Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über den Antrag des K E auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 17. März 2026, Ra 2024/16/0041-16, beendeten Verfahrens betreffend einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in einer Angelegenheit betreffend Eingabengebühr gemäß § 24a Z 1 VwGG und Gebührenerhöhung, den Beschluss gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2026, Ra 2024/16/0041-16, wurde der Antrag des Einschreiters, für einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 2025, Ra 2024/16/0041-12, beendeten Verfahrens (durch Zurückweisung der Revision aufgrund Versäumung der Revisionsfrist), die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen.
2 Mit Eingabe vom 13. April 2026 begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit dem genannten Beschluss vom 17. März 2026 beendeten Verfahrens betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
3 Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auch betreffend die Verfahrenshilfe, sind grundsätzlich endgültig und unterliegen keiner weiteren Überprüfung, wobei in Verfahrenshilfesachen gemäß § 45 Abs. 6 VwGG die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig ist (vgl. etwa VwGH 9.5.2023, Ra 2023/08/0017).
4 Die Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. April 2026
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