Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des M B, vertreten durch Mag. Nikolaus Blauensteiner, Rechtsanwalt in Krems, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2024, W167 2282216 1/28E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG samt Nebenaussprüchen und Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2004 in Österreich ein und stellte einen Asylantrag, der rechtskräftig abgewiesen wurde.
2 Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes habe der Revisionswerber in Syrien seine nunmehrige Lebensgefährtin bzw. Ehefrau geheiratet und sei Vater zweier volljähriger Söhne (geboren 1996 und 2000). Der Revisionswerber habe sich von Österreich aus von seiner Ehefrau scheiden lassen und eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. Aus dieser Ehe stamme eine zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch minderjährige Tochter (geboren im Oktober 2006), die österreichische Staatsangehörige sei. Im Jahr 2016 sei auch diese Ehe geschieden worden. In Folge der Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen habe der Revisionswerber einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erhalten, welcher bis 2013 immer wieder verlängert worden sei. Ab 28. Dezember 2012 sei dem Revisionswerber eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt worden, welche zuletzt bis 15. Juli 2023 verlängert worden sei. Danach habe der Revisionswerber keinen weiteren Verlängerungsantrag gestellt.
3 Im Jahr 2014 sei die ehemalige Ehefrau des Revisionswerbers mit den beiden Söhnen in Österreich eingereist und habe Asyl erhalten. Seit 2016 leben der Revisionswerber und seine ehemalige Ehefrau wieder in einem gemeinsamen Haushalt. Ob der Revisionswerber und seine Lebensgefährtin (wieder) in einer nach islamischem Recht aufrechten Ehe leben, blieb nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes offen. Von den beiden Söhnen sei einer in Österreich aufhältig, der andere sei nach Syrien zurückgekehrt.
4 Im Jahr 2007 sei dem Revisionswerber von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ein Waffenverbot erteilt worden, das im Zeitpunkt des angefochtenen Erkenntnisses weiterhin aufrecht gewesen sei.
5 Der Revisionswerber sei 2007 auch rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß den §§ 15 und 269 Abs. 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden.
6 Im Jahr 2011 sei der Revisionswerber wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls gemäß den §§ 15 und 127 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden.
7 Im Jahr 2014 sei der Revisionswerber wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß den §§ 127, 129 Z 1 und 130 vierter Fall StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt worden.
8 Der Revisionswerber sei sodann 2016 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe in Höhe von 270 Tagessätzen zu je € 4 (€ 1.080) bzw. einer Ersatzfreiheitsstraße von 135 Tagen verurteilt worden.
9 Im Jahr 2017 sei er wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon drei Monate unbedingt verurteilt worden.
10 Der Revisionswerber sei im Jahr 2021 erneut wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Das Strafausmaß sei vom Berufungsgericht auf eine Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen zu je € 4 (€ 1.440) bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen korrigiert worden.
11 Am 19. April 2023 sei der Revisionswerber vom Landesgericht Linz wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz erster und zweiter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.
12 Der Revisionswerber habe an mehreren Orten sowie von Tschechien aus vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25 fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, insgesamt 450 Gramm Crystal Meth, aus dem Ausland aus und nach Österreich eingeführt, indem er im Zeitraum von Juni 2022 bis zuletzt am 9. November 2022 regelmäßig mit dem Pkw seiner Lebensgefährtin nach Tschechien gefahren sei, um das Suchtgift dort zum günstigen Grammpreis von € 20 bis € 30 in Teilmengen anzukaufen und es nach Österreich zu bringen.
13 Der Revisionswerber habe Suchtgift in einer das 25 fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, insgesamt 400 Gramm Crystal Meth gewinnbringend und teils öffentlich unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2a SMG an Abnehmer überlassen. Überdies habe er Suchtgift in einer das 25 fache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und bis zur Sicherstellung besessen, es in Verkehr zu setzen. Der Revisionswerber habe auch vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. bis zur Sicherstellung besessen.
14 Der Revisionswerber habe mit der Absicht agiert, sich mit dem Handel von Suchtgift seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Derzeit verbüße er die Freiheitsstrafe bis voraussichtlich 2027.
15 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. Oktober 2023 wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen (Spruchpunkt II), festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt III), ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).
16 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieser mit Teilerkenntnis vom 11. Dezember 2023 insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt VI über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos behoben wurde.
17 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
18 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber seit mehr als 20 Jahren in Österreich aufhältig sei, davon die letzten eineinhalb Jahre nicht rechtmäßig. Er verfüge über ein Familienleben mit seiner in Österreich asylberechtigten Lebensgefährtin, mit der er bis zu seinem Haftantritt im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Von den beiden volljährigen Söhnen lebe nur einer in Österreich; dieser habe ihn nur zweimal in der Haft besucht. Mit beiden Söhnen habe der Revisionswerber telefonisch Kontakt. Die fast volljährige Tochter lebe bei ihrer Mutter, die auch die Obsorge erhalten habe. Die Tochter habe den Revisionswerber in der Haft einmal besucht, ansonsten bestehe telefonischer Kontakt. Die Trennung von seinen Angehörigen in Österreich habe er durch seine mehrfachen strafbaren Handlungen bewusst hingenommen.
19 Die Kenntnisse der deutschen Sprache des Revisionswerbers seien gemessen am langen Aufenthalt in Österreich gering. Er sei auch großteils nur geringfügigen und meist kurzen Beschäftigungen nachgegangen; seit 15. August 2021 sei er keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nachgegangen.
20 Die Bindungen zu seinem Heimatstaat seien aufrecht. Dort würden sein Vater, seine Schwester, sein jüngerer Sohn und die Eltern seiner Lebensgefährtin leben. Der Vater sei Pensionist und verfüge über eine kleine Wohnung in Damaskus. Der Revisionswerber verfüge somit über eine soziale Verankerung in Damaskus. Zuletzt habe er seine Verwandtschaft vor rund drei Jahren besucht und habe da auch einen neuen Reisepass erhalten. Es sei dem Revisionswerber daher möglich und zumutbar, nach Damaskus zurückzukehren und dort Fuß zu fassen.
21 Seine Ausreise lange vor Ausbruch des Krieges, seine Besuche in Syrien, zuletzt vor rund drei Jahren, sowie der Umstand, dass ihm ohne Probleme ein neuer Reisepass ausgestellt worden sei, zeigten keine Anhaltspunkte auf, dass dem Revisionswerber bei seiner Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung drohen würde oder seine persönliche Sicherheit abseits der unmittelbaren Betroffenheit von kriegerischen Auseinandersetzungen gefährdet wäre.
22 Der langjährige Aufenthalt des Revisionswerbers werde durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten in Österreich relativiert. So sei er zwischen 2007 und 2023 siebenmal rechtskräftig verurteilt worden. Die Verurteilungen seien wegen Körperverletzung, Verstoßes gegen das SMG, gefährlicher Drohung und Vermögensdelikten erfolgt. Insbesondere die letzte Verurteilung sei wegen Suchtgifthandels erfolgt. Dieser stelle nach der Judikatur ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem eine hohe Wiederholungsgefahr bestehe. Auch bestehe beim Revisionswerber eine hohe individuelle Wiederholungsgefahr nach seiner Haftentlassung.
23 In Bezug auf die Suchterkrankung des Revisionswerbers stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass er diesbezüglich nicht mehr in ärztlicher Behandlung sei und bis auf Schlaftabletten keine Medikamente zu sich nehme. Zudem gebe es nach der bereits in der Beschwerde angesprochenen ACCORD Anfragebeantwortung in Damaskus grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten von Suchterkrankungen, u.a. auch ein namentlich genanntes öffentliches Krankenhaus, welches auf Suchterkrankungen spezialisiert sei.
24 Es überwiege daher das öffentliche Interesse der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität das private Interesse des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich.
25 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
26 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
27 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
28 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
29 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
30 Wenn die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf die unsichere politische, rechtsstaatliche und gesellschaftliche Situation in Syrien nach dem Sturz des Assad Regimes verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist. Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren (vgl. etwa VwGH 20.11.2025, Ra 2024/14/0661, mwN).
31 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision auch allgemein vorgebracht, dass die persönliche Sicherheit von Rückkehrern auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage und des Risikos von Menschenrechtsverletzungen auch vor dem Sturz des Assad Regimes nicht gewährleistet gewesen sei. Indem es dies nicht berücksichtigt habe, sei das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung abgewichen.
32 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht begründet. Die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, ist eine Entscheidung im Einzelfall, die grundsätzlich wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel ist. Dem Revisionswerber muss bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 20.11.2025, Ra 2025/01/0233, mwN).
33 Wenn in der Revision auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 2024, Ra 2024/18/0151, Bezug genommen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof darin nicht ausgesprochen hat, dass auf Grund der Menschenrechtslage in Syrien die persönliche Sicherheit eines jeden Rückkehrers per se gefährdet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich aber mit der konkreten Gefährdung der betreffenden Person in seiner Entscheidung zu beschäftigen.
34 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. erneut VwGH 20.11.2025, Ra 2025/01/0233, mwN).
35 Konkrete Umstände, dass entgegen der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht eine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung des Revisionswebers gegeben sei, werden in der Revision nicht dargelegt.
36 Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung auch gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA VG, indem sie u.a. vorbringt, die Suchtmittelabhängigkeit des Revisionswerbers und deren fehlende Behandlungsmöglichkeit in Syrien seien nicht ausreichend berücksichtigt worden und es sei auch dem Kindeswohl der Kinder des Revisionswerbers nicht ausreichend Rechnung getragen worden.
37 Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090, mwN).
38 Mit dem dargestellten Vorbringen kann die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Es obliegt dem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich auch in seinem Gewicht beurteilbar (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/01/0305, mwN).
39 Zudem hat der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die ausdrückliche Frage nach seinem Suchtmittelkonsum angegeben, dass er nicht mehr suchtmittelabhängig sei.
40 Vor diesem Hintergrund gelingt es dem Revisionswerber nicht darzulegen, dass dieser in Syrien der Gefahr einer ernsten Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre.
41 Entgegen dem Revisionsvorbringen nahm das Bundesverwaltungsgericht auch ausreichend auf die familiäre Situation des Revisionswerbers und seinen langjährigen Aufenthalt Bedacht. Wenn es dabei relativierend miteinbezog, dass die Söhne des Revisionswerbers volljährig und die Tochter rund ein Monat nach dem Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes volljährig geworden war, ist dem nicht entgegenzutreten (vgl. VwGH 19.1.2023, Ra 2022/21/0159; VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0106).
42 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Jänner 2026