und begründet.
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG festgehalten, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. VwGH 8.5.2025, Ra 2023/19/0359, mwN).
18 Diesen Anforderungen an die Begründungspflicht wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht. Im vorliegenden Fall stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dem Revisionswerber drohe keine asylrelevante Verfolgung. Es traf im Zuge dessen unter anderem die auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei in der Version vom 18. Oktober 2024 fußende Länderfeststellung, die Türkei betrachte die YPG als Arm der PKK und somit als Staatsfeind. In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei mit der YPG in Verbindung gestanden und für diese tätig gewesen, was er jedoch dort gemacht und welche Funktion er gehabt habe, sei unklar. Warum dem Revisionswerber trotz der vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachteten Tätigkeit des Revisionswerbers für die YPG keine Verfolgung drohe, er keine politisch oppositionelle Gesinnung aufweise und ihm auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, geht aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht nachvollziehbar hervor.
19 Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber zwar nicht als HDP Mitglied, jedoch erkennbar als HDP Sympathisant ansah. Nach den in dem angefochtenen Erkenntnis getroffenen Länderfeststellungen können im Zusammenhang mit der HDP eine Reihe von Faktoren und Aktivitäten zu negativer Aufmerksamkeit seitens der türkischen Behörden führen. Die Revision weist im Ergebnis zutreffend darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht einzelne Aspekte des Vorbringens des Revisionswerbers als glaubhaft erachtete, eine Gesamtwürdigung der daraus resultierenden individuellen Umstände des Revisionswerbers im Hinblick auf die vom Revisionswerber vorgebrachte drohende Verfolgung aus politischen Gründen jedoch nicht vornahm. Das angefochtenen Erkenntnis ist daher mit einem Begründungsmangel behaftet.
20 Dieser Verfahrensmangel ist wie in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgezeigt relevant, weil das Bundesverwaltungsgericht bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu einem für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte kommen können.
21 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
22 Von der Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
23 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Juli 2025
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